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Häuser, sowie Bäckereien und Konditoreien erholten Bezugsscheine vom Kommunalverband für den unter Berücksichtigung des nach- zuweifendcn Verbrauches im vorausgegangenen Vierteljahr verhältnismäßig zu berechnenden Bedarf je eines Monats.
8 7. Bei der ersten Zuteilung von Bezugsscheinen an Kleinhändler, Anstalten nnd Gewerbebetriebe gemäß 88 4 bis 6 werben die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen Vorräte angerechnet. Uebersteigt der Vorrat die zugedach'' Menge, so wird kein Bezugsschein erteilt und die Mehrmenge bei der nächsten Zuweisung von Bezugsscheinen gekürzt.
8 8. Tie Bezugsscheine berechtigen zum Einkäufe der entsprechenden Menge Zuckers bei dem in 8 4 genannten, aber int Großherzogtum ansässigen Lieferer, der seinerseits von der Einkaufs gesellschast für das Großherzogtum Hessen m. b. H. in Mainz als Landesvertetlungsstelle mittelbar durch die Lebensmittelver- teilungsstelle für Oberhessen in Gießen beliefert wird.
8 9. In Kaffeehäusern, Konditoreien, Gastwirtschaften u. dergl. darf Zucker nur als Zugabe zu den bestellten und in den betreffenden Räumlichkeiten zu verzehrenden Speisen und Getränken abgegeben werden. Die jeweils nur einmal gestattete Zugabe darf 2 Stück oder 10 Gramm nickst übersteigen.
Tie Herstellung von Speiseeis, das ohne vorherige Bestellung außerhalb eines festen Verkaufsraumes, namentlich also mittels Speiseeiswagen, abgegeben wird, darf bei der Zuteilung der Bezugsscheine nicht berücksichtigt tverden.
8 10. Tie Erhöhung der monatlichen Verbrauchs menge, die Ausgabe von Z u cke r z u s atz ka r t e n und der Erlaß besonderer Bestimmungen und Verfügungen wegen der Versorgung von Mili- lärpersonen, Ortsfremden, Binnensckgsfer, Apotheken usw. sowie die Genehmigung von Ausnahmen bleibt Vorbehalten.
8 11. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhan-' delt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 Mark bestraft.
8 12. Tiefe Verordnung tritt am I.Iuni 1916 in Kraft. Die Verordnung vom 4. Mai 1916 «.Kreisblatt Nr. 44) ist damit aufgehoben.
G ic ß en , den 25. Mai 1916.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Betr.: Verkehr mit Verbrauchszucker.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir beauftragen Sie, nachstehende Bekanntmachung Großh. Ministeriums des! Innern und die für den Landkreis erlassene Polizeiverordnung ortsüblich bekannt sit machen und die Beteiligten, insbesondere die Kleinhändler, entsprechend zu bedeuten. Die Zuckerkarten sind in Druck «gegeben und werden Ihnen möglichst bald zugehen. Ihre Ausgabe erfolgt gleichzeitig mit der Brotkarte, doch sind solche Haushaltungen, die nach der lebten Erhebung noch mit Zuckervorräten versehen tvaren, so lange von dem Bezug von Zuckerlarten auszuschließen, bis die Monatsmenge bei einer Verbrauchsannahme von 750 Gramm monatlich für die Person als cinsge- braucht zu bet rackst en ist. Eine Abgabe von Z ucker aus der Stadt Gießen, ipo die Regelung des Zuckerverbrauchs d e m O b e r b ü rg e r m e i st e r von unsübcr- t r a g e n w o r d e n i st, i n d ie L a n d g em c i n d e n u n d u rüge kehrtfindet nicht statt,des halbst nddieZuckcr- karten der Stadt auf dem Lande und umgekehrt nickt gültig. Die Belieferung der Kleinhändler wird vorerst möglichst aus den eigenen Vorräten in den Gemeinden erfolgen. In gleicher Weise werden auch vorerst die Apotheken versorgt wer- den (8 10). Diese wollen Anträge mit Angabe der halbmonatlich benötigten Menge an den Kommunalverband (Zuckeoverteilungs- stelle) hier richten. Den Anträgen der gewerblichen Betriebe (8 6 der Polizei-Verordnung) sind die nötigen Machwcisungen beizu- sügen. Ter Kommunalverband erhebt für die Ausstellung der Bezugsscheine eine Gebühr von 5 Pfennig für den Doppelzentner Zucker (8 6 Ms. 2 der Ausführungsbestimmungen); der entsprechende Betrag ist dem Gesuch! um Ausstellung des Bezugsscheins bieizufügen, Kleinhändler mit Vorräten erhalten keine Bezugsscheine bis zum Verbrauch derselben durch Verkauf, in gleicher Weise Bcttiebe und Anstalten dis zum Verbrauch in der vorgeschriebenen Bedarfsgrenze.
Die in § 10 der Polizei-Verordnung erwähnten Zuckcrzusatz- karten werden irach erfolgter Regelung, die baldigst zu erwarten ist, besonders für Einmachzwecke auf Antrag ausgegeben «verden; Nachweis der Menge der einzumachenden Früchte ist dabei nötig.
Auskunft über die Regelung des Verkehrs mit Verbrauchs- -Ucker gibt außer unserem! Inspizienten die Zuckerverteilungsstelle (Kreisamtsgebäude Zimmer Nr. 17).
Gießen, den 25. Mai 1916.
Großherzogliches Kreisautt Gießen.
Dr. U finget.
Bekanntmachung.
Jöetr.: Höchstpreise für Verbrauchszucker.
Aus Grund des § 6 der Bundesratsvevordnung vom 10. April 1916 über den Verkehr mit Verbrauchszucker wird nach Maßgabe des Reichsgesetzes über Höchstpreise vom 4. August 1914 in der
Fassung vom 17. Dezember 1914, 23. September 1915 und 23. März 1916 nach Anhörung der Preisprüfungs stelle für die Provinz Oberhessen zu Gießen folgende Höchstpreisvewrdnung für den Landkreis Gießen erlassen:
Artikel 1. Ter Höchstpreis im Verkauf an den Verbraucher beträgt für das Pfund gemahlenen Zucker(Kvnsumztucker) 0,32 Mk.
Würfelzucker (auch Kristallzucker) 0,36 Mk.
Hutzucker, ausgewogen ohne Papier 0,35 Mk.
das halbe Pfund 0,18 Mk.
Kandiszucker (braun) 0.50 Mk.
Artikel 2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Höchstpreise werden nach § 6 des Höchstpreisgesetzes in der Neufassung der Bundesratsverordnung vom 23. März 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft: außerdem kann aus'die Nebenstrafen der Verordnung erkannt werden.
Artikel 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. JuNi 1916 in Kraft.
G i e ß e n , den 25. Mai 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen für den Kommunalverband Gießen.
Dr. 11 f in o er. -
Vetr.: Wie oben.
An die Größt). Bürgermeistereien der Landgemeinden - des Kreises.
Vorstehende Verordnung ist sofort ortsüblich bekannt zu geben und allen Kleinhändlern besonders mftzuteilen. Die Händler (Ladengeschäfte) lwben die Höchstpreise sofort in dem vorgeschriebenen Preisverzeichnis einzutragen.
Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu brinaen. Wir bemerken erläuternd, daß die Verkaufspreise vom Großhandel an den Kleinhandel folgende sind: der Zentner
(brutto für netto)
Konsumzucker (gemahlen, auch Kristallzucker^ 26,50 Mk.
(einschließlich Sack)
Würfelzucker (auch Kristallzucker) einschließlich
Kiste 28,50-29,00 Mk.
Fracht wird besonders berechnet.
Gießen, den 25. Mai 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.
Abt. Illb Tgb.-Nr. 9399/2621. F rankfurt a. M , 15. 5. 1916. Betr.: Frachtgutverkehr nachdem Auslande.
In bezug auf den 'Frachtautverkehr nach dem Auslande bestimme ich iimJ Interesse der öffentlichen Sicherheit für den mi unterstellten Korpsbczirk und — im Einvernehmen mit den: Gouverneur — auch für den Festungsbereich der Festung Mainz, daß, sofern die bestehenden Gesetz? keine, höhere Strafe androhen, nach 8 9 d des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 185" bestraft wird:
a) die falsche Bezeichnung des Absenders:
b) die unbefugte Zeichnung auf der Ausfuhrcrklärung:
c) die unrichtige Inhaltsangabe und eine der Inhaltsangabe widersprechende Versendung von Druckschriften, schriftlichen Mitteilungen «wozu auch sogenannte „Geschäftspapiere" zählend Abbildungen oder Zeichnungen im Packgut. Die Beifügung einer Rechnung ist gestattet.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Der Kommandierende General:
Freiherr von Gall, General der Infanterie.
Bekanntmachung.
Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl; hier: die Landesbrotmarken.
Nach Mitteilung Großh. Ministeriums des Jtmern ist der Regierungspräsident zu Kassel dein Vorschlag wegen wochselseitigcr Gültigkeit der Brotmarken nicht beigetreteu.
Bei dieser Sachlage hat eine Mgabe von Brot an Angehörige des Regierungsbezirks Kassel gegen dessen Brotmarken- ^uch in Hessen zu unterbleiben.
Auf unsere Landesbrotmarke kann in Württemberg statt 50 gr nur 40 gr Brot bezogen werden, da die dortigen Gastbrotmarken nur auf 40 gr lauten. Es wird demgemäß auch für diese in Hessen nur je 40 gr Bvot zur Ausgabe zu kommen haben.
Gießen, den 20. Mai 1916.
Grvßherzogliches Krcisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und Me Groß!). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf vorstehende Mitteilungen macl>en wir Sic zur Bedeutung der Beteiligten aufmerksam.
Gießen, den 20. Mar 1916.
Großherzoaliches Krcisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.


