Ausgabe 
22.6.1916
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Nr. 61

23. Juni

1916

Bekanntmachung

über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung. Vom 10. Juni 1916.

Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gcsetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1. Zur Sicherstellung des Bedarfs der bürgerlichen Be­völkerung an W e b -, W i r k - u n d S t r i ck w a r e n sowie den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen wird eine R e i ch sstclle f ü r bürgerliche Kleidung (R e i ch s b e kl e i d u n g s st e l l e) .errichtet.

8 2. Die N ei chsbekleid un gs stelle hat die Aufgabe:

1. den Vorrat an den im 8 1 bezeichneten Gegenständen, so­weit sie nicht von der Heeres- und Marineverwaltung be­ansprucht werden, zu verwalten, insbesondere für gleich mä­ßige Verteilung und sparsamen Verbrauch Sorge zu tragen;

2. den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen anderen Anstalten, deren Bedarf nach Anord- nung des Reichskanzlers oder der Landeszentralbehörden von der Reichsbekleidungsstelle gedeckt werden soll, die im 8 1 bezeichneten Gegenstände zu beschaffen;

3. die Versorgung der Behörden mit Uniformstoffen für die bürgerlichen Beamten zu regeln;

4. die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstoffen zu fördern.

8 3. Tie Reichsbekleidungsstelle gliedert sich in eine

Verwaltungsabteilung und eine G e s ch ä f t s a b t e i - l u n g.

8 4. Tie V c r w a l t u n g s a b t e i l u n g ist eine Behörde, die dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) unterstellt ist. Sie besteht aus einem Vorstand und einem Beirat. Ter Vorstand be­steht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertreten­den Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. Ter Reichskanzler ernennt beit Vorsitzen­den, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder.

8 5. Ter Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstan­des der Reichsbekleiduttgsstelle als Vorsitzenden, fünf Königlich Preußischen Negierungsvertretern und je einem Königlich Baye­rischen, Königlich Sächsischen, Königlich Württembergischen, Groß^ - herzoglich Badischen, Großherzoglich Sächsischen und Elsaß- Lothringischen Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihn: an der Vorsitzende des nach 8 10 zu bildenden Ausschusses, zwei Ver­treter des Deutschen Städtetags, je ein Vertreter des Deutschen Handelstags, des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Kriegsaus­schusses für die deutsche Industrie, des Handwerks, der Verbrau­cher und drei weitere Vertreter; der Reichskanzler ernennt die Vertreter und ihre Stellvertreter sowie, einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

8 6. Ter Beirat soll über grundsätzliche Fragen, insbeson­dere über die Durchführung der Bezugsübcrwachung, gehört werden. - 8 7- Gewerbetreibende, die mit den im 8 1 gezeich­

neten Gegenständen Großhandel treiben oder Bekleidungs­stücke im Großbetriebe Herstellen, diirfcn nur an solche Abnehmer- Waren liefern, mit denen sie bereits vor dem 1. Mai 1916 in dau­ernder Geschäftsverbindung gestanden haben. Tie Reichsbeklei­dungsstelle kann bei Verträgen, die vor dem 1. Mai 1916 abge­schlossen worden sind, auf Antrag die Erfüllung auch dann ge­statten, wenn eine dauernde Geschäftsverbindung nicht besteht.

Tie gewerbsmäßige Herstellung von Belleidungsstücken darf nur auf Bestellung und nur dann vorgenommen werden, wenn der Gewerbetreibende von seinem Kunden einen festen Auftrag schriftlich erhalten hat, in dem Stückzahl und Preis für jeden, Gegenstand angegeben sind; diese Vorschriften finden aus die Maß­schneiderei und Musterkollektionen keine Anwendung.

8 8. Jeder bewerbet reiben de , der K l e i n h a ndel mit den im 8 1 bezeichneten Gegenständen betreibt, hat unverzüg­lich eine Inventur über die in seinem Besitz befindlichen Waren aufzunehmen. Hierbei sind die derzeitigen Kleinhandelsvcrkaufs- prerse unter Zugrundelegung der Preise einzusetzen, die den in der Bekanutmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Stückwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Gcsetzbl.

S. 214) vorgcschriebenen Preisen entsprechen.

Tie Inventur haben auch diejenigen Gewerbetreibenden auf­zunehmen, die neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderei oder beides betreiben.

Vor Abschluß der Inventur dürfen in ihr anszunehmende Waren nicht veräußert lverden. Nach Abschluß der Inventur dürfen von jeder Art der ausgcnommenen Waren bis 1. August 1916 höch^- stens 20 vom Hundert, nach, den in der Inventur eingesetzten Prei­sen berechnet, veräußert werden.

Wer neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel vder Maßschneiderei oder beides betreibt, darf außer diesen 20 vom Hundert unbeschadet der Vorschriften des 8 7 noch so viel veräußern,

als er im Großhandel absetzt und so viel verarbeit"?, als er zur Maßschneiderei benötigt.

Tie Buchführung ist so einzurichten, daß eine Nachprüfung der vorgeschriebenen Inventuren und der stattgehabten Verkäufe mög­lich ist.

Tie Ncichsbelleiduttgsstelle kann Bestimmungen über die Ver­pflichtung zur Ausstellung weiterer Inventuren und über eine all­gemeine Bestandsaufnahme erlassen. Sie kann dabei den Gewerbe­treibenden weitere Einschränkungen für den Absatz ihrer Waren und weitere Verpflichtungen über die Buchführung und dergleichen auferlegen.

8 9. Der Verkauf der im 8 1 bezeichneten Gegen­stände an die Verbraucher ist allen Personen verboten, die nicht gewerbsmäßig Kleinhandel mit diesen Gegenständen be­treiben.

8 10. Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher.

8 11. Vom 1. August 1916 ab dürfen Gewerbetrei­bende im Kleinhandel und in der Maßschneiderei die im 8 1 bezeichneten Gegenstände nur gegen Bezugsschein an die Ver­braucher veräußern.

Der Bezugsschein wird bent Verbraucher mir im Bedarfsfall und nur auf Antrag erteilt. Ter Antragsteller muß die Notwen­digkeit der Anschaffung auf Verlangen dartun. Von diesem Ver­langen kann Abstand genommen werden, wenir die Vermutung für die Notwendigkeit spricht. Tie Reichsbelleidungsstelle hat die Fälle zu bestimmen, in denen diese Vermutung als gegeben ange­sehen werden kann, und auch sonst Grundsätze aufzustellen, nach denen die Notwendigkeit der Anschaffung beurteilt wird.

8 12. Tie Ausfertigung des Bezugsscheins erfolgt durch die zuständige Behörde des Wohnorts des Antragsstellers, die hier­über Listen zu führen hat. Ter Bezugsschein ist nicht übertragbar. Er gibt kein Recht ans Lieferung der Ware, deren Bedarf be­scheinigt ist.

Für die Bezugsscheine und die Listen ist ein einheitliches, von der Neichsbelleldungsstette anfzustellendes Muster zu verwenden.

8 13. Tie Ge >o er betreibenden haben die empfangenen Bezugsscheine durch deutlichen Vermerk ungültig zu machen (Lochen und dergleichen), die ungültigen Scheine zu sammeln und am 1; jedes! Monats an die zuständige Behörde des Wohnorts des Ver­käufers abzuliefern.

8 14. Die Beauftragten der R e i ch s b e k l e i dungs­stelle und die von den Landeszentralbehörden und Kömmunal- verbänden mit der Ueberwachnng der Vorschriften in 88 7 bis 13 betrauten Personen sind befugt, in die Ränm!e der dieser Ver­ordnung unterstehenden Betriebe einzutreten, die Warenlager und die übrigen Geschäftseinrichtungen zu besichtigen, Auskunft ein­zuholen und die Geschästsanfzeichnungen einzusehen. Sie sind ver­pflichtet, über die Einrichtungen und (Heschäftsverhältnisse, die hier­bei zu ihrer Kenntnis kommen, vorbehaltlich der dienstlichen Be­richterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten Verschwie­genheit zu beobachten.

8 15. Die z n st ä n d i g e Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die zu ihrer Ausführung er­lassenen Bestimmungen aufcrlegt sind, unzuverlässig zeigen.

Gegen diese Verfügung ist Beschwerde zulässig, lieber die Be­schwerde entscheidet die h ö h e r e V e r w a l t n n g sb e tz ö r d e end­gültig. Die Beschwerde f>at keine ansschiebende Wirkung.

8 16. Die D e ck n n g d e s B e d a r f s der im 8 2 Nummer 2 aufgeführten Behörden und Anstalten erfolgt in der Weise, daß die von der Landeszentralbehörde vorgeprüsten Bedarfsanzeigen der ReickMekleidnngsstellc überwiesen und einem aus sieben Mitglie­dern bestehenden Ausschuß behufs Feststellung des zu überweisen­den Anteils vorgelcgt werden, woraus dann die Reich^bekl eidungs­steile die Bezugsbescheinignng der Feststellung entsprechend aus­stellt. Das Nähere, insbesondere auch die Zusammensetzung des Ausschusses, bestimmt der Reichskanzler.

8 17. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine An-

endung .

1 auf die von den Heeresverwaltungen und der Marrnever- nxütung beschlagnahmten Gegenstände wählend der Dauer der Beschlagnahme: , _ ,

2. auf den Erwerb von Gegenständen seitens der Heeresverwal- lungen und der Marineverivaltnng.

8 18. Tie Landes z entralbehör den bestimmen, wer s zuständige Behörde im Sinne der 88 12, 13 sotvie des §15 ,id als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 15 anzusehen t. Sie oder die von ihnen bezeichneten Behörden erlassen die che reu Bestimmungen zur Ausführung und Ueberwachnng der inhaltuUg der Vorsckwiften der 8 7 bis 13; foiwit dies nicht -schiebt, haben die Komnumalverbände die Ausführung und Ueber- achnng der Vorschriften der 88 7 bis 13 selbständig zu regeln ad die notwendigen Einrichtungen zu treffen.