Ausgabe 
4.7.1916
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Ureisblatt for de» Kreis Netzen.

Nr. 70 4. Juli 1916

Bekanntmachung

über untaugliches Schuhwerk. Vom 21. Juni 1916.

Der BundeSrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über tue Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vorn 4 August 1914 (Reick>s Gesetzbl. S. 927) folgende Verord­nung erlassen:

8 1. ledernes Straßenschnhwerk, dessen Absatz oder Lauf­sohle ganz oder teilweise oder dessen Brandsohle oder .Hinterkappe ganz öder zum größeren Teil aus Pappe oder aus einein anderen Stoffe besteht. der nicht geeigrret ist, Leder zu ersetzen, darf ge­werbsmäßig riicht hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst irr den Berkehr gebracht werden. Das gleiche gilt für ledernes Straß-enschnhwerk, dessen Absatz im oberen (Lauf-' Teil aus einem anderen Stoffen als Leder besteht

Besteht die Laufsohle ganz oder teilweise aus einem Stoffe, der geeignet ist, Leder *u ersetzen, so muß sie mit einer ent-, sprechenden Bezeichnung verselien sein.

Absätze init Gnmmibeschlag und Sohlen auS Gummi, Balata oder Holz werden durch die Vorschriften des Abs. 1 Sah 2 und des Abs 2 nicht betroffen

§ 2. Ter Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Aus­führung dieser Verordnung: er bezeichnet insbesondere die Stoffe, die geeignet sind, Leder #u ersetzen.

8 3. Tie Barnten der Polizei und die von ihr beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Betriebsräume, ivo Schuh- werk hergesteilt, gelagert, verpackt, aufbewahrt oder feilgehalten wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschästsauszeichnnngen cinzusehcn und nach ihrer Auswahl Pro- berr zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.

Tie Unternehmer der im Abs 1 bezeichneten Betriebe sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtcr, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen. Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere über deren Menge und Herknnsl zu erteilen.

§ 4. Tie Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlickfen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflicht tet. über die Einrichtungen und Geschaftsverhältnisse, die durch die Aufsicht zu ihrer Erkenntnis kommen, Verschviegenheit zn beobach­ten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.

8 5». Tie Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verord- ordnnng und der nach § 2 erlassenen Bestimmungen in ihren Be t r i e bsr cur m e n a u s z n h a > l g e n.

8 6. Wer ledernes Straßenschnhwerk zum Weiterverkauf an einen anderen abgegeben hat, ist verpflichtet, diesem ans Verlangen Auskunft über die fiir de» Absatz, die Laufsohle, die Brand­sohle und die Hinterkappe verivendeten Stoffe zu erteilen.

8 7. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: - . ^ ^ o

1. wer den Vorschriften des § l Abs l oder den nach § 2 er­lassenen Bestiinmnngen zuwider Schuhwerk herstellt, feilhält, verkauft, oder sonst in den Verkehr bringt:

2 . wer Schuhwerk ohne die im 8 1 Abs. 2 oder im 8 9 Abs. 2 Halbsatz 2 oder in den nach 8 2 erlassenen Bestimmungen vorgeschriebene Bezeichnung oder mit einer unrichtigen Be­zeichnung solcher Art gewerbsmäßig feilhalt, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt:

3. iver vorsätzlich die ihm nach 8 3 Abs. 2 oder § 6 obliegende Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht:

4 iver den im § 5 vorgeschriebenen Aushang unterläßt oder den darüber nach § 2 erlassenen Bestimmungen zu wider­handelt :

5. wer den Vorschriften des § 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Ge­schäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält.

Im Falle der Nr. 5 tritt die Verfolgung nur ans Antrag des Unternehmers ein..

In den Fällen der Nr. 1, 2 kann neben der Strafe ans Ein­ziehung der Gegenstände, ans die sich die strafbare Handlung be­zieht. erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten, gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Personen nicht ausführbar, so kann ans die Ein­ziehung selbständig erkannt werden.

Wird in den Fällen der 9h:. 1, 2 aus Strafe erkannt, so kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten deS Schul­digen öffentlich bekanntge'macht ivird. Tie Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu best im inen.

8 8. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzu­

verlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die nach 8 2 erlassenen Bestimmungen auferlegt sind.

Gegen die Versügnng ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Tie Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Be­hörde urrd als höhere Verivaltungsbehörde im Sinne dieser Vor­schriften anzusehen ist.

8 9. Diese Verordnung tritt mit dem 10. Juli 1916 in Kraft.

Schnhwerk, das nachtveislich vor dem 10. Juli 1916 hergestellt ist und den Vorschriften des 8 1 Abs. I nicht entspricht, darf jedoch an Händler bis zum 31. Oktober 1916, an Verbraucher bis zum 31. März 1917 abgegeben werden: wird es nach denr 10. August 1916 seil ge halten oder verkauft, so muß es mit einer entspreckjerrdün! Bezeichnung der verwendeten Stoffe versehen sein. .

Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, mit dem die Vev* ordirung außer Kuaft tritt.

Berlin, den 21. Juni 1916

Der Stellvertreter des Reichskanzlers Or. H e l ffer i ch

Ausführttugsbeftimmungen

zu der Verordnung über untaugliches Schuhiverk

Vom 22. Juni 1916. ,

Aus Grund des 8 2 der Verordnung des Bnndesrats über; untaugliches Schuhwvrk vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 541) wird folgendes bestimmt:

8 1. Die Vorschriften der Verordnung sind aur Sckmhrverck anzuwenden, das zum Gebrauch auf der Straße, beim Wandern, ans der Jagd und dergleichen bestimmt ist und das in der Haupt- sack-e aus Leder zu bestehen pflegt, ohne Unterschied, ob es für Männer, Frauen oder Kinder bestimmt ist. Dazu gehören auch Lederschnhe mit Stosseinsätzen sowie Lackstiefel und Lackschuhe.

Zeug- und Leinenschnhe, Strand , Tennis-, Turn-, Klettev- schnhe und dergleichen fallen uid>t unter die Vorschriften der Ver­ordnung, auch nicht gewendetes Schuhwerk, Tanz- oder Hausschuhe, Pantoffeln und dergleichen

8 2. Doppelsohlen sind als Laussoblen im Sinne des 8 1 Abs. 1. der Verordnung anzusehen.

Die Vorschriften des 8 1 Abs. 1 der Verordnung gelben auch für Absätze, die mit Metallbeschlag versehen sind.

Die Stärke (Höhe/, in welcher der Absatz ans Leder bestehen muß, wird ans 1 Zentimeter von der Lauffläche an festgesetzt.

8 3. Das Verbot des 8 1 Abs. 1 der Verordnung gilt für Pappe jeder Art, auch für gehärtete, gepreßte, geivalzte oder in anderer Weise bearbeitete Pappe und ohne Rücksicht aus die Be- nenmlng oder aus die bei der Herstellung verivendeten Zusatzstoffe.

8 4. Die nachstehend bezeichneten Stoffe sind insmveit. als bet jedem angegeben ist. geeignet. Leder zu ersetzen, und zwar in dem Absatz, abgesehen von dem oberen Teile:

Holz mit) die unter den Bezeichnungen Melvo und Hidite bekannten Knnsterzeugnisse, in der Hinter kappe:

das unter der Bezeichnung Gcanitol bekannte Knnst- .r zeugnis.

Tie Brandsohle kann durch Ueberziel-en mit Webstofi ver­stärkt werden.

8 5. Tie im 8 1 Abs. 2 der Verordnung ^vorgelchri-ebene Be- zeichnllng ist vom Hersteller anznbringen. Sie besteht in den Worte»!LaufioNe nicht a»ls Leder".

Tie im 8 9 Abs. 2 Halbsatz 2 der Verordnung vorgeschrie. bene Bezeichnung ist von demjenigen (Hersteller oder Ländler) anznbringen, in dessen Besitze sich die Ware befindet Sie mutz die fiir die einzelnen Schuhteile verwendeten Stoffe angeben^ z. B.Brandsohle ans Linoleum". ..Hinterkappe ans Pappe".

Tie Bezeichnung muß in deutscher Sprache abgefaßt, deutlich, dauerhaft unb leicht lesbar sein. Sie ist auf einem ans festem Stoffe .Pappe oder dergleichen) bestel>endeu Zettel von der Form eines rechtswinkligen Vierecks mit gleichen, je 5 Zentimeter langen Seiten anfzndrncken. Ter bedruckte Zettel ist an jede»n ^xhuh oder Stiefel dauerl>aft zu befestigen

Das Feilhalten und Verkaufen von Sckmbiverk ohne die er­forderlichen Zettel ist unzulässig.

8 6. Der »rach 8 5 der Verordnung anszuyängende Abdruck ist in großer, deutlicher Schrift herznstellen. Ter Ausl>ang muß in dke Augen fallen und so angebracht sein, daß er von jedermannl leicht gelesen werden kann.

8 7. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung unterliegt auch Schnhwerk, das in der Herstellung begriffen ist, dem Verbote des ß 1 Ms. 1: die Fertigstellung angesangener Gegenstände, ohne Rücksicht aus die Vorschriften des 8 1 Abs. I der Verordnung, ist mir noch bis zum 8. Juli 19Ni> zulässig Alsdann noch unfertige