Ausgabe 
29.5.1916
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Kreisblatt M kn Ureis Gietzen.

Nr. 53 29.

Bekanntmachung

über das Verfüttern von Mrtoffeln. Vom 15. Mai 1316.

Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung Wer das Verfüttern von Kartoffeln vom 16. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 284) wird folgendes bestimmt:

8 1. Bis zum 15. August 1916 dürfen Kartoffelbesitzer an ihr Vieh insgesamt nicht mehr Kartoffeln verfüttern, als auf ihren Schweinebestand bis zu diesem Tage nach dem! Satze von höchstens zwei Pffind Kartoffeln für den Tag und das Schwein entfällt.

Z 4 der Bekannttnachung über das Verfüttern von Kartoffeln vom 15. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 284) bleibt unberührt.

An die einzelnen Tiergattungen dürfen jedoch nur insoweit Kartoffeln verffittert werden, als an sie bisher schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartoffcltrocknerei verfüttert worden sind.

Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden.

§ 2. Mt Gefängnis bis zu einem Jahre oder mtt Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer den vorstehenden Be- ftimmungen zuwiderhandelt.

Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen 8 1 ist der Mindest- destbettag der Geldstrafe gleich dem zrpanzigfachen Werte der ver­botswidrig verfütterten Menge.

8 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung ln Kraft.

Berlin, den 15. Mai 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

betreffend das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände.

Vom 12. Mai 1916.

Aus Grund der Verordnung über das Verbot der Ein­fuhr entbehrlicher Gegenstände vom 25. Februar 1916 (Reichs- Ges etzbl. S. 111) verbiete ich bis auf weiteres die Einfuyr über die Menzen des Deutschen Reichs für folgende Gegenstände:

Nummer des Zolltarifs vom 35. Dezember 1902

Austern 119, 134, 219

HUmMecn.123, 124, 219

Mieder (Korsette, Leibchen nsw.) aus Ge­weben von Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen 519

Berlin, den 12. Mar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

betreffend wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen gegen Portugal, vom 14. Mai 1916.

Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des 8 7 Abs. 2 der Verordnung, betteffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. Septencher 1914 (Reichs-Gesetzbl. G. 421). des 8 4 Abs. 2 der Verordnung über die Anmeldung des im Jnlande befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten, vom 7. Oktober 1915 l Reichs-Gesetzbl. S. 633) und des 8 9 der Verordnung, be­treffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 36. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 487) folgendes be­stimmt :

Artikel 1. Tie Vorschriften der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914, werden auch auf Portugal und die portugiesischen Kolonien für anwendbar erklärt.

Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen:

1. Für die Fraae, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht (8 2 Ms. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 9. März 1916 oder vorher stattgcfnnden hat.

2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung an die Stelle.

A r t i k e l 2. Die Vorschriften der Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Ange- höruieu kindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 finden insoweit a.ch sie sich auf die Beschränkung der Verfügung über das in- landncl' Vermögen und das Verbot der Abftthrung des Eigentums femdlick. , <-taatsangelwrigcr beziehen 5 bis 11, 8 13 der Beroronung), auf das Vermögen portugiesischer Staatsangehöriger Anwendung.

A r t i k e l 3 Tie Vorschriften der Verordnung, betreffend

MMiüÄveff? MüLÄtztüL französtichex Untex^MnMgen vM

Mai 1916

26. November 1914 in der Fassung der Verordnung voni 10. Fe­bruar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 89), werden auch gegenüber portu­giesischen Staatsangehörigen ftir amoendbar erklärt.

Artikel 4. Tiefe Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, hinsichtlich der Strafbestimmungen jedoch erst mit den 20. Mai 1916 in Kraft.

Berlin, den 14. Mai 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

über eine Erntest ächenerhebung im Jahre 1916. Vom 18. Mai 1916.

Der Bundesrat h«at auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er­mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: *

8 1. In der Zeit vom 1. bis 20. Juni 1916 werden durch Befragung der Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter festgestellt:

Tie Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von Winter- und Sommerweizen,

Spelz Dinkel, Fesen, sowie Einer und Einkorn (Mu­ter- und Sommerfrucht),

Winter -Und Sommerroggen,

Gerste (Winter- und SomMerfrucht),

Menggetreide,

Hafer,

MtkWmcht,

Hülsenfrüchten rein oder im Gemenge mit Gerste oder Hafer znr Grünfnttergewinnnng, Lupinen (zum Nnter- Pftügen, zur Grünfutter- oder Körnergewinnunch, Erb- sen und Peluschken, Eßhohnen (Stangen-, Buschbohnen), Linsen, Acker- (Sau-) B ohnen, Wicken zur Körn erg 6- wrnnung,

Velfrüchten Raps und Rübsen, Mohn, Dotter Son­nenblumen u. a.,

Gespinstpflanzen Flachs (Lein), Hanf ,

Kartoffeln,

Zuckerrüben,

Futterrüben Runkelrüben, Kvhlrüben (Bodenkohlrabk, Wvuken), Wasserrüben, Herbstrüben, Stoppelrüben (Tur- nips), Möhren (Kdrotten),

Geniüfen znr mensÄichen Nahrung, ^

Futterpftanzen zur Grünftttter- und Hengeloinnung Klee aller Art, anch mit Beimischung von Gräsern, Luzerne und andere (Serradella als Hauptfrucht, Esparsette usw. auch in Mischung)

sowie die Bewässerungs- und anderen Wiesen, die gesamten be­stellten und nicht bestellten Ackerflächen und die Weideflächen.

8 2. Tie Erhebung erfolgt g einein beweise. Tie Ausführung her Erhebung liegt den Gemeindebehörden oder den. zu diesem Zweck ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleuten ob.

ß 3. Die Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Ortsliften (Muster I)*. Tie Landeszentralbehörden können bestimmen, in­wieweit neben oder an Stelle von Ortslisten Fragebogen zu verwenden sind.

8 4. Tie Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erhebung auf andere Früchte zu erstrecken, und sonstige Aenderungen der Fassung der Ortsliste vorznnehinen, insbesondere statt Hektar ein anderes Flächenmaß vorzuschreiben.

8 5. Die Herstellung und Versendung der Trucksachen el folgt durch die Landeszentralbehörden.

8 6. Tie zuständige Behörde oder die von ihlr beauftragten: Personen sind befugt, zur Ermittelung richtiger Eingaben über die Ernteflächen die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betteten nndd Messungen vorzunehmen, anch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den Gerichts- oder Steuerbehörden einzuholen.

8 7. Die Landeszentralkehörden erlassen die Bestimmungen zUr Ausführung dieser Verordnung.

Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführnngs- bestimmnngen bis zum 25. Mai 1916 einzusenden.

8 6. Dem Kaiserlichen Statisttschien Amte ist eine nach Be­zirken der unteren Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammen­stellung der Ergebnisse (Muster II)* bis zum 15. Juli 1916 einzusenden.

8 9. Beiriebsiuhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie. ans Grund dieser Ver­ordnung und der Ansführnngsbestimmungen der Landeszenttal-- bchörden verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder un­vollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.

Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, bk fahrlässig che Ansätzen, zu denen lie auf ßkujio dieser LervrdNMS