Ausgabe 
6.6.1916
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Nr. 57

6. Juni

Bekanntmachung.

Auf Grund des 6 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914 -betreffend das Verbot der Ausfuhr iwm Verpflegungs-, Stceu- Wrcb Futternritteln, bringe ich Nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:

1. Bon der Liste der zur Ansfuhr freigegebenen Waren nach Kiffer I der Bekanntmachung vom 16. Februar 1916 »oerden ge­lgestrichen :

zu 2. Waldwolle und Rohrwolle, Nr. 28 p des Statisüscher:

Wa reu verze i chn i s ses;

feu 4. Spargel (Nr. 33 g);

SU 8. grüner Tee;

feu 10. Algengras (Nr. 68 a); Seegras (Nr. 68 d);

feu 11. Holzmehl (s. auch Bekanntmachung vom 28. März 1916)

>und Holzwolle:

feu 12. Kerlholz und Korkabfälte (s. auch Bekanntinachung vom

2. April 1916);

feu 15. Seggen und Schilfrohr;

feu 31. Färbzucker;

2. Tie Freigabe von Schlünden (zu 28) loird auf getrocknete Schlünde beschränkt;

3. Freigcgebcn wird die Ausfuhr tarn Gänseleberpasteten (in 5Teig, Terrinen, Blechidvscn usw.).

Berlin, 20. Mai 1916.

Der Reichskanzler. 1

Im Aufträge: Kautz.

Bekanntttrachknrg

Über Ergänzung der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Fut­termitteln, HilM offen und Kunstdünger vom! 28. Januar 1916 (IieichK-Gesetzbl. S. 67) und der dazu erlassenen Ausführungs­bestimmungen vom 3.1. Januar 1916 (Reich s--Gesetzbl. S. 71.)

Vom 24. Mai 1916.

Auf Grund des 8 3, 8 4 Satz 2 der Verordnung, betreffend die Ginfnh-r von Futtermitteln, Hilfsstoffen und KunsWünger voni 26. Januar 1916 (Reichs-Gcsetzbl S. 67) bestimme ich:

Die Bestimmungen der Verordnung und die dazu erlassenon AnsführnngsbestimMungen vom 31. Jammr 1916 (Reichs-Gesetz- Uatt S. 71) werdcur au^edehnt auf

Garnclenmehl (Kcabbemnehl), . !

Seesternmehl, ^

Kakaoschalen und

Maiskolben jeder Art uud Erzeugnisse daraus, die durch Schäle::, Mahlen oder Schroten gewonnen iverden.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündimg, die Ausdehnmrg der Strafbestimntunge:t mit dem 30. Mai 1916 lin Kraft.

Berlin, den 24. Mai 1916.

Der Reichskanzler.

Im Aufträge: Freiherr von Stein. _

Bekanntmachung

betreffend Erstattung von Beiträgen zur Amgestelltenversicherung an berussaufähigc Kriegsteilnehnrer. Vom 26. Mai 1916.

Der Bnndesrat hat auf Grund des ß 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu tvirtschädlichen Maßnahmen usw. vom 4. dtugust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassen:

8 1. Ten bei der Neichsversicherungsanstalt für Angestellte Versicherten, die im gegenwärtigen Kriege dein Deutschen Reiche oder einem mit ihm verbündeten oder befreundeten Staate Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet haben uud infolge ihrer Teilnahme am Kriege dauernd berufsunfähig (8 25 Abs. 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte) geworden sind oder werden, ist auf ihren Antrag die Hälfte der für sie an die Reichsversiche­rungsanstalt für Angestellte entrichteten Pflichtbeiträge zu erstatten. Bei freiwilliger Versicherung Norden drei Viertel der eingezal-llen Beiträge erstattet.

tz 2. Ter Anspruch auf Beitragserstattung verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Berufsunfähigkeit

g eltend gemacht wird. Tie Frist beginnt jedoch nicht vor Schluß esjenigen Kalenderjahres feu laufen, in welchem der Krieg be­endet ist.

§ 3. Für lxrs Verfahren gelten die §§ 229 ff. des Bersiche- rungögesetzes fiir Angestellte.

Tie Instanzen der Angestelltenversicherung sind an die Ent­scheidungen obersten Militärbehörde des Kontingents darüber ge­bunden, ob eine Gesundheitsstörung als eine Dienstbeschädignng und die Tienstbeschädigung als durch den Krieg herbeigeführt an- zuseheu ist.,

8 4. Diese Vevordmmg tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.

Berlin, den 26. Mai 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. H.elfferich.

Bekanntmachung

betreffend den Uebergang der Geschäfte der Reichsstelle für Kar^ toffelversorgung auf die Reichskartoffelstelle. Vom 22. Mai 1946,

Der Bundesrat hat auf Grund des ß 3 des Gesetzes über die Gr-* mächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. dom 4. August 1914 (R ichs-Gesetzchl. <s. 327) folge b Verordiung erlassen:

8 t Zur Beendigung der laufenoen Geschäfte der ReiM- stelle für Kartoffelversorgmig gehen die Ausgaben und Befugnisse, die' ihr durch dlie Bekanntmachung über die Regelung des Ver­kehrs mit Kartoffeln von: 12. Avril 1915 (Reichs-Äesetzbl. S. 217) Kugerviefen sind, >ffuf die Reichsrartoffelstelle über.

8 2. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Berkündiplg in Kraft-

Berlin, 22. Mai 1916. j

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. __

Bekanntmachung

über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über dett

Verkehr mit Knochen, Ninderfüften :md Horuschläuchen vom!

13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276). Vom 25. Mai 1916.

%uf Grund dm- §§ 4, 6 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderftlßen und HornschlänHen, vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276) wird folgendes bestirnnll:

8 1. Tie Vorschriften der §8 3, 4 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Riuderfüften und .Horuschläuchen voiN. 13. April 1916 werden ausgedehnt auf:

1. die in Gastwirtschaften, Metzgereien, Konservenfabriken, Darmschleimereien und Schlachtlwfen durch Fettabscheider! oder ans andere Weise gewonnenen Spülioasserfette;

2. alle in Abdeckereien anfallenden Fette:

3. alle im Extraktionsverfahren (mit Wasser^ Dampf oder an­deren Lösungsmitteln' gewonnenen Fette.

8 2. Der Preis für aus Knochen, Rinder fußen und Horn- fthläuchen gewonnene Oele und Fette darf ftir 100 KilograinNij Reingetvicht einschließlich Verpackung ftei Waggon Versandstation nicht übersteigen:

bei technischem Knochenfett 350 Mark,

bei Speisekuochensett 375 Mark,

bei rohen: Klanen öl 400 Mark.

8 3. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 1

Berlin, den 25. Mai 1916.

Der Reichskanzler. 1 1 ! !

Im Aufträge: Freiherr von Stein. s'

1 - : n i I

B c?an um achung

einer Ergänzung der Ausft'ihrungsbestirmnjungen zur Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßjen und Hornschläuchen vom 2. Mai 1916. (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 103).

Vom 25. Mai 1916.

Auf Grund der 88 2, 3, 5 der Verordnung iifret den Verkehr mit Knochen, Rinder stiften und Horuschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276' werden die AusführimgsbestimmungeN vom 2. Mai 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 103) wie folgt ergänzt:

1. 8 1 erhält als Zusatz folgenden dritten Absatz:

Fleisch- und Wbrstkonservenfabnken, Schinken salzeocien, Wurst- fabnkeu und Kopfausschlächtereien haben die in ihren Be tri eleu fallenden frischen Knochen und Riuderfüße täglich den: Kriegsaus­schuß (Knochenstelte) entsprechend den BestimmUngeu des Abs. 1 aiizuzeigen, sofern nicht im Einzelfalle eine besondere Vereinbarung mit dem Krieg saus schuß (Kuvchenstelle) über fortlaufende Zuleitung des Gefälles an bestimmte Betnebe getroffen ist.

2. Hinter 8 2 wird folgender 8 2a eingcstigt:

8 2 a. Wer gewerbsmäßig Rinder, Schafe und Schiveiny schlachtet, ist verpflichtet, an' Verlangen des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette (Knochenstxlle) die an­fallenden frischen Knocken und Rinderfüße den von diesem bezeich- neten Stellen unmittelbar zuzuleiten. Das Verlangen des Kriegs­ausschusses ist auf dessen Ersuchen durch die Gemeinde öffentlich bekannt feu machen.

Tie Preisbestimmung erfolgt nach 8 2 Abs. 1 Satz 4.

3. Hinter 8 3 wird folgender 8 3a -eingefugt:

8 3 a. Gastlvirtschaften. Metzgereien, Konservenfabriken, Darm- schleimereien und Schlacht Höfe, bei denen wis Spülwasser durch Fettabscheider oder auf andere Weise Fette gewomden werdenr Betriebe, bei denen Fette im Extraktionsverfavren j mit Wasser, Dampf oder anderen LösungsiUitteln) anfallen, haben die so gewonnenen Fette dem Kriegsansschuß für Oele und Fette jedesmal dann airzubieten, lveiru 100 Kitogunnin angefallen sind, sofenz nicht im Einzelfall eine besondere Veveinbarmrg nnt dinn Kriegs-,