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Nr. 61
23. Juni
1916
Bekanntmachung
über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung. Vom 10. Juni 1916.
Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gcsetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Zur Sicherstellung des Bedarfs der bürgerlichen Bevölkerung an W e b -, W i r k - u n d S t r i ck w a r e n sowie den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen wird eine R e i ch sstclle f ü r bürgerliche Kleidung (R e i ch s b e kl e i d u n g s st e l l e) .errichtet.
8 2. Die N ei chsbekleid un gs stelle hat die Aufgabe:
1. den Vorrat an den im 8 1 bezeichneten Gegenständen, soweit sie nicht von der Heeres- und Marineverwaltung beansprucht werden, zu verwalten, insbesondere für gleich mäßige Verteilung und sparsamen Verbrauch Sorge zu tragen;
2. den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen anderen Anstalten, deren Bedarf nach Anord- nung des Reichskanzlers oder der Landeszentralbehörden von der Reichsbekleidungsstelle gedeckt werden soll, die im 8 1 bezeichneten Gegenstände zu beschaffen;
3. die Versorgung der Behörden mit Uniformstoffen für die bürgerlichen Beamten zu regeln;
4. die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstoffen zu fördern.
8 3. Tie Reichsbekleidungsstelle gliedert sich in eine
Verwaltungsabteilung und eine G e s ch ä f t s a b t e i - l u n g.
8 4. Tie V c r w a l t u n g s a b t e i l u n g ist eine Behörde, die dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) unterstellt ist. Sie besteht aus einem Vorstand und einem Beirat. Ter Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. Ter Reichskanzler ernennt beit Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder.
8 5. Ter Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes der Reichsbekleiduttgsstelle als Vorsitzenden, fünf Königlich Preußischen Negierungsvertretern und je einem Königlich Bayerischen, Königlich Sächsischen, Königlich Württembergischen, Groß^ ■- herzoglich Badischen, Großherzoglich Sächsischen und Elsaß- Lothringischen Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihn: an der Vorsitzende des nach 8 10 zu bildenden Ausschusses, zwei Vertreter des Deutschen Städtetags, je ein Vertreter des Deutschen Handelstags, des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Kriegsausschusses für die deutsche Industrie, des Handwerks, der Verbraucher und drei weitere Vertreter; der Reichskanzler ernennt die Vertreter und ihre Stellvertreter sowie, einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
8 6. Ter Beirat soll über grundsätzliche Fragen, insbesondere über die Durchführung der Bezugsübcrwachung, gehört werden. - 8 7- Gewerbetreibende, die mit den im 8 1 gezeich
neten Gegenständen Großhandel treiben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe Herstellen, diirfcn nur an solche Abnehmer- Waren liefern, mit denen sie bereits vor dem 1. Mai 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben. Tie Reichsbekleidungsstelle kann bei Verträgen, die vor dem 1. Mai 1916 abgeschlossen worden sind, auf Antrag die Erfüllung auch dann gestatten, wenn eine dauernde Geschäftsverbindung nicht besteht.
Tie gewerbsmäßige Herstellung von Belleidungsstücken darf nur auf Bestellung und nur dann vorgenommen werden, wenn der Gewerbetreibende von seinem Kunden einen festen Auftrag schriftlich erhalten hat, in dem Stückzahl und Preis für jeden, Gegenstand angegeben sind; diese Vorschriften finden aus die Maßschneiderei und Musterkollektionen keine Anwendung.
8 8. Jeder bewerbet reiben de , der K l e i n h a ndel mit den im 8 1 bezeichneten Gegenständen betreibt, hat unverzüglich eine Inventur über die in seinem Besitz befindlichen Waren aufzunehmen. Hierbei sind die derzeitigen Kleinhandelsvcrkaufs- prerse unter Zugrundelegung der Preise einzusetzen, die den in der Bekanutmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Stückwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Gcsetzbl.
S. 214) vorgcschriebenen Preisen entsprechen.
Tie Inventur haben auch diejenigen Gewerbetreibenden aufzunehmen, die neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderei oder beides betreiben.
Vor Abschluß der Inventur dürfen in ihr anszunehmende Waren nicht veräußert lverden. Nach Abschluß der Inventur dürfen von jeder Art der ausgcnommenen Waren bis 1. August 1916 höch^- stens 20 vom Hundert, nach, den in der Inventur eingesetzten Preisen berechnet, veräußert werden.
Wer neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel vder Maßschneiderei oder beides betreibt, darf außer diesen 20 vom Hundert unbeschadet der Vorschriften des 8 7 noch so viel veräußern,
als er im Großhandel absetzt und so viel verarbeit"?, als er zur Maßschneiderei benötigt.
Tie Buchführung ist so einzurichten, daß eine Nachprüfung der vorgeschriebenen Inventuren und der stattgehabten Verkäufe möglich ist.
Tie Ncichsbelleiduttgsstelle kann Bestimmungen über die Verpflichtung zur Ausstellung weiterer Inventuren und über eine allgemeine Bestandsaufnahme erlassen. Sie kann dabei den Gewerbetreibenden weitere Einschränkungen für den Absatz ihrer Waren und weitere Verpflichtungen über die Buchführung und dergleichen auferlegen.
8 9. Der Verkauf der im 8 1 bezeichneten Gegenstände an die Verbraucher ist allen Personen verboten, die nicht gewerbsmäßig Kleinhandel mit diesen Gegenständen betreiben.
8 10. Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher.
8 11. Vom 1. August 1916 ab dürfen Gewerbetreibende im Kleinhandel und in der Maßschneiderei die im 8 1 bezeichneten Gegenstände nur gegen Bezugsschein an die Verbraucher veräußern.
Der Bezugsschein wird bent Verbraucher mir im Bedarfsfall und nur auf Antrag erteilt. Ter Antragsteller muß die Notwendigkeit der Anschaffung auf Verlangen dartun. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenir die Vermutung für die Notwendigkeit spricht. Tie Reichsbelleidungsstelle hat die Fälle zu bestimmen, in denen diese Vermutung als gegeben angesehen werden kann, und auch sonst Grundsätze aufzustellen, nach denen die Notwendigkeit der Anschaffung beurteilt wird.
8 12. Tie Ausfertigung des Bezugsscheins erfolgt durch die zuständige Behörde des Wohnorts des Antragsstellers, die hierüber Listen zu führen hat. Ter Bezugsschein ist nicht übertragbar. Er gibt kein Recht ans Lieferung der Ware, deren Bedarf bescheinigt ist.
Für die Bezugsscheine und die Listen ist ein einheitliches, von der Neichsbelleldungsstette anfzustellendes Muster zu verwenden.
8 13. Tie Ge >o er betreibenden haben die empfangenen Bezugsscheine durch deutlichen Vermerk ungültig zu machen (Lochen und dergleichen), die ungültigen Scheine zu sammeln und am 1; jedes! Monats an die zuständige Behörde des Wohnorts des Verkäufers abzuliefern.
8 14. Die Beauftragten der R e i ch s b e k l e i dungsstelle und die von den Landeszentralbehörden und Kömmunal- verbänden mit der Ueberwachnng der Vorschriften in 88 7 bis 13 betrauten Personen sind befugt, in die Ränm!e der dieser Verordnung unterstehenden Betriebe einzutreten, die Warenlager und die übrigen Geschäftseinrichtungen zu besichtigen, Auskunft einzuholen und die Geschästsanfzeichnungen einzusehen. Sie sind verpflichtet, über die Einrichtungen und (Heschäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten Verschwiegenheit zu beobachten.
8 15. Die z n st ä n d i g e Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen aufcrlegt sind, unzuverlässig zeigen.
Gegen diese Verfügung ist Beschwerde zulässig, lieber die Beschwerde entscheidet die h ö h e r e V e r w a l t n n g sb e tz ö r d e endgültig. Die Beschwerde f>at keine ansschiebende Wirkung.
8 16. Die D e ck n n g d e s B e d a r f s der im 8 2 Nummer 2 aufgeführten Behörden und Anstalten erfolgt in der Weise, daß die von der Landeszentralbehörde vorgeprüsten Bedarfsanzeigen der ReickMekleidnngsstellc überwiesen und einem aus sieben Mitgliedern bestehenden Ausschuß behufs Feststellung des zu überweisenden Anteils vorgelcgt werden, woraus dann die Reich^bekl eidungssteile die Bezugsbescheinignng der Feststellung entsprechend ausstellt. Das Nähere, insbesondere auch die Zusammensetzung des Ausschusses, bestimmt der Reichskanzler.
8 17. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine An-
endung .
1 auf die von den Heeresverwaltungen und der Marrnever- nxütung beschlagnahmten Gegenstände wählend der Dauer der Beschlagnahme: , _ ,
2. auf den Erwerb von Gegenständen seitens der Heeresverwal- lungen und der Marineverivaltnng.
8 18. Tie Landes z entralbehör den bestimmen, wer s zuständige Behörde im Sinne der 88 12, 13 sotvie des §15 ,id als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 15 anzusehen t. Sie oder die von ihnen bezeichneten Behörden erlassen die che reu Bestimmungen zur Ausführung und Ueberwachnng der inhaltuUg der Vorsckwiften der 8 7 bis 13; foiwit dies nicht -schiebt, haben die Komnumalverbände die Ausführung und Ueber- achnng der Vorschriften der 88 7 bis 13 selbständig zu regeln ad die notwendigen Einrichtungen zu treffen.


