Ausgabe 
22.6.1916
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2
 
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$ '^cr NnckZlanzler erläßt die Bestirnmunaen zur Au s- t fi 1 > :> '-iH'Dvbitung, so!Veit dies nicht den Landeszentral»

bebördcu. der ei clis'oeUeidlMgs stelle oder den Kommlmalverbän- den überlassen i,t. Er kann Ausnatznien von den Vorschriften dieser Perordnuna zulassen.

§ 20. Mit Gesänunis bis zu sechs Monaten oder mit Geld­strafe bis zu fünszelmtansend Mark >vird bestraft:

1 wer den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 11 Abs. I, § 12 Abs. 1 0aU 2 und >> 18 oder den zu diesen Vorschriften erlassenen Aussüh'lukgsbestimmungen des Reichskanzlers, der Landes- zentratbehorden oder der von ihnen bezeichneten Behörden, der ReiclisbekleidtMgsstelte oder der Kommnnalverbände zu- Nnderhandelt:

2. ,ver der Borschnst des § 14 zuwider'den Eintritt in die Räume, die Besichtigung oder die Einsicht in die GeschäftS- ausz<nchnljnaen verlängert:

3. lver eine nach >; 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder nnssentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht:

4. wer den Vorschriften des § 14 zuwider Derschivi egen heit nicht bevlxrchtct.

Im Fülle der Nu null er 4 tritt Verfolgung nur aut Antrag des Unternehmers ein.

Bei Zuwiderhandlungen gegen § 7 können neben der Strafe die Wirren, ans die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 21. Tie Verordnung tritt mit dem 13. Juni 1916 in Kraft.

Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft-; tretens.

Berlin, den 10. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. H el ff e ri ch.

Bekanntmachung

betreffend die von der Regelung des Verkehrs mit Web-. Wirk- und Stricktvaren für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen Gegenstände. Vom 10. Juni 1916.

Aus Grund des 8 10 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk rmd Strickivaren für die bürger­liche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis:

Tie Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web--. Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche. Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463' mit Ansitshmc der §§ 7, 10, 14, 15 nnd 20 dieser Bekanntmachung finden ans die im nachsteheltdeit Verzeichnis aufgefübrten Gegen­stände keine Anivendung. Als Kleinhandelspreise gelten die nach der Bekanntmachung über Prei-besckränknngen bei Verkäufen von Web- Wirk- nnd Strickivaren vom 30. März 1916 (Reichs-Gesetzbl.

S. 2i4 zulässigen Preise.

V e r z e i ch n t s.

1. Stoffe aus Natur- odcr Kunstseide.

2. Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Schuh ausschließlich aus Natur- oder Kunstseide besteht.

3. Alle Artikel, die ausschließlich oder zum überwiegenden Teil ans den zu 1 mit» 2 genannten Stoffen hergestellt sind. Für Trikotageu gelten jet-xh die Bestimmungen zu 4.

4. Seidene und halbseidene Strümpfe und sonstige seidene und halbseidene Trivotagen und Wirktvaren. Als halbseidene Waren dieser Art gelten solche, die nach der Fläche min­destens zur Hälfte aus Natur- oder Kunstseide bestehen, nnd seidenplattierte Strümpst.

Seidene, halbseidene und solche baumwollene gewirkte Handschuhe, die ausschließlich aus Garn der Nr. 80 und darüber hergestellt sind. Ferner baumwollene Tamen- strümpfe, von. denen das Tutzendpaar weniger als 750 Gramm, und baumwollene Derrensocken, voll denen das Tnhendpaar weniger als 450 Gramm wiegt. Für durch­brochen gemusterte Strüntpfe ist diese Grenze in jedem Falte um ie 50 Granun weniger anzuuehmen.

6. Bänder, Kordeln, Schnüre und Litzen. Schnürsenkel, Hosen­träger und Strumpfbänder.

6. Spitzen rmd Besahstickereien. Tapisserielvaren, Posamentier- nwren für Möbel- und Kleiderbesatz.

7. Mützen, Hüte und Schleier.

8. Schirme.

9. Teppiche. Läuferstoffe, Bettüberdeckeu und farbige Tischdecken.

10. Möbelstoffe.

11. Ab gefaßte Gardinen und Vorhänge. Tüllgardinen meter-i weise.

12. Wollene Damenkleider- und Mäntelstoffe, sofern der Klein­handelspreis bei einer Breite von etwa 130 Zentimetern 1.0 Mark für das Meter übersteigt.

13. Boumwolleue, einfarbige oder buntgeivebte Kleider- und Schttrzenstosfe. sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 90 Zentimetern 3 Mark für das Meter übersteigt.

14. Baumwollene bestickte Kleider- und Schürzenstoffe. sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 90 Zenti­metern 6 Mark für das Meter übersteigt.

15. Baumwollene bedruckte Kleicunstoffe, sofern der Kleinhandels-, preis bei einer Breite von etwa 90 Zentimetern 2 Mark für das Meter übersteigt.

16. Verbandstoffe und Damenbinden.

17. Konfektionierte genähte Weißwaren (nngewaschen).

18. Herrenstoffe, sofern der KleinhandelSpvcts bei einer Breite bon etwa 140 Zentimetern 14 Mark für das Meter übersteigt.

19. Fertige Fracks. Militärnniformen.

Uniformbesatz und Militärausrüstungsgegenstände.

Fertige .Herrengarderobe, sofern der Kleinhandelspreis

für den Rock- und Gehrockanzug 75. Mk.

für den Sack- und Sportanzug 60,

für den Rock und Gehrock 47,

für die Sackjacke 32.

für die,Westtt 10,

für das Beinkleid 18, »-

für den Winterüberzieher 80,

für den Sommerüberzieher 65,

für den Wettermantel ans Lodenstoff 40,

übersteigt.

20. Alle Artikel der fertigerr Damenmäntel-,und Mädchenmäntel--, Damenkleider- und Mädchenkleider-, Damenbinsen- und Mäd- chenblusenkonfektvon. sofern sie am 6. Juni 1916 fertigge­stellt waren und sich im Besitze der Kleinhändler befinden, oder sofern deren Kleiulwndelspreis

für einen Damenmantel für ein Jackenkleid für ein Waschkleid für eine wollene Bluse

für eine Waschbluse für einen iv-ollenen Morgen rock

60, Mk 80,- 40,- 15,- ..

12 - tt

30, 20 ,- 100 - 25,-

für einen Waschmorgenrpck für ein garniertes 1 vollen es Kleid für einen .Kleiderrock übersteigt.

21. Mit Pelz gefütterte oder überzogene Kleidungsstücke.

22. Fertige Damenwäsche aus Web stoffen, sofern der Kleittq Handelspreis

für ein Tanten Hemd

6,50

für ein Damennachtbemd

10-

für ein Tamcnbeinkleid

5-

für eine Untertaille

5,

für einen Frisiermantel

10-

für einen Waschuntervock

12-

für eine Morgeirjacke

10,-

für eine Nachtjacke

5.

23.

24.

übersteigt.

Säuglingswäsche und Säuglingsbekleidung.

Korsette nnd Korsettschoner.

25. Wäschestoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei eitler Breite Volk cttva 80 Zentimetern 2 Mark für das Meter und für halbleinene und reinleinene Stoffe bei einer Breite von! etwa 60 Zentimetern 3 Mark für das Meter übersteigt.

26. Gemusterte weiße Tischzcuge.

27. Reinwollene Schlafdecken, sofern der Kleinhandelspreis 30 Mark für das Stück übersteigt.

28. Kragen und Manschetten, Vorsteher nnd Einsätze. Krawatten und Schlasatlzüge. Fertige Herren-Tag- nnd Nachthemden, sofern der Kleinhandelspreis 7 Mark für das Stück über­steigt.

29. Taschentücher.

30. Hausschürzen, sofern der Kleinhandelspreis 4,50 Mark für das Stück übersteigt. Zierschürzen aus weißen dünnen Stoffen, sofern der Kleinhandelspreis 2 Mark für das Stück übersteigt.

31. Seidene Schuhe.

32. Tie nach Maß anzufertigenden Herren- und Damen-Ober- nnd Unterkleider, sofern die unter 19. 20, 22 unb 28 ali- gegebenen Vreisgrenzen überschritten werden.

33. Getragene Kleidungsstücke, soweit ihr Kleinhandelspreis die Hälfte der unter 19 utib 20 festgesetzten Preise übersteigt.

34. Woll- und Baumwollstoffe (12, 13, 14, 15, 18, 25) bis zn Längen von 2 Metern.

Wo in vorstehendem Verzeichnis Preise für bestimmte Breiten­maße der Stoffe als Grenze angegeben sind, ist für andere Breiten- i*e der Preis entsprechend höher oder niedriger anznnehmen. ätlen, in denen Rabatt auf die Preist gewährt Ivird^ reise nach Abzug des Rabatts maßgebend, i n, den 10. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

ma

In x sind die 9 Rur

Bekanntmachung.

Ans Grund des 8 18 der Verordnung des Bundesrats vom! 10. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk­ung Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung (R.-G.-Bl. S. 463) werden als z n st ä n d i g e Behörden im Sinne der §§ 12, 13 der Verordnung in deir Städten von über 20 000 Einwohnern die Oberbürgermeister, in den übrigen Städten die Bürgermeister, in den Landgemeinden die Bürgermeistereien bestimmt. Znstän-,