Nr. 54
30. Mai
1916
Bekanntmachung
i\Ux bcn Verkehr mit Fleischwarm. Vom 22. Mai 1916.
Der Bmidesrat Tyit auf Grund des §3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaf!licl>en Maßnahmen usw. von: 4 August 1914 Rnchs-Gmtzbl. S. 327) folgende Verordnung
erlassen. ^ ^ i t Beginnt) es 2 5. M a i 1916 Fleisch- waren in Gewahrsam l>at, l>at sie bis znm 5. Juni 1916 getrennt nach Art und Eigentümern unter Bezeichnung d-er Ergentmmr und des Lagerungsortes anzuzeigen, und zivar souwhl dem Konr- munal verbände des Lagerungsortes wie auch, so wer t d re Mengen über 2000 Kilogramm betragen, der Reichsfleisch st e l l e. Mengen, die sich mit Begmn des 25. Mar 1916 unterwegs befinden, sind vom Empfänger unver-züglrch nach Empfang anzuzeigen. .. . ^ M . v. -
Nicht anzuzeigen sind Mengen, dre rm Ergentume des Reiches, eines Bundesstaates oder Elsaß-Lothringens, insbesondere rnr Eigentums der Heeresverwaltung oder der ManneverwaUung, sowie der Zentral-Emk'anssgesellschast stehen.
Der Anzeigepflicht unterliegen ferner nrcht dre Mengen, die lediglich für den Hansl-alt des Eigentümers bestimmt wch.
8 2. Jur Sinne dieser Verordnung gelten als Fleischwaren: F l ei schkon ser den, Raucher waren von Fleisch, Dauerwürste aller Art, sowie geräuchertes Speck. ^ lf , n „
§ 3. Fleischwaren, die nach 8 1 der Rerchsslcrschstelle anzu- zeigen sind, dürfen nur mit Zustimmung der ReickMnschstkltt öder der von ihr bestimmten Stellen abgesetzt werden.
Sie sind von dem Anzeiliepflichtigen der von der Reuhs- sleischstelle bestimmten Stelle aus Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. . ^ ,
8 4 Der Anzeigepflichtige hat die Vorräte auszubewahren und pfleglich zu behandeln: aus Verlangen hat er der von der Reichssleischstelle bestimmten Stelle Probe.: gegen Erstattung der Portolosten einznsenden. Ter Reichskanzler kann, nähere Bestimmungen über diese Verpflichtungen erlassen. Tie Verpflichtung endet im Falle des 8 3 Ms. 1 mit dem Msatz, im Falle des § 3 Abs. 2 mit der Abnahme. , ...
8 5. Tie von der Reichssleischstelle bestimmte Stelle fxit für die abgenommenen Fleischwaren einen angemessenen Uebernayme- preis zn zahlen. Einigen sich die Parteien über den Preis nicht, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde den Ueber- n ahm ehr eis endgültig fest. Sic bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens zn tragen hat. . , . . .
§ 6. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig. so wird das EigentilM auf Äntraig der von der Reichssleischstette bestimmten Stelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie oder die von ihr in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die Anordnung ist an den zur Ueberlassung Berpslichteten zu richten. Dais Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm! Allgeht.
8 7. Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme.
§ 8. Streitigkeiten, die sich bei der Ausführung dieser Verordnung ergeben, entscheidet die höhere V e r w a l t u n g s be - hörde endgültig.
8 9. Der Reichskanzler kanii Ausnahmen zulassen.
8 10. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen jitr Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, tver als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
8 11. Mit Gefängnis bis zu seck>s Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehn tausend Mark wird bestraft:
1. wer die ihm nach 8 1 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
2. wer den Vorschriften im 8 3 Abs. 1 und 2, § 4 zuwiderhandelt ;
3. lver den nach 8 10 Satz 1 erlassenen Bestimmungen znwidev- handelt.
8 12. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 22. Mai 1916.
Der Reichskanzler, v. B e t h m a n n H o l l w e g.
Bekanntmachung
Über ben Verkehr mit Flerschwaren. Vom 25. Mm 1916.
Auf Grund des 8 10 der Bekanntmachung des Reichskanzlers Über den Verkehr mit 'Fleischivaren vom! 22. Mai 1916 (Reicks- Gesetzbl. S. 327) bestimmen nur:
1. höhere Venval tun gsbelwrde im Sinne der §§ 5 und- 8 ist, der Provinzialaus'schuß,; _
2. zuständige Behörde im Sinne des 8 6 das Großherzoglich« Kreisamt.
Darmstadt, ben 26. Mai 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern. _ I. B.: Sch l i ephake. _ '
Bekanntmachung
betreffend Schlachtverbote. Vom 23. Mai 1916.
Alls Grund des 8 4 Ms. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen von: 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 515 und Reg.-Bl. S. 185) bestimmen wir in Ergänzung und in Mändernng unserer Bekanntmachung von: 15. März 1916 (Reg.-Bl. S. 58) das Nachstehende :
8 1. Das Schlachten milchender Ziegen ist verboten.
8 ,2. Das Schlachtverbot in 8 16 unserer BekarmtmachWng vom 15. März 1916 wird für männliche Kälber unter 4 Wochen aufgehoben.
8 3. Im Interesse einer besseren Milchversorgnng kann das Kreisamt die Schlachtung tociblicher Kälber znlassen, die für hessisch« Zuchten Ungeeignet sind, oder wenn der Verkauf der Kälber an einen Landwirt auch durch die Vermittelung der LaNdwirtschasls- kammer nicht möglich ist und letztere dies bescheinigt.
T a r m st ad t, ben 23. Mai 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
I. V.: H ö l z in ger. _ ,v
Bekanntmachung.
Nr. M. 3996/4. 16. K. R. A.
„Im Interesse der öffentlichen Sicherheit lvird hiernrit jetlicher Handel mit Abfällen und Spänen von Wolf- ramhaltigen Stählen für die Dauer des Krieges verboten. Lieferung von rvolframhaltigen Abfällen und Spänen jeder Art und Menge ist nur gestattet an den Hersteller derjenigen Stähle, von denen die Abfälle und Späne stammen, oder an die Kriegsmetall- Aktiengesellschaft. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung' der Kriegs-Rohstoff-Abteillmg des Königlich Preußischen Kriegsministeriums.
Jegliche Zuwiderhandlung oder Anreizung zur Zuwiderhand- lung gegen dieses Verbot wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 96 des Gesetzes über ddn Belagerungszustand vom 4. 6. 1851, in Bayern nach Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5.11.1912 mit Gefängnisstrafe bis zu einem! Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände nach den: Neichsgesetz vom 11. 2. 1915, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand (in Bayern nach« dem Gesetz vom 4. 12. 1915 zur Mändernng des Gesetzes über den Kriegszustand) mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft."
Frankfurt (Main), 30. Mai 1916.
Stcllv. Generalkommando 18. Armeekorps.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinignng Lich: hier: Pachtentschädignngen.
In der Zeit vom 10. bis einschließlich 19. Juni l. I. liegt werktags während der Bnreaustnnden auf Großh. Bürgermeisterei Lich ein Pachtentschädigungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten offen. Es enthält:
Vergütung der bei Erweiterung des Fnedhofstveges sowie Bau der Wege 370 und 371 in Anspruch genommene?! Obstbäume, sowie 2. Hauptpachtentschädignngsverzeickmis der für die Erntejahre 1914 und 1915 sättigen Pachtentschädigimgen und zrvar infolge
Anlage und Freigabe des Weges Nr. 275,
Anlage des Grabens Nr. 376 (westlich der Straße nach Hattenrod).
Anlage des Weges 370 und 371 (von Brod bis Friedhofs-
tvcg),
Anlage des Grabens Nr. 72 (Fortsetzung des Grabens
Nr. 376).
Ausbau des Friedhofsweges,
Ausbau des Weidgrabens und Anlage der Brücken, Berschlcifung der Lehmkaute,
Bau der Kreisstraße Lick>—Garbenteich,
Nebenbahn Lich—Grünberg.
Tag fahrt zür Entgegennahme ton Einwendungen hiergcigen findet daselbst statt: Dienstag, den 20. Juni l. I., vormittags von 9—10 Uhr, wo KU ich die Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Tie Einlvcndungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedb e r g , den 20. Mai 1916.
/ Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär:
^ Schnitts pah n, Regierungsrat.


