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Bekarurtmachung.
Vetr.: Ausschlag der Beiträge M den Entschädigungen für Vieh- verdufte auf die Besitzer.
Nachdem die Erhebung der Beiträge für das Rechnungsjahr 1915 und die Neuaufnahme der Viehbestände angeordnet worden ist, weisen nur die Viehbesitzcr ans folgendes hin:
Ter Ausschlag der Beiträge erfolgt getrennt:
a) bei Pferden nach Stückzahl und Wert,
b) bei Rindern nach Stückzahl, jedoch mit der Maßgabe, daß für Tiere, bei denen zur Zeit der Aufnahme im Anfang eines Rechnungsjahres der Wechsel der Schneidezähne noch nicht begonnen hat, nur je ein Drittel des am Schlüsse dieses Rechnungsjahres für jHes altere Tier zu entrichtenden Beitrags zu erheben ist.
!Für den Besitzstand sind die im Anschluß au die vorausgegangene allgemeine Viehzählung erfolgten Aufnahmen maßgebend. Wer nach erfolgter Aufnahme einen Mndviehbestand neu anschafft oder den zur Zeit der Aufnahme vorhandenen Rindviehbestand um mehr als ein Fünftel vermehrt, hat die Zahl der zugegangenen Tiere bei der Bürgermeisterei anzumelden. Bei Viehhändlern werden zehn vom Hundert ihres Jahresumsatzes als der für die Berechnung des Beitrags maßgebende Viehbestand angenomtnren.
Für Tiere, die dem Reich, den Bundesstaaten oder zu einem Landesherrlichen Gestüt gehören, sowie für Schlachtvieh bt Viehhöfen oder in Schlachthöfen einschließlich öffentlicher Schlachthäuser werden keine Beiträge erhoben (§ 73 des Reichsgesetzes).
Bei Pferden tmrd der auszuschlageude Beitrag für jede angefangenen 1000 Mark des Wertes des Tieres erhoben.
Ein Pferd, das einen höheren Wert als 1000 Mark hat, ist von seinem Besitzer unter Angabe der Wertstufe innerhalb 14 Tagen nach Beginn jedes Rechnungsjahres oder nach dem Erwerb bei der Bürgermeisterei schriftlich unaufgefordert anzumelden.
.Ist für ein Pferd Entschädigung zu leisten, das nicht vor-t schriftsmähig oder zu niedrig angemeldet ist, uitb übersteigt di« reichsgesetzlich ags dem geschätzten Wert berechnete Entschädigung^ fumMe die als Entschädigungssumme aus 1000 Mark oder ans dem Höchstbetrag der angemeldeten Wertstufe zu berechnende Summe, so hat der Besitzer einen besonderen Beitrag tu Höhe dieses Untere schiedes zu leisten.
SLach Fertigstellung der bei Beginn des RechirungsjahnÄ aufzunehmenden Listen werden diese während einer Woche zur Einsicht auf der Bürgermeisterei aufgelegt. Der Tag der Auflegung wird ortsüblich bekannt gemacht werden.
Innerhalb der Auflegefrist können gegen die Einträge von den beteiligten Viehbesitzern Einwendungen bei der Bürgermeisterer vorgebracht werden, die binnen drei Dagen darüber zu eirtscheiden hat. Beschwerden gegen die Entscheidung der Bürgermeisterei sind innerhalb einer Woche bei dem Kreisamt zu erheben, das endgültig entscheidet.
Der Jahresumsatz der Händler ist von diesen bei Beginn des Rechnungsjahres schätzungsweise anzugeben und dementsprechend zu IO vom Hundert in die Liste aufzunehnwn. Am Ende des Rechnungsjahres hat der Erheber nach den vom Händler zu führenden Kvntrollbtzchern (§ 20 bis 24 der Ausführungsvorschriften des Bundesrafs) den Jahresumsatz festzustellen und mit 10 vom Hundert in die Liste über der ftüheren geschätzten Zahl, die leSbari bleibend Ku durchstreichen ist, einzutragen. Der festgestellte Umsatz ist dem Beteiligten alsbald Mitzuteuen. Dieser kann dagegen innerhalb einer Woche Beschverde beim K'reisamt erheben, das darüber endgültig entscheidet. Nach Ablauf der Beschwerdefrist und, wenn Beschwerde erhoben worden, nach deren Erledigung hat der Erheber den endaültig festgesetzten Jahresumsatz mit 10 o-on Hundert in der Spalte „Bemerkungen" der Liste zu wiederholen und die- zu unterschreiben.
Gießen, den 29. Mai 1916. * i > \
> Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: H e m m e r d e. ‘ : w -*' ?\ r
Beir.: wie oben.
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An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tie Erheber sind angewiesen, Ihnen die Aufnahmelisten alsbald nach ihrer Aufstellung zu übergeben.
Indem wir Sie noch auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, empfehlen wir Ihnen diese Listen, sobald sie in Ihren Besitz gelangt sind, eins Woche lang auf Ihrem Bureau zur Einsicht offen zu legen und vo r der Offenlage durch ortsübliche Bekanntmachung die Viehbesitzer auf diese aufmerksam zu Machen.
Aach Ablauf der Offenlegungssrist sind die Anfnahmelisten an den Erheber wieder zurückzugeben, nachdem die Bescheinigung tlber die erfolgte Offenlegung und darüber, daß Einn^ndungen nicht erhobm wurden, auf der Rückseite der Listen niederge-i schrieben worden sind.
Ueber den Befolg ist de in nach st zu berichten.
Gießen, den 29. Mai 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
Z. B.: Hemm erde.
innig vom zy. vipTU lvlz inocit gehal tenenj 0. Juni ds. IS. der Schutzimpfung an -
BektUttttmachuntz. ^
B e t r. r Ausftihruug des bessffcheir Gesetzes über hi« Entschädigung für an Milzbrand, Rauschbrand und Schweiuerotlauf gefallene Tiere.
Ta in den Gemeinden Garbenteich, Hungen, Klein-Lindm, Langsdorf. Lollar und Utphe der Schweine rotlauf alljährlich auf- zutreten pflegt, ordnen nur auf Grund des Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für an Milzbrand, Rauschbrand und Schweinerotlauf gefallene Tiere in der Fassung vom 29. April 1912 an, daß alle in diesen Gemeinden S ch w e i n e längstens bis z u m 1 Großh. Bürgermeisterei zur S g e in e l d e t werden.
Alle nach diesem Anmeldetermin in den nächsten 6 Monaten; in beit genannten Gemeinden zugehenden Schweine sind sPate st e n s a ni 3. Tage n a ch i h r e in Zugang, Sonn- und Feiertage eingerechnet, der Großh. Bürgermeisterei zur Schutzimpfung anzumelden.
Tie Großh. Bürgermeistereien haben die Anmeldungen voin 10. Juni ab am folgenden Werktag, die Anmeldungen später zu- gegangener Schnnine stets am Tag nach erfolgter- Anmeldung! Herrn Tr. Köhler in Gießen einzusenden.
Für an Rotlmif gefallene Schweine, die nicht oder nicht rechtzeitig zur Schutzimpfung an gemeldet, oder die in den bekannt gegebenen Impfterminen nicht zur Jmpftmg vorgeführt werden, wird nach Maßgabe des gültigen Gesetzes eine Entschädigung nicht gewährt.
Gießen, den 5. Juni 1916.
Großherzogliches 'Kreisamt Gießen.
I. B.: H e mm e rd e.
An die Großh. Bürgermeistereien Garbenteich, Hungen, Klein-Linden, Langsdorf, Lollar nnd Utphe.
Vorstehende Bekanntmachmig wollen Sie sofort ortsüblich veröffentlichen und das iveiter Erforderliche alsdann unter genauer Einhaltung der Termine veranlassen.
Gießen, den 5. Juni 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: H em m erde.
Bekanntmachung.
Tie am 3. April ds. Js. angoordnete Sperrt: des W etzlarer Wegs wird hiermit aufgehoben.
Gießen, den 31. Mai 1916.
Großherzogliches Polizeiankt Gießen.
H e m m c r d e.
Bekanntmachung.
J'n der Zeit vom 15. bis 31. Mai wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Metallfingerring, 3 Regenschirme, 1 Feldflasche, 3 Papiergeldscheine, 1 Zwicker, 1 Portemonnaie (Inhalt 1 Anhängsel), 1 Griffelkasten, 1 Lederriemen, 1 Handtasche, 1 Federmäppchen tritt Inhalt, 1 Büchse mit Oelfärbe, 1 Portemonnaie Mit Inhalt.
verloren: 1 vergoldeter Kneifer Mit zwei verschiedenen Gläsern, 1 goldene Brosche mit-schwarzer Einlage, 1 Ledertäsch- chen (Inhalt: 1 silbernes Vdedaillon mit Photographien und Spiegel, 1 silbernes Portemonnaie Mit 6,80 Mark, 1 goldenes Handglas, 2 Taschentücher, 1 Messer und 1 Abonnementsbillett für das Lichtspielhaus), 1 dunkelblaue Lederhandtasche Mit Brot und Zeitungen als Inhalt, 1 goldene Brosche mit 3 bunten Sternchen, 1 Zwanzigmarkschein, 1 runder silberner Anhänger mit großem Bernstein, 1 Portemonnaie mit 12 Mk. Inhalt, 1 Militärrentenauittiingsbuch auf Kärl Zahrt lautend, 1 goldene Brosche mit 3 Knidcrköpfen, 1 Portemonnaie Mit 2,40 Mjk. Inhalt, 1 EMaille-Brosche mit Goldfassung,
1 schwarzer Damenregenschirnr, 1 schwarze Handtasche (Inhalt: Portenronuaie mit 4 Mk. und Brot-, Fleisch- und Zuckerkarten), 1 dünnes goldenes Kettenarmband, 1 silberne Danienuhr mit silberner Kette, 1 dünnes mattgoldenes Halskettchen mit Amhthyst in Träuenform, 1 in Silber gefaßte Brosche (Halbmond mit Pfeil), 1 Baumsäge und 1 Beil,
1 Handtasche mit rotem' und grünem Spiegel, sowie Portemonnaie mit 50 Pfg., 1 Taschentuch, 1 Lederhandtasche, Inhalt Portemonnaie mit ungefähr 3 Mark, Taschentuch E. B. gezeichnet, Bleistift, Gummi und Tasche für Papiergeld, eine Brieftasche mit 177 Mark Papiergeld, sowie eine 2-Mark- Gedenkmünze.
Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.
Tie Abholung der geftmdenen Gegenstände kann an iebertf Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmrttag- bei Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. ' | >
Gießen, den 3. Juni 1916.
Großherzogliches Polizeiaml Gießen. H e m m e r d e.
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RotLtümsdruck d«r r ii b l'schen Untv.-Bucü- und Stemdruckeret. R. Lange, Gießen.


