KreisWott für den Kreis Gieße«.
Nr. 56 3. Juni 1916
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Bekanntmachung
zur Aenderung der Bekanntmachung über die Bereitung von Back- ivare vom 31. März 1915 lReichs-Gesetzbl. S. 204).
Pom 26. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (RrichZ-Gesctzil. S. 327) folge.ide .Verordnung erlassen:
Artikel 1. In der Bekanntmachung über die Bereitung von Baelmare vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 204) werden nachstehende Aenderungen vorgenomMen:
1. Im 8 2 werden die Worte „ungemischtes Weizenmehl" gestrichen.
2. 8 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung r
„Die Landeszentralbehörden oder dle von ihnen bestimmten Behörden können im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses gestatten, daß, Weizenmehl (Abs. 1) in einer Mischung, die weniger als 30 Gewichtsteile Roggenmehl unter 100 Teilen des Gesamtgewichtes enthält, oder auch unvermischt verwendet wird, sowie daß an Stelle des Roggen- mehlzusahes Kartoffeln oder andere mehlartige Stoffe verwendet werden."
3. 8 5 2lbs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Landeszentralbehörden oder dte von ihnen bestimmten Behörden können Ausnahmen zulassen."
4. Im 8 9 Abs. 1 wird hinter dem Worte „Arbeiten" eingeschaltet: „und Vorarbeiten".
6. § 20 erhält folgenden Absatz 3:
„Die Vorschriften der 88 2, 3, 5, 8 gelten auch nicht für die von Keks-, Zwieback-, Waffel-, Honigkuchen-, Pfeffer- oder Lebknchenfabriken hergcstelltcn Erzeugnisse, soweit sie ans Getreide oder Mlehl bereitet werden, das den Fabriken von der Reichsgetreidestclle geliefert ist."
Artikel 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 204, 326), wie er sich aus der Bekanntmachung gegen das Fetten von Brotleiben vom 1. Mai 1916 (Ncick)s-Gesetzbl. S. 348) und ans! Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, unter dem Tage dieser Verordnung im Reichs-Gesetzblatt bckanntzumachen.
Artikel 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferi ch.
Bekanntmachung
der Fassung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware. Vom 26. Mai 1916.
Auf Grund des Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 411) zur Aenderung der Bekanntmachung über me Bereitung von Backware vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 204) wird die Fassung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 26. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. H elfferi ch.
Bekanntmachung
über die Bereitung von Backware. Vom 26. Mai 1916.
§ 1. Als Roggenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware mit Ausnahme des Kuchens, zu deren Bereitung mehr als dreißig Gewichtsteile Roggenmehl und siebzig Gewichtsteile an an- ** r€1 o<vcm'oder mehlartigen Stoffen verivendet werden.
Als Werzenbrod im Sinne dieser Verordnung gilt, abgesehen von dem r^aÜe des 8 5 Abs. 4 Satz 2, jede Backware, niit Ausnahme des Kuchens, zu deren Bereitung Weizenmehl verwendet wird.
Als Kuchen im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware, »u deren Bereitung mehr als zehn Gewichtsteile Zucker auf neunzig Gewickcksterle Mehl oder mehlartiger Stoffe verwendet werden
8 2. Bei der Bereitung von Brot dürfen Weizen- und Roggen- auszugsmehl nicht verwendet werden.
§3;$^ der Bereitung von Weizenbrot muh Weizenmehl in emer Mischung verwendet werden, die dreißig Gewichtsteile Roggenmehl unter hundert Teilen des Gesamtgewichts enthält: der Weizengehalt rann bis zu zwanzig Geivichtsteilen durch Kartoffel- starkemehl oder andere mehlartige Stoffe ersetzt werden m Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmteii Behörden können rm Falle crnes dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses gestatten, daß Weizenmehl (Abs. 1) in einer Mischung, die weniger als dreißig Gewichtsteile Roggenmehl unter hundert Teilen oeä .Gesamtgewichts enthält, oder auch unvermischt verwende^ wird.
soivie daß an Stelle des Roggenmehlzusatzes Kartoffeln oder andere mehlartige Stoffe verwendet werden.
8 4. Die Vorschriften des 8 3 gelten nicht für reines Weizen- bvot, das aus Weizenmehl bereitet ist, zu befreit Herstellung der Weizen bis - zu mehr als dreiundneunzig vom Hniidert durchge-- mahlen ist.
8 5. Bei der Bereitung von Roggenbrot muß auch Kartoffel verivendet werden.
Ter Kartofselgehalt muß bei Verwendung von Kartoffelstöcken, Kartoffclwalzmehl, oder Kartoffelstärkemehl mindestens zehn Gewichtsteile auf neunzig Gewichtsteile Roggenmehl betragen. Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln verivendet, so muß der Kartofselgehalt mindestens dreißig Gewichtsteile auf neunzig Ge- wlchtsteile Roggenmehl betragen.
Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr Gewichtsteile Kartoffel verwendet sind, muß mit dem Buchstaben „K" bezeichnet werden. Werden mehr als zwanzig Gewichtstcile Kartofselflocken, Kartoffel- walzmehl oder Kartoffelstärkemehl, oder werden mehr als vierzig Gewicktsteile gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß das. Brot mit den Buchstaben „KK" bezeichnet werden.
Zur Bereitung von Roggenbrot darf Weizenmehl nicht verwendet werden. Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Ausnahmen znlassen.
Statt Kartoffel können Bohnenmehl, auch Sojabohnenmehl, Erbsenmehl, Gerstenschrot, Gerstenmchl, Hafermehl, fein vermah- ^b^.Kleie, Maisinehl. Maniok- und Tapiokamehl, Reismehl, Sagomehl in derselben Menge wie Kartoffelflocken verwendet werden; in gleicher Weise kann Sirup oder Zucker verwendet werden, jedoch nur bis zur Höhe von fünf Gewichtsteilen auf fünfundnennzig Gewicktsteile Mehl oder Mehlersatzstoffe.
§ 6. Tie Bestimmungen des 8 5 gelten nickt für reines Roggenbrot, das aus Roggenmehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Roggen bis zn^mehr als dreinndneunzig vom Hundert durchgemahlen ist
8 7. Tie Landeszentralbehörden können bestimmen, daß Roggenbrot mir in Stücken von bestimmten Formen und Gewichten bereitet wird.
r ?- ^? cr Bereitung von Kuchen darf nicht mehr als die Hälfte des Gewichts der verwendeten Mehle oder mehlartigen Stoffe aus Weizen bestehen. '
§ 9. Alle Arbeiten und Vorarbeiten, die zur Bereitung von Backware dienen, sind in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, in der Zeit von fiebert UI)r abends bis sieben Uhr morgens verboten.
Tie höheren Verwaltungsbehörden können Beginn und Ende der zwölf Stunden, auf die sich dieses Verbot erstreckt, für ihren Bezirk oder für einzelne Orte im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit der Maßgabe anders festsetzen, daß die Arbeit nur m ländlichen Verhältnissen vor sechs Uhr morgens beginnen darf. L-ie können in Notfällen oder im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Befriedigung plötzlich austretenden Bedarfs der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung, Ausnahmen znlassen.
wie Landeszentralbehörden können das Bereiten von Kuchen auf bestimmte Wochentage beschränken.
8.10. Roggenbrot von mehr als fünfzig Gramm Geivicht darf ^'st vieruildzwanzig Stunden nach Beendigung des Backens aiis den Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Neben- bctneb darstellen, abgegeben werden.
8 11. Die'Verwendung von backsähigem Mehl als Streumehl zur Isolierung des Teiges ist in Bäckereien und Konditoreien, aum wenn diese nur einen Nebenbetrieb darsbellen, verboten
Es ist ferner verboten, in gewerblichen Betrieben Brotlaibe» vor dem Ansbacken mit Fett zii bestreichen. Als Fett im Sinne dreser Vorschrift gelten tieriscl-e und pflanzliche Oele und Fette aller Art.
, 8 12. Diese Vorschriften gelten auch, wenn der Teig von
einem anderen als dem Hersteller ausgebacken ivird, sowie ^ wenn' Backnare von Konsnmentenvereinignngen für ihre Mitglieder bereitet wird.
8 13. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachver händigen sind befugt, in die Räume, in denen Backware bereitet, aufbewahrt, seilgehalten oder verpackt wird, ieder- zeit emzutreten, daselbst Besichtiglingen vorzunehmen, Geschäfts- anfzeichmlngen einzusehen, auch nach ihrer Aiisivahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen
8 14. wie Unternehmer von Betrieben, in deneii Backware hergestellt oder gelagert wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, deii Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbe- sondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen ™ M 5 -. Tie Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Lerichteritattung und der Anzeige von Gesi-tzividrigkeiten, vei>


