Ausgabe 
26.5.1916
Seite
2
 
Einzelbild herunterladen

§ 8. Tiefe Verordnung tritt mit dein Tage d-er Verkündung tn Kraft. Du Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens.

Berlin, den 18. Mai 1916.

»Der Stellvertreter des Reichskanzler-.

Delbrück.

Bekanntmachung

Über die Gründung einer ReickMelle für Gemüse und Obst

Vom 22. Mai 1916.

Zuständige Behörde im Sinne der Bundesratsverordnwng über die Gründung einer Neichsstelle für Gemüse und Obst vom 16. Mai 1916 (Neick-s-Gesetzbl. S. 391) ist das Kreisamt.

Darmstadt, den 22. Mai 1916.

Groszherzogliches Ministerium des Innern. _ I. V.: Schl i e pH a k e. _

Bekannrmaeynng

mx Ausführung der Verordnung über len Verkehr mit Verbranchs- zuckcr vom 10. April 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 261).

Vom 13. Mai 1916.

Aus Grund deö 8 10 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszuckcr vom 10. April 1916 (Rcichs-Gesetzbl. S. 261) wird folgendes bestimmt:

Zucker darf bis auf weiteres iveder bei der geiverbsmäßigen Herstellung von natürlichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Art ausgenommen von solchen, die dazu bestimmt sind, bei der Zubereitung von Arzneien Verwendung jyu finden, noch bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Limonaden (natür­lichen und künstlichen, sowie limonadenartigen Getränken aller Art mit und ohne Kohlensäure) oder dereir Grundstoffen ver­wendet werden.

B e r l i n , den 13. Mai 1916.

Ter Reichskanzler.

Im Aufträge: Kautz.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Verbrauck>szucker. Vom 16. Mar 1916.

Aus Grund der Verordnung des Bundesrats für den Verkehr mit Verbranchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) und der Ausführungsbestimmungen vom 12. Llpril 1916 (Rcichs- Gesetzbl. S. 265), soivte in Ergänzung unserer Bekanntmachung vom! 14. April 1916 (Regierungsblatt Seite 69) wird folgendes best rannt:

8 1. Tic Einkanfsgcsellschast für das Großherzogtnm .Hessen m. b. H. in Mainz (E. G. H.) bezieht als Laudesvcrmittclnngsstelle die auf das Großherzogtnm Hessen entfallende Gesamtmenge an Verbranchszucker für den allgemeinen Bedarf zum Zweck der Un- tervertcilnng ans die Kommnnalvcrbände durch Selbstbezug.

8 2. Tie E. G. H. gibt an die Ko mmrmal verbände oder an die G e m e i u b e it, denen d i e Regelung des Z n ck e r v e r - b r a n ch s f ü r i h r e n Bezirk r'i- b e r t r a g e n ist, Landes- b e z u g s s ch c i n e aus, die nur für das Gebiet des Großherzog- tinns gelten.

Tie Kommunal verbünde oder die in Abs. 1 genannte Gemein- den teilen zur allgemeinen Versorgung der Bevölkerung.und zur Tecknng des Bedarfs der .Gasthäuser, Bäckereien, Konditoreien, Anstalten usw. die Bezugsscheine den Kleinhandelsgeschäften und den genannten Betrieben zu: sie machen von dem Sclbstbezng nur zur Tecknng des ebenen Bedarfs Gebrauch, indem sie für die, entsprechende Menge Bezugsscheine auf sich selbst ausstellen.

8 3. Tic von der E. 61. H. durch Bezugsscheine zugewiesene! Menge Zucker beträgt vorerst für den Kops der Bevölkerung und für den Monat 9 0 0 Gram m.

8 4. Bei der ersten Austeilung der Bezugsscheine an die Klein­händler wird das Verhältnis ihres ungefähren früheren Absatzes zu der im ganzen auf sie entfallenden Menge Zucker zugrunde gelegt und der beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhandene: Vorrat angcrechnet. Tie späteren Zuteilungen gescheiten je nach der Menge der von ihnen eingenonimenen und zwecks Umtausches gegen Bezugsscheine eingesandten Znckerkarten oder Abschnitte von solchen.

Wegen der Zuteilung von Bezugsscheinen an die im 8 2 genannten Betriebe haben die Kommnnalverbände oder Gemeinden (8 2 Abs. 1) Bestimmungen zu treffen: bei der ersten Zuteilung, ist der beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhandene Vorrat anzurcchnen.

8 5. Ter Ko in m u n a l v e r ba n d oder die Gemeinde (8 2 Abs. 1) hat eine Verbrauchsregelung durch Abgabe von Zuckerkartcn, - marken oder dergleichen zu treffen, bei der vorerst auf den Kopf der Bevölkerung und den Monat 750 Gramm entfallen dürfen. Tie restlichen 150 Gramm sind zur Versorgung der in 8 2 genannten Betriebe sowie nach Wahl zur Bildung einer besonderen Micklage oder zur Ausgleichung bei der Vornahme von Zuteilungen zu verwenden.

8 6. Tie Bezugsscheine werden von dem Konftnünalverband oder vop den Gemeinden (8 2 Abs. 1) auf den Namen des Bezugs­berechtigten ausgestellt und mit den, Amtsstenchcl des Ausstellers versehen ohne den sie ungültig sind. Tie Bezugsscheine sind lediglich Auswege dafür, daß an den auf ihnen benannten Be­rechtigten Zucker geliefert werden darf.

Für die Ausstellung der Bezugsscheine kann der Kommunal- verband oder .die Gemeinde (§ 2 Ms. 1) eine Gebühr bis zu 5 Pfg. für den Doppelzentner Zucker erheben.

8 7. Ter Bezugsberechtigte übermittelt den Bezugsschein seinem bisherigen Lieferer und bezieht dagegen in Abwickelung bestehender oder neu zu schließender Vertrage Zucker. Ter Lieferer hat den Bezugsschein mit dem TatuM des Eingangstages zu versehen.

8 8. Ist der Lieferer einer der gemäß 8 11 in Betracht kom­menden Großhändler, so erhält er gegen Einsendung der Bezugs­scheine entsprechend deren Gesamtbetrag von der E. G. 5). Zucker zugewicsen: andernfalls hat er sich der Vermittelung eines dieser Großhändler zu bedienen. Der Großhändler ist verpflichtet, den. ihm daraus zugetciltcn Zucker nur den Bezugsberechtigten ent- sprechend der Höhe ihrer Bezugsscheine zu liefern.

Auf die dem Großhändler gegen Bezugsscheine von der E. G. H. zu liefernde Zuckermenge wird der bei Inkrafttreten dieser Bekannt­machung bei ihm vorhandene Vorrat angerechnet: dieser Vorrat ist daher der E. G. H. bei der Einsendung der Bezugsscheine anzu- mclden.

8 9. Hat der Kommunalvcrband oder die Gemeinde (8 2 Abs. 1) zum Zwecke des Selbstbezuges sich selbst auf dem Bezugs­schein benannt (vgl. 8 2), so erhält er gegen dessen Einsendung von der E. G. H. Zucker zngcwiesen. 8 7 Satz 1 findet eittsprechende Anwendung.

8 10. Tie Bezugsscheine tragen den Namen des Koinmunal- vcrbandes oder der Gemeinde (8 2 Ms. 1), ftir deren Gebiet gelten. Sie sind gestückelt wie folgt:

weiße Bezugsscheine auf je 25 Kilogramm,

gelbe 50

blaue 100

wie 1000

§ 11. Als Großhändler im Sinne dieser Bekanntmachung sind anzusehen die nichtbehürdlichen Gesellschafter der E. G. H. und die von den Gemeinden (8 2 Ms. 1) zu benennerzden Großhandels-, firmen, soweit diese vor Ausbruch des Krieges regelmäßig einen Großhandel mit Zucker in nennenswertem Umfange betrieben haben. Darüber, ob eine Großhandelsfirma diesen Anforderungen ent­spricht, entscheidet im Zweifelsfalle die Großh. Provinzialdirektion.

8 12. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juni 1916 in Kraft. Am gleichen Tage haben die von den Kvmmnnolver- bänden gemäß 8 5 zu treffenden Berbranchsregelungeu in Kraft zu treten.

T a r m st a d t, den 18. Mai 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

I. V.: S ch l i c pH a k e.

Polizei-Berprdrrrrng

betr. die Regelung des Zuckerverbranches in den Landgemeinden des Kreises Gießen.'

Gemäß den 88 5, 9, 19 der Brmdesratsvevordnnng vom 10. April 1916 über den Verkehr aut Verbrauchszucker, den ?tus- sührungsbestimmungen des Reichskanzlers hierzu vom 12. April 1916 sowie der hessischen Aussülwungsbekanntniachnngen vom 14. April und vom 18. Mai 1916 wird für die Landgemeinden des Kreises Gießen bestimmt:

8 l. Verbrauckszucker darf im Kleinhandel nur gegen Aus­händigung von Zuckertarten abgegeben werden.

Tie Znckerkarten werden für je einen halben Monat von den Brotkommissionen an die Vorstände der .Haushaltung ausgegeben. Für die Ausgabe sind die für die Verteilung der Brotkarten. ge­troffenen Feststellungen maßgeblich.

8 2. Jede Person erhält für den Monat Zuckerkartcn zum Er­werb von vorläufig 7.50 Gramm Zucker und zivar für die. erste Mo­natshälfte über 500 Gramm und für die zweite Monatshälftc über 250 Gramm. Bei den Austeilungen sind durch Zurückbehaltung ein­zelner Karten die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnilng bei den Bezugsberechtigten vorhandene Zuckervorräte über 10Klg. anzurechnen. Sie sind daher der Brotkommission auch ohne be­sondere Aufforderung spätestens bei der Abholung der Zuckerkarlen anznmelden. <

§ 3. Beim Verkaufe von Zucker im Kleinhandel hat der Ver­käufer die entsprechende Zahl von Znckerkarten sich aushändigen zu lassen.

§ 4. Tie Kleinhändler haben die von ihneir eingenommenen Znckerkarten in Bündeln von ja insgesamt 25 Klg. Znckergewichts- rnenga bis spätestens fünften eines jeden Monats an den Kommn- nalverband (Zuckerverteilnngsstelle) zu Gießen einzusenden und erhalten sodann die vom Kommnnalvarband ansgestellten Bezugs­scheine für die entsprechende Menge Zucker. Dia Bezugsscheine sind dann dem bisherigen liefernden Großhändler zu übermitteln.

Bei der ersten Zuteilung von Bezugsscheinen an Kleinhändler, welche noch nicht gegen Vorlage eingenommener Znckerkarten ge­schieht, wird das Verhältnis der seitherigen Umsätze zu einander und zu der für den Kleinvcrkauf verfügbaren Zuckermenge berück­sichtigt.

8 5. Oeffentliche Anstalten, wie Krankenhäuser, Siechenan- stalten, Gesünguisse, Institute und dergl. erhalten Bezugsscheine von, KiommUnalverband über die der dnrchschknitüick>en Zahl der Insassen Entsprechende für je einen Monat benötigte Zuckcrmenge.

8 6. Betriebe, die sich gewerbsmäßig mit der Verköstigung an­derer Personen befassen, insbesondere Gastwirtschaften und Gast-