Ausgabe 
2.6.1916
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erlassenen Verordnungen zustehen, ganz oder teilweise durch ein« . seiner Aussicht unterstehende Behörde ausühen. Er bestimmt das Nähere Mer Einrichtung, Geschäftskteis und Geschäftsgang dieser Behörde.

8 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung tn Kraft. Der Bundes rat bestimmt den Zeitpunkt des Außer­krafttretens.

Berlin, den 22. Mai 1916.

Der Reichskanzler.

^_ von P ethmann Hollweß.

i BekannLmachttug

über den Feintalg-HöchstpreiS. Vom 15. Mai 1916.

Mit Zustimmung des Reichskanzlers wird auf Grund des § 9 Safe 2 der Verordnung über Rohfette vorn 16. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 165) für die gewerbsmäßige Abgabe an den Verbraucher der Höchstpreis für ansgeschmolzelies Fett von Rindvieh und Schafen (Feintakg), das in den Genieinden verkauft wird, in denen aemäü ß 2* Abs. 1 der genannten Verordnung das Verlangen ans Ablieferung der Rohfette gestellt worden ist, bis auf weiteres auf 8,32 Äüark für Vs ^Kilogramm festgefefet.

Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, .___ G. m. b. H. __

Bekanntmachung

Über das Außerkrafttreten der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 (Reichs-Gesctzbl. S. 279). Vom 23. Mai 1916.

Auf Grund des § 14 der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 bestimme ich:

Tie Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 (Reichs- Gesefebl. S. 279) tritt hiermit außer Kraft.*)

Berlin, den 23. Mai 1916.

Der Reichskanzler.

Im Aufträge: Freiherr von Stein.

*) Kreisblatt Nr. 45 von 1915. _

Bekanntmachung.

>Bctr.: Tie Aufbringung der Schlachttiere.

Werden von dem der Kreiskommissiou angehörenden Mitglied des Viehhandelsverbandcs bei Ausstellung der Listen schlachtreifer Tiere oder unmittelbar darnach Schlachttiere arrgekaust, so hat das genannte Kommissions Mitglied eine Provision hierfür nicht zu. beanspruchen: vielmehr hat in derartigen Fällen die Provision ganz in Wegfall zu kommen.

Die Großh. Bürgermeistereien wollen die betreffenden Land­wirte entsprechend bedeuten.

Gießen, den 30. Mai 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _

Bekanntmachung.

Großh. Ministerium des Innern hat bestimmt, daß für Haus- fchlachtungen, die sich auf Geflügel erstrecken, eine kreis­amtliche Erlaubnis nicht erforderlich sein soll. Wir verweisen je­doch auf den § 2 letzter Absatz der Bekanntmachung vom 28. April 1916, wonach der Verkäufer von Geflügel die vorgeschriebenc An­meldung vorzunehmen hat.

Gießen, den 30. Mai 1916. y

Großherzogliches Kreisamt Güsten.

._ Dr. Usinge r. _

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf die Polizeiverordnnng vom 6. April 1916 Dreisblatt Nr. 32) teilen wir mit, daß Angehörigen der Re­gierungsbezirke Cassel und Coblenz wegen abgelchnter Gegen­seitigkeit kein Brot gegen feeren Brotmarken zu verabfolgen ist. Dagegen hat Elsaß-Lothringen sich zur Gegenseitigkeit bereit er­klärt und hat Abgabe von Brot gegen dessen Landbrotmarken zu erfolgen.

Auf unsere Landesbrotmarke kann in Württemberg statt 50 Gramm nur 40 Gramm Brot bezogen werden, 3a die dortigen Gastbvotmarken nur auf 40 Gramm lauten. Es wird demgemäß auch für diese in Hessen nur je 40 Gramm Brot zur Ausgabe zu kommen haben.

Sie wollen die in Betracht komnrenden Betriebe entsprechend bedeuten.

Gießen, den 30. Mai 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Lang ex ma n n. _

DvuckschLerberichtistttttg.

In der in Nr. 53 des Kreisblattes abgedruckten Bekannt­machung über eine Ernteslächenerhebnng im Jahre 1916 vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 383) ist int § 1 hinterHafer," einzufügenBuchweizen,".

Gießen, den 31. Mai 1916.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: H e m m e r d e.

Bekanntmachung

Nr. Ch. II. 1000/4. 16. K. R. A.

betreffend Verbot der (Extraktion vor» Gerbrinden.

Vom 1. Juni 1916.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Ver­bindung mit deni Gesetze, betreffend Abänderung dieses Gesetzes, vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) in Bayern anß Grund des Artikels 4 Nr. 2 des Gesefees über den Kriegs­zustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetze zur Abänderung dieses Gesefees vom 4. Dezember 1915 und mit der Königlichen Verordnung über den Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden vom 31. Juli 1914 mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Uebertre- tung oder Aufforderung oder Anreizung zur Uebertretung mit Gefängnis bis zu einem. Jahre und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Hast oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft wird, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen.

8 1 .

Extraktionsverbot.

Es ist verboten, Auszüge (Extrakte) aus Eichen- oder Fichten­rinde oder -lohe durch heiße Flüssigkeiten, durch Dämpfe, durch Pressen, oder nach vorheriger Zerkleinerung der Rinde oder Lohe zu Mehl, sowie überhaupt unter Benutzung anderer Mittel als kalten Wassers herzu stellen.

Auch die Extraktion von nicht entrindetem Eichen- oder Fichten­holz fällt unter das Verbot.

Die Herstellung von Auszügen aus entrindetem Eichen- oder Fichtenholz oder anderen Gerbstoffen als Eichen- oder Fichtcnriirde nach beliebigem Verfahren ist nicht verboten.

8 2 .

Ausnahmen.

al Tic Herstellung von Auszügen zu Zwecken der chemischen Analyse aus Mengen von weniger als 1 Kilogramm Eichen- oder Fichtenrinde aller Art ist erlaubt.

Tie Kricgs-Rohstoff-Abteilnng des Königlich Preußischen Kriegsministerinms ist ermächtigt, Ausnahmen von den Bestim­mungen des § 1 für begrenzte Mengen bestimmter Sorten Riirde . zu gestatten. \

Anträge find ausschließlich an die Meldestelle der Kriegs-Roh- stoss-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W. 8, Beh­renstraße 46, zu richten.

Genehmigungen müssen schriftlich erfolgen und mit dem Dienst- stempel der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Ledcrrohstoffc t»crfcl;en sein.

§ 3.

Aushang.

In jedem Betriebsraume, der zur .Herstellung pflanzlicher Gerbstvfsauszüge benutzt wird, ist ein Abdruck dieser Bekanntmach­ung sowie der etwa erhaltenen Ansnahmebewilligung gemäß § 2, b an auffallender Stelle anzubringen.

8 4.

Anfragen.

Anfragen wegen dieser Bekanntmachung sind an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Ber­lin W. 6, Behrcnstraße 46, zu richten. Abdrucke dieser Bekannt­machung soivie Vordrucke zur Erlangung einer Ansnahmebewilli­gung sind bei dieser Stelle erhältlich.

8 5.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt init dem 1. Juni 1916 in Kraft.

F ran k f u r t (Main), den 1. Juni 1916.

_ Stellv. Gkiieralkammaudo des !8. Armeekorps.

Beka nn tmachnng.

B e tr.: Verbot der Extraktion von Gerbrinden.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem ivir auf die Bekanntmachung des stellvertretenden Ge­neralkommandos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, Fol­gendes alsbald ortsüblich zu veröffentlichen:

Am 1. Juni 1916 ist eine Bekanntmachung des stellvertre­tenden Generalkommandos des 18. Armeekorps betreffend: Ver­bot der Extraktion v o n G e r b r i n d c n erlassen worden. Die Bekanntmachung enthält: Exträktionsverbot, Ausnahmen, Anshang, Anfragen und Inkrafttreten derselben. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist auf unserer Amtsstube einzusehen."

Der Gießener Anzeiger, der obige Bekanntmachung enthält, ist von Ihnen ans Wunsch den Interessenten Vorzügen, letzteren auch ans etivaige Fragen eingehende Auskunft zu gcw<m.

Gießen, den 1. Juni 1916.

Großhcrzogliches Krcisamt Gießen.

Dr. U singcr.

Rotationsdruck d-r B r ü h l'schen Univ.-Bucb- und Steindrnckerei. R. Lange. Gieken.