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Bekanntmachung
den Aushang von Preisverzeichnissen betr.
Auf Grund des § 5 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsftellen vom 25. September 1915• m der Fassung vom 4. November 1915 (Neichs-Gesetzbl. o. 607), wird für den Bezirk der Preisprüfungsstelle für bte Prob MH Oberhessen folgendes ungeordnet:
§ 1. Wer Fischwaren (Heringe, Rollmöpse), Fett (Schmalz), Fettwaren (Landbutter, Margarine, Pflanzenfett), Käse,. Erer Salatöl, Mehl, Teigwaren (auch Graupen, Nudeln, Grcest), Hülsen- fruchte, Haferpräparate, Kaffee, Tee, Kakao. Marmelade, Zucker, Salz. Seife, Petroleum im Kleinhandel feilhält, ist verpflichtet, im Verkaufsräume oder am Vertriebsstande ein Verzeichnis anzubringen, aus dem der Verkaufspreis dieser Waren nach dem Einheitssätze (Gewicht bezw. Mast), sowie ein etwa vorgeschriebener Höchstpreis genau ersichtlich ist.
Dieses Preisverzeichnis must deutlich lesbar die Preise bekannt geben und ist an einer für das Prckrlikum augenfälligen Stelle auszuhängen.
§ 2. Tie gleichen Verpflichtungen wie die Verkäufer der in 1 ausgesührten Waren haben die Verkäufer (Händler) von Er- atzmitteln der gesamten Waren.
8 3. Tie angekündigten Preise dürfen nicktüber- schritten werden. Tie Abgabe der im Kleinverkanf üblichen Menge cm Verbraucher zu dem angekündigten Preise gegen Barzahlung darf nicht verweigert werden.
8 4. Tie P r ei s a n kün dt gun g gemäß vorstehender Vorschriften gilt als P r e i s f o r d e r nn g im Sinne des 8 5 Abs. 1 Nr. 1 der BundesratsbekanittmachiMF gegen übermäßige Preissteigerung vonl 23. Juli 1915.
8 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88 I, 2 werden, sofern nicht andere Vorschriften schwerere Strafen an- dvohen, mit Geldstrafe bis zu Mk. 150.— und im Unvermögens- falle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.
8 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4 werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe vis zu Mk. 10 000.— oder mit einer dieser Strafen nach Mastgabe der Bundesratsverordnung vom 23. März 1916 bedroht.
8 7. Diese Vorschriften treten am 10. Mai 1916 in Kraft.
G testen, den 1. Mai 1916.
Tie Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen.
Dr. Ufinget,
Großh. Provinzialdirektor.
Entwurf eines Preisverzeichnisses.
(8 1 der vorstehenden Bekanntmachung.)
Nr.
Bezelchiumg der Ware
Jt
Nr.
Bezeichnung
der Ware
JC
1
Bohnen ....
30
Zucker (gestoßen) .
2
Erbsen ....
31
Hutzucker....
3
Gerste ....
32
Schokolade (i.Qual.)
4
Graupen ....
83
Schokolade (2. Qual.)
5
Grünkern....
34
Zimt.
6
Hafergrütze . . .
35
Marmelade (i.Qual.)
7
Griestmebl . . .
36
Marmelade ( 2 . Qual.)
8
Gemüsenndeln . .
37
Laudbutter . . .
9
Supvenmldeln . .
38
Margarine . . .
10
Suppenivürsel . .
39
Pflanzenfett . . .
11
Suppenwürze . .
40
Soda.
12
Sauerkraut . . .
41
Waschpulver . .
13
Zwiebel ....
42
Seife (weist) . .
14
L>ago .....
43
Schmierseife. . .
15
Salz.
44
Käse.
16
Pfeffer (ganz) . .
45
Eier (das Stück) .
17
Psesser (gemahlen)
46
Heringe (dasStück)
16
Dörrobst ...
47
Rollmöpse . . .
19
Backobst ...
46
Salatöl (Liter)
20
Kaffee (1. Qualität)
49
Salatölersatz (Ltr.)
21
Kaffee (2. „ )
50
Essig (Essigsprit) .
22
Kaffee (3. „ )
51
Speise-Essig. . .
23
Malzknffee . . .
52
Petrolemn . . .
24
Kornkaffee . . .
53
Peiroleumersatz .
2b
Kakao (1. Qualität)
54
Konserven (Ge-
26
Kakao (2. „ )
müse, Obst) . .
27
Tee (1. Qualität)
55
Gurken (Salz--)
28
Tee (2. .. )
56
Gurken (Essig-)
29
Zucker (Würfel) .
!
Betr.: Rechtzeitige Versorgung mit Torfstteu.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grohh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tie Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte (Abt. Kraftfuttermittel' Berlin, teilt mit, daß in den Herbstmonaten wahrscheinlich mit größeren Anforderungen seitens der Heeresverwaltung gerechnet werden must: es ist deshalb eine frühzeitige Bestellung von Torfstteu zu empfehlen. Sollte in einzelnen Gegenden augenblicklich auch kein Bedarf anTorfstren vorhanden sein, so ist d-ochJhrer
seiis darauf hiüzittvirken, daß dk jetzt zür Verfügung stehendes Viengen prompt zum Versand gebracht werden können, und es sind die VerbrauckM anzuhalten, sich schon jetzt mit Torfstren für späteren Bedarf zu versorgen. Wir weisen Sie gleichzeitig darauf hin, daß augenblicklich auch ausländische Torfstreu reichlich zur Verfügung steht, während dies int Herbst nicht der Fall sein dürfte. Es ist deshalb ratsam, jetzt ausländischen Torf zu bestellen.
Gießen, den 22. Mai 1916.
Grvstherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _
Bekanntmachung.
Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl: hie« die Landesbvotmarken.
Grostherzogliches Ministerium des Innern hat durch Verfügung vom 15. Mai 1916 zu Nr. M. d. I. III 7911 vorgeschrieben, daß die Zulässigkeit der Abgabe von Brot auf Landesbrotmarken! aus .Wir t schäften zu beschränken ist, da ein Bedürfnis, die Abgabe von Brot auf Landesbrotmarken auch für Bäcker, Händler usw. zuzulassen, nicht gegeben sei.
Es haben deshalb in Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 8. April 1916 (Kreisblatt Nr. o2) die Worte: „oder Bäckereien^ wogzusallen.
G i e ß e n . den 18. Mai 1916.
Grostherzogliches Kreisantt Gießen.
Dr. Usinger.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die vorstehende Aenderung wollen Sie ortsüblich bekannt machen und die Bäcker und Händler besonders bedeuten.
G i e st e n , den 18. Mai 1916. -
Grostherzogliches Kreisantt Gießen.
___ T r. Usin ger. ____
Bekanntmachung
betr. Kaffee.
Der Kriegsausschust für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel! G. m. b. H. Berlin, macht bekannt, daß diejenigen Mengen an Roh- kafsae, für die bisher die Uebernahme nicht ausgesprochen ist, unter folgenden Bedingungen freigegeben werden:
1. Die freigegebenen Mengen dürfen nur <m die Verbraucher direkt oder seitens des Großhandels Nur an solche Wiederverkäufer des Fachhandels abgegeben werden, die sich verpflichten, den Kaffee unmittelbar an die Verbraucher abzu- sühven.
2. In jedem einzelnen Falle darf nicht mehr als V» Pfund
g östeter Kaffee verkauft werden. Ter Verkauf ist nur geilet, wenn ^eichzeittg an denselben Käufer mindestens gleiche Gewrchtsmenge Kaffee-Ersatzmittel abgegeben wird.
3. Ter Preis für 1 / 2 Pfund gerösteten Kaffee und V 2 Pfund Kafsee-Erflcchmitte! darf zusammen Mk. 2,20 nicht übersteigen.
4. An Großverbraucher (Kaffeehäuser, Hotels. Gastwirtschaften, gemeinnützige Anstalten, Lazarette usw.) darf an Kaffee nur die Hälfte desjenigen Quantums in wöchentlichen Raten verkauft werden, das ihrem nachweisbareil wöchentlichen Turchschnittsverbrailch der letzten drei Betriebsmonate entspricht: ^es muß auch in diesem Falle mindestens die gleiche Menge Ersatzmittel verkauft werden.
6. Fertige Mischungen von geröstetem Kaffee mit Ersatzmitteln müssen mindestens die Halste Kaffee-Ersatzmittel enthalten. Wer solck-e Mischungen verkauft, ist verpflichtet, auf der Umhüllung (Verpackung) anzugeben, wieviel Prozent reiner Bohnenkaffee in der Mischung enthalten sind. Der Preis für diese Mischungen darf, wenn sie 50% Bohnenkaffee enthalten, Mk. 2,20 pro Pfund nicht übersteigen. Enthalten die Mischungen einen geringeren Prozentsatz Bohnenkaffee, so ist der Verkaufspreis dementsprechend lliedriger zu stellen. Denjenigen Verkäufern von Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln und sonstigen Mischungen, die die obigen Bedingungen nicht einhalten, wird durch den Kriegsausschuß, ihr gesamter Vorrat an Kaffee ab- genommen werden. _
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Lich: hier die Regulierung der^Wettev ober- urld unterhalb des Wegs 174.
In der Zeit vom 7. bis einschließlich 23. Juni l. Js. liegt auf Großh. Bürgermeisterei Lich während der Geschäftsstunden das Projekt über die Regulierung der Wetter ober- und unterhalb des Wegs 178 nebst Beschluß vom 2. Dezember 1915 zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind während der oben angegebenen! Ofsenlegungszeit bei Großh. Bürgermeisterei Lich schriftlich einzureichen.
Friedberg, den 18. Mai 1916.
Der Großherzogliche Feldbereiuigungskommissär:
S ch n i t t s p a h n , Regierungsrat.
Notationsdruck der Brnbl'schen Univ.-Bucb- und Stemdruckerei. R. Lanae. Gießen.


