Nreisblall für den Kreis Gietzen.
Nr. 67 »7. Juni ___ 1916
Bekanntmachung
kehr mit Obst. Vom 22724.
Wer den Verkehr mit Obst. Vom 32./24. Juni 19.16.
Aus Grund des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesepbl. <3. 339, 613) und der Bundesratsverordnung vom 25. September 191o über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs-, regelung in der Fassung vom 4. November 1915 (Rcichs-Gesetzbl. .©. 607, 728) nnw) bestimmt :
§ 1. Beim Verkauf nachstehend verzeichneter Obstarten durch
veise (Erzeugerpreise)
(Muserdbecrsn,- ohne
den Er-zeuger dürfen höchstens folgende beansprucht, genommen und bezahlt iverdenk
für Erdbeeren für das Pfund 40 Pfennig,
,, Marmelade-Erdbeeren (D Stiel gepflückt) für das Pfund a Süßkirschen für das Pfund 28 7 ,
„ Sauerkirschen für das Pfund 30
„ Johannisbeeren für das Pfund 20 7,
„ reife Stachelheeren ftir das Pfund 15
Himbeeren für das Pfund 32 lf
„ Keidelbeereu für das Psmch,in der' ersten i^rnte-
woche 20 ,i
in jeder darauffolgenden Erntewoche um je 2 Pfennig für das Pfund weniger, jedoch nicht unter 12 Pfennig.
Bein: Weiterverkauf an den Verbraucher durch den Handel dürfen höchstens folgende Preise (Verbraucherpreise) beansprucht und bezahlt werden:
für Erdbeeren ftir das Pfund 50 Pfennig,
Marmelade-Erdbeeren (Muserdbeeren, ohne
35
30
L
20
40
Stiel gepflückt) für das Pfund „ Süßkirschen für das Pfund ,7 Sauerkirschen für das Pfund ,7 Johannisbeeren für das Pfund ,7 reife Stachelbeeren für das Pfund ,7 Himbeeren für das Pfund ,7 Heidelbeeren für das Pfturd in der ersten
Erntelvoche 28 ,7
in jeder darauffolgenden Erntewoche um je 2 Pfennig für das Pfund weniger, jedoch nicht unter 20 Pfennig.
Verkauft der Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher frei dessen Haus oder auf dem Markt, so darf er die Verbraucherpreise beanspruchen.
Der Beginn der Heidelbeerernte ivird von der Ortspolizcibe- hörde bestimmt.
§ 2. Ter Versand und die Berbrmgung von Obst nach außerhessischen Orten bedarf der Genehmigung des Kreisamts, in Städten mit mehr als 20 000 Einwohnern des Oberbürgermeisters. Die Genehmigung kann auch mit dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs für täglich und wöchentlich wiederkehrende Sendungen bis zu einer bestimmten Höchstmenge jeweils ans die Dauer eines Kalendermonats gegeben lverden. Für die genehmigten Sendungen werden Kersandscheine ausgestellt.
6 9. Tiefe Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Darmstadl, den 22./24. Juni 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H 0 m b e r g k.
Betr. wie oben
An Grotzh. Polizeiamt Gießen, die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Grotzh. Gendarmerie des Kreises.
Bon der Vorsteigenden Bekanntmachung, die infolge eines Druckfehlers hiermit nochmals veröffentlicht wird, wollen Sie Kenntnis nehmen und darüber wachen, daß die darin getroffenen Vorschriften geüan befolgt werden.
Tie Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden werden beauftragt, den Inhalt der Bekanntmachung sofort auf ortsübliche Werse zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Gietzen, den 26. Juni 1916.
^-Großherzogliches Krcrsamt Gießen.
Dr. Usinger.
B etr.: Verkehr mit Obst.
An den Oberbürgermeister zu Gietzen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Um Stockungen in dem Absatz von leichtverderblichem Obst zu vermeiden, hat die Erteilung der Versandsckgeine (§ 2 der Ministerialbekanntmachung von, 22./24. Juni 1916) durch die Grotzh. Bür- -germeistcrcien (Bürgermeister, Oberbürgermeistr) insbesondere der Marltorte zu erfolgen.
Zur Ausführung des vorgenannten 8 2 hat indessen Gr. Ministerium bestimmt, daß die Ausfuhr von Obst nach außerhessischen Orlen in der Regel nur dann zuzulassen ist, wenn
1. der Kommunalvcrband bezw. die Stadt- oder GenremdcVerwaltung, nach deren Bezirk Obst ausaeführt werden soll, dein Kreisamt des Ausfuhrorts gegenüber allgemein oder im Einzelfall die Verpflichtung übernimmt, dafür Sorge zu tragen, daß bei dem Weiterverkauf des Obstes die für Hetzen festgesetzten Verbraucherpreise nicht überschritten Werder«.
>. der für die Ausfuhr des Obstes auszustellende Versandschcm (Frachtbrief u. dergl.) als Mressaten den betreffenden Kommunalverband bezw. die Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder die von denselben besonders namhaft gernachten stellen ausweist. *
Gietzen, den 26. Juni. 1916.
Grvßherzogliches Krcisamt Gietzen. _ vr. Using er. . __
Bekanntmachung.
83 e t r.: Sammlung und Verwertung von Gegmständen im Inter-, esse der Volkswirtschaft im Kriege.
Es ist eine vaterländische Pflicht aller, von der Kirschenecnle M zum Schluß der Zwetschcnerute sämtliche O b st k c r 11 e Knd Steine zu s a in mein, da hieraus hei Pressung nicht nur wer:volles Oel, sondern aus den Prctzrückständen Ersatzsutter- mittel hergestellt werden können, die sich bei 'einem Gehalt von! 6 Prozent Fett und 8 Prozent Eiweiß als vorzüglich verwendbar enoiesen haben.
Für die Stadt Gietzen ist die Sammlung bereits organisiert. Es ergeht deshalb hiermit das öffentliche Ersuchen an die Landbevölkerung des Kreises, die in den einzelnen Landgemeinden des Kreises der Kri-egslMe (dienenden und sich derartiger Sammlungen an nehmen den Organisationen nach Kräften zu unterstützen. Gießen, den 26. Juni 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinge r.
Betr.: Wie oben.
An die Grotzh. Bürgermeistereien, sowie die Schulvorstände * der Landgemeinden des Kreises.
Die Grotzh. Bürgermeistereien wollen die vorstehende Bekanntmachung durch Aushang zur öffentliche n K e n n t- nis bringen.
Tie Schulvorstände werden ersucht, durch entsprechende Belehrung in den Schulen die Ortsausschüsse für Notes Kreuz und Kriegshilfe sowie die in den Gemeinden etwa vorhandenes ordentlichen oder außerordentlichen Z w e i g v e r e i u e des Mice- srauenvereins in der Ausführung der Sammeltätigkeit gemäß der vorstehenden Bekanntmachung zu unterstützen.
Gießen, den 26. Juni 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gietzen. vr. U s i n g e r.
Betr.: Wie oben.
An die Ortsausschüsse für Notes Kreuz und Kriegshilfe, sowie die Vorsitzenden der ordentlichen und lmtzerordenth lichen Zweigvereine des Alicefranenvereins in den Land^- gemeinden des Kreises.
Tie Ortsausschüsse werden hiermit ersucht, alsbald die er-, forderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die nach der vor-, stehenden Bekanntmachung für dringend wünschenswert erachteten Sammlungen 'eingeleitet und bis zur Beendigung der Zwelschenc ritte weitergeführt werden. Ta, wo Zweigvereine des Alice fra neu-, Vereins bestehen, wird ein Zusammengehen mit diesen, sowie eine Einigung über eine gemeinsame Geschäftsführung empfohlen.
Tie Geschäftsführung wird das Endergebnis einer jeden Sammlung getrennt nach der Gattung der gesammelten Kerne baldmög-, sichst der „Tarmstädter Frauenhilfe" ziffernmäßig initznteilen hüben, da von dort ans der gemeinsame Versand der in samt-, lich-en Stellen angefallenen Vdengen an eine Zentrale erfolgen! soll, YU Aussicht genommen ist eine hessische Mühle.
Tie Geschäftsleitung hat, abgesehen von der nach Vorstehendem zu gebenden Nachücht, zunächst nur dafür zu sorgen, daß die gesammelten Kerne gut trocken aufbewahrt werden.
Gießen, den 26. Juni 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Tr. Usinger. _
Bekanntmachung.
Betr.: Ausbruch des Milzbrandes in den Schafherden in Göbelnrod Und Oueckborn.
In den Schafherden in Göbelnrod und Oueckborn ist Milzbran- ausgebrochen.
Gießen, den 24. Juni 1916.
Großherzogiiches 'Kreisamt Gieße»:.
2-V.r Hemmexde.


