Ausgabe 
3.6.1916
Seite
2
 
Einzelbild herunterladen

JjfUdjitet, über die Einrichtungen und Geschäfttsverl-ättnisse, welche durch die Aufficht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu - beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschasts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu ver­eidigen.

8 16. Bäcker, Konditoren und Verkäufer von Backware haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Verkaufs- und Bctriebs- räumen auszuhängen.

8 17. Die LandeszentralbeHörden erlassen die Bestimmungen zur ßlnsführung dieser Verordnung.

§ 18. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft:

1. wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11, 16 oder den auf Grund der 88 3, 7, 9 erlassenen Bestimmungen zn- wider handelt:

2. wer wissentlich Back wäre, die den Vorschriften der §8 2, 3,

G 5, 8 oder den auf Grund der 88 7, 9 erlassenen Bestimmun­

gen zuwider bereitet ist, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt;

3. wer den Vorschriften des ß 15 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält;

4 wer den nach 8 17 erlassenen Ausführungsbestimmungen zu­widerhandelt.

In dern Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf.. Antrag des Unternehmers ein.

8 19. Mit (Geldstrafe bis zu einhnndertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: _

1. wer den Vorschriften des 8 13 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschästsaus- zeichnungen oder die Entnahme einer Probe verweigert:

2. wer die in Gemäßheit des 8 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunsterteilung wissentlich un­wahre Angaben macht.

8 20. Diese Verordnung gilt nicht stir Backware, die ans dem Ausland«« eingeführt wird, und nicht für Zwieback, der fiir Rech­nung der Heeres- und Marineverwaltung hergestellt wird. ,

Sie gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die bei religiösen Hand­lungen verwendet werden.

Die Vorschrift der 88 2, 3, 5, 8 gelten auch nicht für die von Keks-, Zwieback-, Waffel-, Honigkuchen-, Pfeffer- oder Leb- kuckensabriken hergestellten Erzeugnisse, soweit sie aus Getreide oder Mehl bereitet loerden, das den Fabriken von der Reichtss getreidestelle geliefert ist.

8 21. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer­krafttretens.

Bekanntmachung

zur Acnderung der Bekanntmachung vom 31. März 1915 über die Bereitung von Backware. Vom 29. Mai 1916.

Auf Grund der Verordnung des Brmdesrats vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 411 ff.l zur Aendernng der Bekannt­machung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 204) über die Bereitung von Backware wird folgendes bestimmt:

Als diejenigen Behörden, die die in § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Ausnahmen gestatten können, werden die Kreisämter bestimmt.

D a r m sta d 1, den 29. Mai 1916. '

Großherzogliches Ministerium des Innern.

I. V.: Schliephake.

An den Oberbürgermeister von Gießen, die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei­amt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Sie wollen vorstehende Anordnungen ortsüblich bekannt machen, die Beteiligten, insbesondere Bäcker, bedeuten und den Be­folg überwachen.

Gießen, den 31. Mai 1916.

Großherzog lick^s Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

B e t i\: Ernteslächenerhebung vom 9.15. Juni 1916.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

8 1. Nach Bnndesratsverordnung vom 18. Mai ds. Js soll in der Zeit vom 9. bis 15. Juni ds. Js. die Größe der Ernte- flächen beim f e l d m äßig e n Anban nachstehender Feldsrüchte durchBcfragen der einzelnen Betriebsleiter oder ihrer Stellvertreter ermittelt werden:

Weizen; Spelz; Roggen; Gerste; Menggetreide: Hafer; Mische frncht; Lupinen; Erbsen; Linsen; Acker-(Sau )Bohnen, Wicken zur K ö r n e r g e w i n n u n g; Raps und Rübsen, Mohn, Dot- ter, Sonnenblumen u. a.; Flachs, Hanf; Frühkartoffeln und Spatkartoffeln: Zuckerrüben: Runkelrüben, Kohlrüben, Weiste- rüben, Gelberüben: Gemitse zur menschlichen Nahrung; 5llee aller Art.

Auch sollen die Flächen des gesamten bestellten und nicht be­

stellteil Ackcrlarrdes, ferner die Weidest ächen, sowie die Bewässe- rungs- und andere Wiesen festgestellt werden.

Tie Aufnahme erstreckt sich 'nur auf den feldmäßigen Anbau der genauuten Früchte. Kartoffeln, Gemüse und ander« Gewächse in Ha us g ä r r en usw. bleiben also außer Betracht.

8 2. Anzeigepfli chtig ist, wer die Bodensläche bewirt­schaftet. Demnach sind die an.s verpachteten Grundstücken äuge- bauten Fläckeu vom Pächter (nicht vom Eigentümer) nachzuweisen. Jeder Betriebsinhaber hat seine gesamte Allbaustäche auzu- geben, ohne Rücksicht darauf, ob es sich imt eigenes Land, Pacht- laird, Allnieudland, Tienstland handelt, und gleichviel, ob die Flächen i n n e r h a l b oder außerhalb der Gemarkung liegen.

§ 3. Tie Erhebung erfolgt unter Leitung der Großh. Bürger­meistereien (Oherbüreermeister, Bürgermeisters Diese haben die erforderlichen Zählbezirke zu bilden und Zähler dafür zu bestimmen. Ter Erfolg dieser wichtigen Aufnahme hängt davon ab, daß tüchtige Zähler gewonnen lverden. Großh. Ministerium des .Innern hat deshalb angeordnet, daß die Zähler durch die Ge- mcmdevertretung zu ernennen sind-. Zur Erledigung der reck^ ncnscheu Arbeiten empfiehlt es sich, die Lehrer und andere geeignet« Personen mttheranznziehen. Eine Vergütung wird von Staats wegen nickst geleistet.

8 4. Für die Erhebung sind folgende Vordrucke bestimmt:

3) Ortsliste nebst Anleitung für die Zähler,

b) Fragebogen,

c) Anweisung für die Großh. Bürgermeistereien (Oberbürger- merster, Bürgernreister).

Tie Erhebung erfolgt von Haus zu Haus wrd innerhalb jedes Hauses von Haushaltung zu Hausl>alttma mittelst Ortslisten. Das Ergebnis ist von der: Zählern unmittelbar irr diese einzutragen . Tßraaebogen werden an Laudivirte nur dann abgegeben/wenn der Zahler die Angaben nicht unmittelbar erhalten kann.

§ 5. Die Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürger­in erster) oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt. zur Ermittelung richtiger Angaben über die Ernteflächen die Grund­stücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen! vorzuuehwen. auch hinsichtlich der Größe der landtvirtschaftlichen Güter oder einzelner Grirndstücke Auskunft von den Gerichts­oder Steuerbehörden einzliholen.

1 1 ch die Angaben, zu denen sre ans Grund der Verordnung und der AnsNlhrungsbestimmnngen verpffichtet sind, nicht oder wissent- lich uiinchtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis' zu zehntausend Mart ^straft. Betriebsinhaber oder ihre Stellvertreter, die fahr­lässig die Angaben nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitauseird Mark oder im Unvermogensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. n .ß . Die Großh. Zentralstelle für die Laiidesstatistik in Darnv- pabt wird xZynen dre Eigen Zählpapicre nninittelbar zusenden. Weiin bis zum 8. ^unr die Zählpapiere poch nicht ein getroffen sind, so ist die Zentralstelle sofort zu benachrichtigen; Fernsprech- uu'nmer 26o7. Genügt die Anzahl der Vordrucke nicht, so ist d^r MehrbAars bei der Zentralstelle anzusorderm. Anfragen bezüglich der Zahlung srnd> ebenfalls dahin zu richten.

Damit die überaus wichtige Zählung richtig vorgeiwimnm ivolleu Sie sich mrt den einzelnen Bestiminungen, die deib qoh papieren mkfgedrnckt sind, genau verckrant machen und di« Zahler gut belehren.

r-xA ® - » ^ ie Ortsliften liebst Fragebogen such

spätestens am 20. Juni d I. an das Großh. Kreisamt Gießen

(nicht an dre Großh. Zentralstelle ftir die Lmchesstattstib abzuseichen. Der Termin darf nicht überschritten werden.

Gießen , den 2. Juni 1916.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V: Hemmerde.

Bekanntmachung.

Der KriegscurSschuß für Kaffee, Tee uich deren G. m. b.H., Berlin, macht bekannt, daß mit dem 29. Mas 191t in Hamburg, Neiier Walchrahm 1, Fernsprecher': Gruppe 4, Nr. 9570 72, Telegranim-Adresse ftir die Wterlung Kaffee: Kriegs- kaffee, Telegramm-Adresse für die Llbteilung Tee: Kriegstee, eine Zweie i.Tcrlassung unter der Firma:

Kri.g.ausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel G. m. b. H., Zweigniederlassung Hamburg"

errichtet lvird.

Der Zweck der .Errichtung der Zweigniederlassung ist, die Einfuhr von Kaffee und Tee zu fördern und zu regeln.

Tie Uebernahmc-Erklärungen des Kriegsausschusses werden in Gemäßheit der Bekanntmachuugeu des Reichskanzlers über Einfuhr von Kaffee und Tee aus dem Auslande vom 6. Avril 1916 (R.G.Bl. S. 247 u. ff. bezlv. 250 u. ff.) erfolgen.

Den an der Einfuhr twn Kaffee und Tee beteiligten Kreiselt des deutschen Fachhandels wird auheimgestellt, Anfragen über die Einfuhr au dre betreffende Mteilung der Zlveigniederlassung in Söantburg zu richten.

Notatiollsdruck der Brühl'icken Ulliv>Bllch- und Steindruckerei, R. Lange. Gießen-