Nr. 55
Ä. Juni
im
Bekanntmachung
Über die äußere Kennzeichnung vvu Waren. Nom 16. Mai 1819,
Gesetzes über die lichen Maßnahmen 927) folgende V'er-
Der Brmdesrat hat auf Grund des 6 LrmächtiglMg des BundesratS »U wirrf PW. vom 4. August 1914 (RtchS-Gesetzbl. vrdnung erlassen:
Z 1. Der Reichskanzler kann anordnen, daß bei Gegenständen des täglichen Wmrss Packungen oder BehältnMe, in denen sie Ml den VerbrailHer abgegeben werden, mit bestimmten Airgaben »u Versehen sind; er kann insbesondere Angaben über die Person dessen, der sie in den Verkehr bringt die Zeit der Herstellung, beb Anhalt nach Art und nach Zahl, Matz oder Gewicht, sowie über Kleinverkaufspreis verschreiben. Er rann anordnm, daß die Taben auf dem Gegenstände selbst anzcibringen sinp.
Ter NeickBkanzler bestimmt die Gegenstände, iäuf die die fchrift im Abs. 1 Ämvciidnng findet, und erläßt die näheren strmrnungen. Er bestimmt insbesondere, von wem und in wel Weise die Angaben zu machen sind.
8 2. Der Preis für GeKnstanhc des täglichen Bedarfs, die rum Weiterverkauf unter Festsetzung eines Kleiuverkausspreises geliefert tvorden sind, darf nachträglich nicht erhöht werden. Auf entgegenstehende Abreden können sich, die Beteiligten nicht berufen, auch !ocu.n die Abreden vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getrofsen sind.
§ 3. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeihehörde «iauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Betriebsrauine, in dellen Waren der voll den Anordnnilgen nach ß 1 betroffenen Art hergestellt, verpackt, aufbewahrt, feilgeh.ilten oder verkauft E- deu, jederzeit einzutretcn, daselbst Besichtianngen vorzUttchmÄr, Geschästsanszeichnungen einzusehen und n-ach ihrer Auswahl Proben ßür Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Tie Unternehmer, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei "nd den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei her
llnng der.Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelanAn- n Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.
M- Die Sachverständigen sind, vorbehalllich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen imb Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihi^er Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten lunb sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
8 6. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaden und mit (Äld- strafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den nach 8 1 getroffenen Bestimmungen zuwider Waren ohne die vorgeschriebenen Angaben feilhält, verkauft oder sonst In Verkehr bringt;
L. wer Waren mit Angaben der nach § 1 vorgeschricbenen Art verfteck, die der Wahrheit nicht entsprechen:
v. wer wissentlich Warm, die mit unrichtigen Angaben der nach ß 1 vorgeschriebenen Art versehen sind, seilhält, verkauft oder sonst m Verkehr bringt:
^ er die Waren zu einem höheren als dem gemäß den nach . 1 getroffenen Bestimmungen angegebenen Preise abglbt, re Preisangabe unkenntlich nwcht oder der Vorschrift im v 2 zuwider den Preis erhöht: wer der Vorschrift des §3 Abs. 2 znwiderhandelt; wer der Borschrlft des 8 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Ge chäfts- vdcr Bctrlcbsgehcimnissen sich nicht enthält.
Unteuuchm erteil? Verfolgung nur auf Antrag des
Wird in den Fällen der Nrn. 1 bis 4 auf Strafe erkannt, so kamr angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Koswn des Schuldigen offeutllch bekannt zu machen ist
In de,l Fällen der Nrn. 1 bis 4 kann neben der Strafe auf Einziehung der Waren erkannt werden, die nicht mit dm vorge- s Ml ebenen Zugaben oder mit unrichtigen Angaben versehen sind Korber denen die Prelsangabe unkenntlich gemacht ist oder der Preis erhöht ist, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören öde, ulckft Ist dle Verfolgung oder die Verurteilung einer be- l^wmtm Person nicht ausführbar, so kann aus die Einziehung selbständig erkannt lverden.
in tfpaii ^rordnung tritt mit dem Tage der Verkündung tretclw bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft-
Berlin, den 18. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanütmachttng
über die Errichtung cknes
Kock 22. Mai 1916.
Auf Grund des K 4 der Vevovdpmrg des Bundes.rM über ftnahnahmen m Sfthermlg der Polksemührunä vock tai 1916 (Rcichs-GeftM. S. 401) wird folgendes Mimckt: Z 1. .Unter dein MflM KriegserMheungsamt wird Aue Behörde mit dem Sitze in Börliu errichtet. Sie untersteht der Aufsicht des ReichskäNzlerS.
sowie derienigen Befugnisse übertraAll, die dein Reichskanzler nach artveren zur Sicherung der VolkseruäMnig erlassenen .Verordnungen zustehen, soweit sie nicht ausdrücklich Vorbehalten worden.
Ter Tag, gn Mi dre Behörde in Wirksamkeit tritt, wiro im Reichsa nzeigc r bekaüntgemach t.
, § 2. Der Vorstaüd des Kriegsernährungsamtes besteht einschließlich des Vö^sitzeichen aus sieheft bis! neun Mitgliedern.
, Ker VorsitzeKe rührt die Amtsbezeichnung Präsident des Kriegsernährungsamtes. Er leitet dje Geschäfte, vertritt die Behörde nach außen upd ist schr die Ausübung der dem Kriegscrnäh- rungsamt übertraßKlen Befugnisse verantwortlich. In loichtigen Fragen entscheidet er nach Beratimg mit dem Vorstand.
Rechtsverordnungen sind im Reichs-Gesetzblatt bekanntzugcbcn.
. 8 3. Dem Kricgßernährungsamte werden zur Bearbeitung der laufenden Geschäfte die erforderlichen Arbeitskräfte zngetcilt.
8 4. De;n Kriegserilährimgsämte chird ein Beirat beigcgcbcn. Er besteht aus Vertretern der obersten Reichsbehörden, der Landesregierungen, der Kriegsstellen und Kriegsgesellschasten, sowie aus einer Anzahl andrer Sachverständiger.
Ten Vorsitz führt der Präsident des KriHgsernährungsamts.
Ter Beirat ist m grundsätzlichen Fragen zu hören. Es ist zu regelmäßigen Beratungen über die Lage der Volksernährung zu versamckeln. Tie Geschäftsordnung erläßt der Reichskanzler auf Vorschlag des Vorsitzenden.
8 5. Den Vorsitzenden, die Mitglieder des Vorstandes, sowie die dem Kriegsernährungsamt als Räte ^geteilten Personen beruft der Reichskanzler. Tie übrigen Beamten und Hilfskräfte beruft der Vorsitzende.
Tie Mitglieder des Beirats werden vom Reichskanzler berufen. Sie versehen ihr Amt als Ehrenamt.
8 6. Soweit die im § 5 genannten Personen nicht in einem zur Amtsverschwieg enheit verpflichtenden Reichs- oder Staats- dienstverhältnisse stehen, sind sie zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obllsgenheiten und insbesondere zur Amtsverschwiegenheit zu ver- pftlchten.
Berlin, den 22. Mai 1916.
Der Reichskanzler. '
von Bet h ni a n n H o l l w e g.
Bckantttmachnttg
über Kl:iegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährnng. Vom 22. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund dos^ 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw vom 4. August 1914 (R.ichz G.'setzhl. S. 327) folge -de Verorduuug erlassen:
8 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die im Deutschen Reiche vorhandenen Lebensmittel, sowie Rohstoffe und andere Gegenstände, die zur Lebensmittelversorgung erforderlich find, für die Ernährung des Volkes in Anspruch zu nehmen. Er kann die Einfuhr, Durchfuhd und Ausftihr solcher Gegenstände regeln
Er kann in aleickM Weise über Futtermittel, sowie Rohstoffe und andere Gegenstände, die zur Viehversorgung erforderlich sind, zur Ernährimg von Nutztteren verfügen.
§ 2. Ter Reichskanzler kann die zur Durchführung des 6 1 erforderlichen BestimniUngen treffen; er kann den Verkehr mit den daselbst bezeichnten Gegenständen imd ihren Verbrauch regeln, auch Bestimmungen über die Preise treffen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, und daß neben der Strafe die Gegenstände, auf die sich> die sttafbare HaMung bezieht, ohne Unterschied, ob sie deni Täter gehören oder nicht, eingezogen iverden.
Ter Reichskanzler ka,in in dringenden Fällen die Landcsbe- hörden unmittelbar mit Aulveisungen versehen.
§ 3. Tie tom Bundesrat zur Sicherung der Volksernährnng erlassenen Verordnuugen bleiben nnbenihrt. Ter Reichskatrzlei: kann in dringenden Fällen abweichende Bestimmungen treffen; diese sind den, BuiideSrat unverzüglich vorzulegen.
.. r 8 4 Ter Reichskanzler kann die Befugnisse, die ihm nach dieser Verordnung oder ander-eu zur Sicherung der Volksernähruua


