Ausgabe 
6.6.1916
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Ausschuß über fortlaufende LiefestLM der Fette getvosselr ist. Di« jrfctdje Berpflichtimg trifft die Abdeckereien bezüglich aller in ihrem Detnebe anfallenden Fette.

Tie Bestimmungen des § 3 Abs. 3 finden entsprechende An-, wendimg.

Tie Bestimmungen treten mit dein Tage der Berkündüngl ln Kraft.

Berlin, den 25. Mai 1916.

Ter Reichskanzler.

Ich Aufträge: Freiherr von Stein.

Bekanntmachung

über Montantvachs. Boch 26. M!ai 1916.

Der Bnndesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er­mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. donr 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung

erlassen:

Z 1. Die Eigentümer von rohem' und raffiniertem Montan­wachs sind verpflichtet, das Montanwachs der Kriegsschmieröl- Gesellschast m. b. H. in Berlin aus deren Verlangen käuflich zu überlassen.

'KomUtt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig fest­gesetzt.

ß 2. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Miark wird bestraft, wer den Vorschriften des 8 1 Abs. 1 zuwiderhandelt.

8 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens. i

Berlin, den 26. Mai 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. He lsser ich.

Bekanntmachung.

Höhere Verivaltungsbehörde im Sinne von § 1 Abs. 2 der Ver­ordnung des Bilndesrats vom 26. Mai 1916 über Montanwachs (Reichs-Gesetzbl. S. 419) ist der Provinzialausschuß.

D a r m st a d t, den 30. Mai 1916.

Großherzoaliches Ministerium des Innern.

I. B.: Dr. Wagner.

Bekanntmachung

über Höchstpreise für Soda. Vom 26. Mai 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er­mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung

erlassen:

8 1. Tie Preise für Soda dürfen die in nachstehender Ueber­sicht aufgeführten Beträge nicht übersteigen:

A. Kalzinierte Soda (Ammoniaksoda,

L e b e l a n c s o d a , S o d a p u l v e r).

1. Bei Mgabe von 50 bis 500 Kilogramm ftir 100 Kilogramin Reingewicht frei Haus einschließlich Sack

2 Bei Mgabe von geringeren Mengen als 50 Kilo­gramm

für 1 Kilogramm einschließlich Verpackung für 1 k Kilogramm einschließlich Verpackung ». Kristall- und Feinsoda.

I. Ber Mgabe durch den Hersteller (Fabrikpreis)

a) Kristallsoda:

, Kilogramm Reingewicht frei Haus eür-

chlreblich Sack

b) Feinsvda:

> ^ ur 100 Kilogramm Reingelvicht frei Haus ein-

ch sie mich Verpackung I. im Sack

« ^ Packungen zu ie i/ 2 oder 1 Kilogramm

2 Beim Weiterverkauf in Mengen von 50 Kilo­gramm und darüber a) Kristallsoda:

für 100 Kilogramm Reingewicht frei Haus ein- schließlich Sack - b) Feinsoda:

für 100 Kilogramm Reingewicht frei Haus eilt* schließlich Verpackung I. tm Sack

c* Packungen zu je r/s oder 1 Kilogramm p. Beim Verkaufe von geringeren Mengen als 50Kilo­gramm Kristall- oder Feinsoda:

M }. Wogramm einschließlich Verpackung m y 2 Kilogramm einschließlich Verpackung 6.68 Mar'

15,00 Mark

0,20 Mark 0,10 Mark

8,60 Marl

9.50 Mürl 10.60 Mäbl

10,75 Mari

11,76

1S.60

W «

Soweit Hersteller von Kristall- und Fetnsoda unmitteb unter Ausschaltung des Großhandel finden die im 8 1 8 2 stsMetzter

mi Sn ^^nbeflkf^ unter ÄusfchalLng ^esMoMndL

Höchstpreise Anwendung.

8 3. HerstZ/er von mäßig nein

rere

--Kristall- und Feinsoda dürfen gewerbs- geu als 100 Kilogramm nicht abgebeu

Soweit Feinsoda in verschlossenen Packuüg^n <in die Vev- braucher abgegeben wird, müssen die Packungen je 1/2 oder 1 Kilo- Kram m (bei Füllung) enthalten.

8 4. Ter Reichskanzler kann die festgesetzten Preise änderst/ sowie Höchstpreise ftir alle sodahaltigen Waschmittel festsetzen. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung erlassest.

Die Landeszentralbehörden oder die voii ihnen bestimmten! Behörden können ftir ihre Gebiete oder Teile derselben hje in 88 1. 2 bestimmten Preise herabsetzen.

8 5. Tie in dieser Verordnung oder aus 'Grund derselben festgesetzten Preise siud Höchstpreise im Sinne des' Gesetzes, be­treffend Höchstpreise, vom 4. 9Cuguft 1914 in der Fassung her Bekanntmachung voin 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 5iö) in Verbindung mit der Bekanntinachung vom 21. Januar 1916! (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).

§ 6. Wer den Bestimmungen des 8 3 Abs. 1 oder Abs. 3 -zuwiderbandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten vdep mit Geldstrafe bis zu fünfzehn hundert Mark bestraft.

8 7. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Vorschrift des 8 3 Abs. 2 jedoch erst mit dem 15. Juni 1916 in Kraft.

Ten Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichs-, kauzler.

Berlin, den 26. Mai 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers'.

_ Dr. Helsserich.

Bekanntmachung

über die Abgabe von Flaschenspiritus.

1. Die Sperrung der Mgabe des vollständig vergälltest Branntweins für häusliche Zwecke (Fla scheu spiritus) hat Not-" stände hervorgerustn, die die Reichsbrauntweinstelle veranlasst haben, die Spirituszentrale wieder zu der Abgabe voii Flaschen­spiritus zu ermächtigen. Diese Ermächtigung konnte jedoch nur für 25 Hündertteile des stütze reu Verbrauchs in den einzeln eit BezUgskreifen der Großvertriebs stellen der Spirituszentrale er­teilt werden. Von diesen 25 Hundertteilen sollen 20 Hündertteile zilm bisherigen Bezugspreis von 55 Pfennig für das Liter gegen Bezugsmarken, die von den einzelnen Gemeinden verteilt wer- den, in den Verkehr gelangen, während 5 Hündertteile zu denr hohen Bezugspreis von 1,50 M'ark für das Liter ohne solche Marken verkauft werden dürfen.

Die nur gegen Bezugsmarkeu ans zu gebende größere Teil­menge von 20 Hunderlteilen ist bestimmt zur Befriedigung des Bedürfnisses minderbemittelter Personen, die den Spiritus zur De' uchtuiig ober z-nm Kochen nötig haben Und deiien ein Ersajp- in Elektrizität oder Gas nicht zur Verfügung steht, sowie zur Deckung des Bedarfs von Personen, die beu Spiritus für Zwecke der Gesundheitspflege benötigen.

>Eine Sicherung dafür, daß der zum' niedrigen Preise gegest Marken m beschranktem Uwsauge arrszugebeirde Flaschen spiritus Nur Zwecken der angegebenen Art zugesührt wird, kann nur durch Mitwirkn.ng der Stadt-, Kreisverwaltungeu usw. erreicht werden Im Bezirke der Verwaltungen, die eine solche Markenausgabe nicht übernehmen, kann eine Abgabe von Flaschenspiritus für die bezeichneten Zwecke nicht erfolgen. Die Großvertr'ebsstellen dev Spiritnszentrale werden, unter genauer Mitteilung der Einzel­heiten, an die obengenannten Verwaltungen mit der Erklärung herantreten, daß sie bereit seien, Flaschenspiritus gegen Beziigs- marken zu den Bedingungen der Spiritnszentrale abzugeben wid Um Aeußerung zu ersuchen, ob die Verwaltung für ihren Bezirk die Ausgabe der Bezngsmarken übernehmen wolle unb von jvel- chem Zeitpunkte ab.

E Spiritnszentrale veranlaßt b-ie Herstellung der je auf eme Flasche Brennspiritus lautenden Bezugsmarken imd wirb ste diirch Vermittelung ihrer Großvertriebsstellen in einer deist angemeldeten Bedarf und der zur Verfügung stehenden Brannt- weinmenge entsprechenden Zahl beu an der Abgabe solcheii Fla­schenspiritus teilnehmenden Verwaltungen zugeherr lasser,. Die Verivaltimgen haben die Marken ihrerseits mit denr Amtsstempell dahin zu kennzeichnen, daß! die Bezugsniarken ausschließlich im Verwaltungsgebiete der Gemeinde zum Bezüge von BrAinspiri- tUs berechtigen.

Tie Verteilung der Bezngsmarken an die Verbraucher erfolgt dprch die bezeichneten Verwaltungen Unter Berücksichtigung der oben mitgeteilteu Zwecke, für die der Spiritus bestimmt ist. Es dürseii jedoch im Monat Höchstens fünf Marken für einen Haus- Mt aUsgegeb'eu Werden. Tie Abgabe des Flaschenspiritns soll durch Klemhändler erfolgen. Mit Rücksicht an? die geringe z-uv Verfügung ,stehende Menge kann aber aUch Nur ein Teil dev Kleinhändler, die chisher Brennsptritus in Flaschen abgesetzt l)aben, zu dem- Vertrieb Hera na-zogen werden. Die Auswahl dev zum Vertrieb, des Flasckenspiriiüs iiach örtlicher Lage, Geschäfte art ustv. geeiguetm Kleinhändler hat durch Einvernehmen drr Veriraltungen und Gvoßvertriebsftellen der Spiritus zentrale M erfolgen. ,

CJ1 dlbsah W Flaschenspirttus zu Ni Preise von 1,50 Mark für die Flasche soll solchen Personen, die durch die Berwaltuirgest bei der nach den angegebenen Gesichtspunkten erfolgeiideii Mar-