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dl ae Behörde im Sinne von 8 15 Abs. 1 der Vevord- ltunn ift das Kreisam l, höhere Verwalt» ug sbe hv l de rm Sinne \m\ 8 15 Ms. 2 der Provinz iala ü s s ch n ß.
Darmstadt, den 15. Juni 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Hombergf. Krämer.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. BürgermcisLerejen der Landgemeinden des Kreises.
Sie ^vollen di«« vorstehenden Bekanntmachungen ortsiiblich vekanntgeben und insbesondere die betreffenden Geiverbet reib enden belehren.
Gießen, den 20. Juni 1916.
Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen.
__ I. V.: L a n g e r m a n n.
Bekanntmachung
Kber die Bestandsaufnahme von Kakao und Schokolade und über die Regelung des Verkehrs mit Kakao und Schokolade.
Von: 10. Juni 1916.
Alls Grund der Verordnung des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reickis-Gesetzbl. S. 750) beztv. 4. April 1916 (RnchsGesetzbl. S. 233) nnrd bestimmt:
8 1. Wer Rohkakao, auch gebrannt oder geröstet, Kakaonmsse, iKakaobutter, Kakaoprestkucheu, Kakaoschrot, Kakaopulver, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen (z. B. Haserkakao, Bananen- kakao, Nährkakao aller Art usw.), Schokoladenmasse (auch lieber- zugsNlässe), Schokolade aller 2lrt mit Beginn des 13. Juni 1916 für eigene oder fremde Rechnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Art und Eigentümern- unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerungsortes, der Kriegs-Kakaogesellschaft m. b. $). in Hamburg 1, Mönckeberg- straste 31, bis zum! 18. Juni 1916 durch eingeschriebenen Brief an- Ku zeigen.
Qualitätsunterschiede sind nicht zu berücksichtigen. Alte Mengen derselben Warengattung sind zusamlnenzufassen und in einer Ziffer anzugebni.
Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 13. Juni 1916 untertvegs befinden, sind von dem! Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die
1. im Eigentums des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß- Lothringens, insbesondere im Eigentilme der Heeresverwaltungen oder der Marineverivaltung stehen:
2. insgesamt weniger als 25 Kilogramm von jeder der angegebeneil Warengattungcn betragen.
§ 2. Die im 8 1 bezeichneteil Waren dürfen nur von den Fabriken der deutschen Kakao- und Schokoladenindustrie oder von Firmen und Personen, solveit sie von der Kriegs-KakaogeselAhaft ln>. b. H. in Hanrburg dazu ermächtigt worden sind, oder von Kleinhändlern rbgesetzt iverden.
, Bon dem Verkäufer ist über alle Verkäufe nach Menge und Verkaufspreis genau Buch zu führen; die Unterlagen darüber ftnb der Kriegs-Kakaogesellschaft M. b. H. in Hamburg auf Verlangen, vorzulegen.
Diese Vorschrift fiirdet keine Antvendung auf die irrt § 1 M- satz 4 bezeichneten Mengerl.
§ 3. Der Reickiskanzler kann Ausnahmen zulassen.
8 4. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder lrtit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft:
1. wer die ihm nach 8 1 Abs. 1 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben »rächt:
2. tver der Bestimmung im 8 2 zuwider die im! § 1 bezeichneten Waren absetzt.
Nebdn der Strafe können die Vorräte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen lverden.
8 5. Diese Bekanntrnachung tritt mit dem Tage der Berkun- dung in Kraft.
Berlin, den 10. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir beauftragen Sie. die Bekanntmachurlg des Reichskanzlers vorn 8. Juni 1916 (Kreisblatt Nr. 61) mit dem Anfügen ortsüblich bekannt zu machen, daß wir die Berfütterung von Kartoffeln, die sich nachweislich zur menschlichen Ernährung nicht eignen- gestatten. Ob diese Voraussetzung vorliegt, haben S i e pflichtgemäß fttt entscheiden. Zuwiderhandlungen unterliegen der in genannter Bekanntmachung mitgeteilten Strafe. Wir empfehlen strengste lUeberwachuug.
Gießen, den 17. Juni 1916.
. Großherzogliches §breisamt Gießen.
I. B.: L a n g erma nn.
Bekantttttrachuna
betreffend Verbot des Verbrauchs von Speisekartoffeln in der Brennerei. Vom 17. Juni 1916
Die Reichskartoffelstelle hat iM Einvernehmen mit der Reichs- branntweinstelle den Verbrauch von Speisekartoffeln in der Bren- nerel grundsätzlich verboten. Es dürfen nur für die uwnschliche Ernährung nicht geeignete Kartoffeln in der Brennerei verbrauch^ werden. Darüber, ob Kartoffeln für die menschliche Ernährung ge- erguet sind oder nicht, entscheidet nach Anhörung von Sachverstäw- dlgen das Kreisamt desjenigen Kreises, in dem die Kartoffel« lagern.
Diese Bestimmung tritt sofort in Kraft.
Darmstadt, den 17.Juni 1916.
Grobherzogliches Ministerium des Innern.
___ v. Homberg k.
XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando Abt. III. b. Tgb.-Nr. 10241/2995.
^ „ Frankfurt a. M., den 10. Juni 1916,
Betr.: Ernschränkung des Fahrradverkchrs.
Mf Grund des 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich für den mir unterstellten Korpsbezirk Und — im Einvernehmen mit dem Gouverneur — auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz:
Jede Benutzung von Fahrrädern zu Berguügnrrgsfahrten (Spazierfahrten und Ausflügen) sowie zu Sportzwecken wird ver-, Voten.
Fahrradreunen auf Rennbahnen dürfen stattfiuden, wenn sie mit vorrätigen sogeuaunteu Reuureifen (geschlossener Giunllnnveisen ohne Luftschlauch» ausgeführt werden.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und beim Borliegen mildernder Umstände mit Hast oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Gießen, den 20. Juni 1916.
Ter Kommandierende General:
_ Freiherr von Gall, General der Infanterie.
Betr.: Landesbrotiuärkeu.
Nachdeur die hessische Regierung mit Bahern, Württemberg und Elsaß-Lothringen ein Abkommen wegen gegenseitiger Anerkennung der Landes- bezw. Gastbrotmarken getroffen hat, besteht kein Anlaß »lehr, au dem» für die Kommunalvcrbände lästigen Brot- uiarken-Abmeioeschein sestzuhalten, soweit Airgetzörige dieser Staaten in Betracht kommen.
Großherzogtiches MinistcriuiN des Innern bestimmt deshalb, daß Augehörigeir der Staaten Bayern. Württemberg und Elsaß-Lothringen. die sich vorübergehend in Hessen aufhaltell. ohne Rückftcht auf die Zeitdauer dieses Aufenthalts, Brotinarkeil auf Brotkarten-Abmeldescheine nicht zu verabfolgen sind, daß sie vielmehr Brot nur gegen Abgabe ihrer heimischen Landes- oder Gast- brotmarkeu zu erhalten haben. Eine gleiche Bestimmung ist bereits für das Königreich Bayern erlassen worden, so daß Angehörige hessischer Kommunalverbäude in Bayern n u r auf die Laudesbrotmärken Brot erhalten. '
Gießen, den 20. Juni 1916.
Großberrogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Langermann. _ _
Betr.: Veröffentlichungen von Anzeigen in den Zeitungen und Zeitschriften.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Großh. Polizeiamt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises.
Das nachstehende Schreibendes Kciegspresseamts, Oberzeusur- stelle voiu 2. lf. Mts., teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit^ Tie Aufsicht über die Befolgung der Vorschriften ist scharf alls-« zu üben.
Gießen, den 20. Juni 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I.V.: Lang ermann.
Da in den Zeitungell und besonders in den Fachzeitschriften vielfach Verstoße gegen die Auzeigenbestilumungen wahrgenoiw- men werden, Weist die Oberzcnsurstelle auf die unterm 16. 12. 15. erlassene, im Reichsgesetzblatt 1915 Seite 827 veröffentlichte, Bunvesrats-Verordnullg über Zeitungsanzeigeu hin.
T-ie Aufsicht über die Befolgung der Berordnung ist Sache der Polizeibehörde im Zusammenwirken uül den Zentralstellen.
Betr.: Zahlung der Leihpferde.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hülweis auf unser Ausschreiben vom 13. Januar ds. JA (Kreisblatt Nr. 6) empfehleil «vir Ihnen, falls sich Leihpserde in Ihrer Gemeinde befinden, dem Zentral-Pfcrde-Depot 6 in Darm-» stadt rechtzeitig die vorgeschriebene Anzeige zu evftotteu.
Gießen, den 16. Juni 1916.
Großherzogliches Kreisaml Gießen.
I. B.: H e in m e r d c.
Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


