Ausgabe 
23.6.1916
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Ureisblatt rar k» Ureis Gietzen.

Nr. «5

L3. Juui

IMS

Dur Reichsversicherungsordnung erhält die folge Den Versicherten, die beim Inkrafttreten

Gesetz

ch betreffend Renten in der Invalidenversicherung T Vom 12. Juni 1916.

Wir Wilhelm, voll Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König tzvn Preußen usw. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgteo Zustilnmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1. Die 88 1257, 1291, 1292, 1392, 1397 der Rcichs- versicherungsordnung erhalten die folgende Fassung:

tz 1257. Altersrente erhält der Versicherte vom vollende en fünftmd^chzigsten Lebensjahre an, auch wenn er noch nrcht tn-

8 1291. Hat der Empfänger der Invalidenrente Kinder unter nszehin Jahren, so erhöht sich die Invalidenrente für jedes dieser inder um ein Zehntel. ^ , ...

8 1292. Der Anteil der Versicherungsanstalt betragt:

bet Witlven- und Witwerreuten drei Zehntels

bei Waisenrenten für jede Waise drei Ztvanzigstel des Grundbetrags und der Steigernngssätze der Jnvalrdenr«Uc, die der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität

»rzo^en^ie.^^ ^ weiteres wird als Wochenbeitrag erhoben in Lohnklasse I 16 Pfeirntg,

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§ 1397. Zur Deckung der Gemeinlast scheidet jede Verficht Mngsänftalt vom 1. Januar 1917 an sechzig vom Hundert der Beiträge buchmäßig als Gemeinvermögen aus. Ihm schreibt sie «r seinen buchmäßigen Bestand die Zinsen gut. Den Zinsfuß be­stimmt der Bundesvat für die gleichen Zeiträume wie die Beiträge ^nheitlich.

Artikel 2. Die §§ 1294 und 1295 der Reichsversicheruugs- vrdnung werden ge stricheil.

Artikel 3. Ter Artikel 65 Abs. 1 des Einsührungsgesetzes

folgende Fassung:

der V ersiehe rnngs-

pslicht für ihren Berufszweig das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, werden auf die Wartezeit für die Altersrente für jedes volle Jahr, um das sie an diesem Tage älter als süns- undoreimg Jahre waren, vi-erzig Wochen lind für den über-» schiehenven Teil eines solchen Jahres die darauf entfallenden Wochen bis zu vierzig angerechnet.

Artikels Die auf Grund der §§ 1360 bis 1380 der Reicbs- versicherungSordnung vom Bundesrat zugelassenen Sonderanftalten selten ohne neue Zulassung durch ben Bundes rat bis zum 30. Sep- wnber 1916 als zugelassen. Sie müssen bis dahin die Mtersrente und die Hinterbltebenenbezüge nach Maßgabe dieses Gesetzes ge­währen.

Tie Aufsichtsbehörde bestimmt beu Tag, bis zu welchem die Gonderanftalteu die erforderlichen Tlendcrnngen ihrer Satzungell! ru beschließen haben. Kommt eine Sonderanstalt der Anordnung nid)t rechtzeitig nach, so ändert die Aufsichtsbehörde die Satzung.

Artikel 5. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten bezüglich der §8 1392, 1397 mit dem 1. Januar 1917, im übrigen mit Wirnmg vom 1. Januar 1916 in Kraft.

Artikel 6. Ansprüche aus Mtersrente, Waisenrente oder laisenauSfteuer, über die das Feftstellungsverfahreu am Tage der rlündung dieses Gesetzes schwebt, unterliegen dessen Vorschriften, re Nichtanwendung gilt auch dann als Reviftonsgrund, ivenn rs OberversicherungSanrt sie noch nicht aniveuden konnte.

Ansprüche auf Mtersrente, Waisenrente oder Waisenausfteuer, über die nach dem 31. Dezember 1915 eine Entscheidung ergangen ist, hat die Versicherungsanstalt, soweit nicht Absatz 1 Platz greift, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu prüfen. Führt diese Prüfung zu einem dem Berechtigten günstigeren Ergebnis oder wird es von dem Berechtigten verlangt, so ist ihm ein neuen Bescheid zu erteilen.

^ ^ Nachdieftin (^setze^ zuerkannte Altersrenten beginnen frühestens

Artikel 7. Für die Zeit nach dem 1. Jaimar 1917 dürfen Marken in den im bisherigen § 1392 der Reichsversicherungs-, ordnung vorgeschriebenen Werten nicht mehr verwendet werden.

Ungültig geivordenc Märken können binnen zwei Jahren nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer bei den Markenverkaufsstellen gegen Sültlge Marken im gleichen Geldivert nmgetauscht rverdau.

Urkundlich imter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und Lei- Aetn'Nckten, Kaiserlichen Jnsiegel.

. .Gegeben Großes Hauptquartier, den 12. Juni 1916.

(Siegel.) Wilhelm.

Dr. Helfferich.

Betr.: Wie oben.

An die Grohh. Bürgermeiftereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir beauftragen Sie, vorstehendes Gesetz alsbald iiii Gemeinde zu veröffentlichen und hiernach auszunehmende Anträsö uns baldigst vorzulegen. Das erforderliche Formular kann von uns bezogen lverden.

Gießen, den 21. Juni 1916.

Großh. Kreisämt Gießen (Versicherungsamt).

I. V.: L a n g e r m a n n. '

Bekanntmachung

über das Verbot der Venvendung von Eiern und EierkonserveN zur Herstellung von Farben. Von: 14. Juni 1916.

Der Bnndesrat hat auf Grund des ß 3 des Gesetzes über die Er­mächtigung des Bundes'rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen ustv. vow 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

§ 1. Eier und Eicrkonserven dürfen zur Herstellung von Farben nicht verwendet lverden. _

§ 2. Ter Reichskanzler kann das .Verbot der Verwendung von Eiern und Eierkonserven auf die Aerivendung zu anderen tech­nischeil Zwecken ausdehnen. . . ^

Er kann Ausnahmen von den Vorschrift eit dieser Verordnung

8 3. Wer den Vorschriften des ß 1 oder den ans Grund des 8 2 ergangenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. _

8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. ' ^ 1

Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkräftq trctens.

Berlin, den 14. JNni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzler?.

Di'. Helfferi ch.

Bekanntmachung

betreffend die Aenderung der Bekanntniachnng vom 26. Mai 191b (Reichs-Gesetzbl. S. 422) Über die äußere Kennzeichnung von Mären. Vom 11. Juni 1916.

Ans Grund des § 1 der Verordnung über die äußere Kenn- zeichimng von Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3ö0)' wird folgendes bestimmt:

Artikel 1. § 5 S^rtz 1 der Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl S. 422) erhält tilgende Fassung:

Tie vorstehenden Bestimmungen finden aus Waren, bte vor berrt 1. Juni 1916 hergestellt mrd in Packungen oder Be-, hältnisse eingefüllt sind, insoweit Anwendung, als sich die 39aren noch ,rm Besitze des Herstellers oder derjenigen Person, div ft" unter ihrem Namen oder ihrer Firma in den Verkehr bringt, besinden; doch genügt an Stelle der Angabe nach 8 2 Nr. 2 der Vermerk:Hergestellt vor dem 1. Juni 1916" und an Stell« der Angaben nach Nr. 3 die Angabe des Inhalts nach handels­üblicher Bezeichnung und nach deutschem' Maße oder Gewicht oder nach Anzahl.

Artikel 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft. ,

Berlin, den 11. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Helfferich. _

V e t r.: Die Aufnahme taubstummer Kinder in die Taubst NmUiierr- Anstalten des Landes. /

Düs Großherzoglichi' Kreisamt Gießen an die Schulvorstande des Kreises.

Zur Ausnahme in eine Tanbstnmmen-Anstalt eignen sich Kinder, die am 1. Mai des Aufnahmejahres das 7. Leb.'nsjahv vollendet, das 12. Lebensjahr aber iu?rf) nicht zurückgelegt haben. Die Ausnahme erfolgt stets auf die Dauer von sieben Jahren.

Sollten sick hiernach aufnahmefähige taubstumme Kinder in Ihren Gemeinden vorsiuden, dann wollen Sie dies berichten' und sich gleichzeitig über die Verhältnisse der Eltern der Kiilder ausführlich äußern. Hierbei ist sich des, in Unserer Bekanntmachung! vom 3. Januar 1911 K'reisblatt Nr. 2 gebrachten Formulars zu bedienen. Fehlbericht ist zu erstatten.

Frist bis 15. Juli 1916.

Gießen, den 20. Juni 1916.

I. V.: L a n g e r m a n n.