Kreisblatt für de» Kreis Gießen.
Nr. 51 26. Mai _ __ 1916
Verordnung
Ift&et die Regelung des Verkehrs mit Butter, Käse, Eiern und Milch.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 25. tember 1915 in der Fassung vom 4. November 1915 über dre Errichtung von Preisprüfüngs stellen und die Verso rgungs'regelung Und der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 über die Gernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wird mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 23. Mar 4916 zu Nummer M. d. J.III 8292 folgende
Berochnung für den Kreis Gießen
erlassen:
6 1. Wer Butter, Käse, Eier und Milch gewerbsmäßig im Kreise (Netzen aufkaufen will, bedarf hierzu der Erlau b- nis des Großh. Kreisämts Gießen.
Als Käse gelten auch Käseinatten.
Tie Erlaubnis wird widerruflich denjenigen Personen erteut, die bereits seit dem 1. Januar 1915 gewerbsmäßig Butter, Kä|e, Eier und Milch im Kreise aufgekauft haben. Sie erhalten eine Au s we i s k a r t e, aus der ersichtlich ist, in welchen Orten des Kreises dem Inhaber das Aufkäufen der in der Ausweiskarte näher bezeichneten Lebensmittel gestattet ist.
Tie Erlaubnis kann auch anderen Personen erteilt werden.
Der Weiterverkauf ist nur an Verbraucher gestattet.
§ 2. Der Inhaber des Erlaubnisscheines ist verpflichtet, diesen während der Ausübung seines Gewerbebetriebs bei sich zu führen und seine Berechtigung zum Aufkäufen von Butter, Käse, Eiern und Milch jederzeit auf Verlangen sowohl den Produzenten dieser Gegens ände, tot d n m er aufzukaufen beabsichtigt, als auch den Polizeibehörden und der Großh. Gendarmerie durch Vorlage des Erlaubnisscheines nachzuweisen.
§ 3. Tie Erlaubnis wird widerrufen und die Ausweis'karte eingezogeu, tueun sich der Inhaber in Arrsübrmg seines Gewerbebetriebes als unzuverlässig erweist.
Ties ist insbesondere anzunehmen:
1. Wenn er an Orten, für die ihm die Erlaubnis nicht erteilt ist, Butter, Käse, Eier und dNilch aufkaust.
2. Wenn er die von Großh. Kreisamt nach Anhörung der
Preisprüfungsstelle für die Provinz, Oberhessen als angemessen in dem Amtsverkündnngsblatt veröffentlichten Preise überschreitet. t
3. Wenn er bestehenden Ausfuhrverboten und Hochstpreis- sestsetzungen zuwiderhandelt.
4. Wenn er einer von Großh. Kreisamt angeordneten Verpflichtung zur Buchführung nicht vorschriftsmäßig entsprochen hat.
§ 4. Ten Produzenten von Butter, Käse, Eieru und Milch (Landwirten) ist es verboten, diese Waren an Verso uen zu verkaufen, die sich nicht im Besitz einer Erlau biriskarte befinden.
Ausgenommen hiervon ist nur der Verkauf unmittelbar an solche Privatverbraucher, die der Produzent seither schon un
mittelbar beliefert hat.
Ter Weiterverkauf durch Privatpersonen ist verboten.
§ 5. Die Bestimmung des 8 4 Satz 2 bezieht sich nicht auf den Wocheumarktverkauf der Stadt Gießen. Auch ist stir die dortigen Verkäufe au Verbraucher die Preisfestsetzung des Oberbürgermeisters maßgebend. (§ 3 Ziffer 2.)
§ 6. Mit Gefängnis 'bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark nach Maßgabe obengenannter Bundesratsverordnungen wird bestraft, iver den vorstehenden Bestimmungen zu- widerhandelt.
§ 7. Tie Verordnung tritt am 15. Juni 1916 in Kraft.
Gießen, den 25. Mai 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Betr.: Regelung des Verkehrs mit Butter, Käse, Eiern und Milch.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Vorstehende Polizeiverorduung ist sogleich und wiederholt ortsüblich bekannt zu machen; sämtliche Beteiligte, insbesondere Händler, sind entsprechend zu bedeuten. Die Ausweiskarten sind bei Ihnen zu beantragen und ist, unter Beifügung der erforderlichen! Belege, insbesondere über seitherigen Umfang des Handels, Bezugs- und Absatzgebiet, uns berichtlich Vorlage #u machen. Gießen, den 25. Mai 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
T)r. tt f i n a e r
Betr.: Erhebung der Kartvfselvorväte am 27. Mai 1916.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Bei der Bedeutung, die die Erhebung der Kartoffel- Vorräte am 2 7. Mai für die Maßnahmen zur Versorgung Der Bevölkerung bat, ist besonderer Wert darauf zu legen, daß zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Wir empfehlen, mit Hilfe der Polizei, ev. unter Zuziehung von Sachverständigen. Stichproben vornehmen zu lassen, um festzustellen, ob die bei der Kartvffel- erhebuug genlachten Angabe,: richtig smd. Etwaige Aenderungen,
unnachsichtig vorzugehen.
oie lieg in oen Jöcitanoen yiervei ergeven, itno unverzugircy ver Gr. Zentralstelle fitr die Landesstatistik mitzuteilen. Gegen solche^ die vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben geniacht haben, ist
Gießen, den 25. Mai 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. E)r. Ufinger.
Bekanntmachung
über die Gründung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst Voni 16. Mai 1916.
Der Muidesrat hat auf Grund des> § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buudesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gcsetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Es ivird eine Rcichsstelle für Gemüse und Obst mit einer Verwaltungsabteilung und einer Geschäftsabteilüug gebildet. Die Aufsicht führt der Reichskanzler.
ß 2. Tie Berwaltungsabkeilung ist eine Behörde. Ter Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden von dem Reichskanzler ernannt.
Ter Verwaltungsabtqilnng wird ein Beirat bei gegeben. Der Reichskauzler bestimmt da« Nähere über seine Zusammensetzung und bestellt die Mitglieder.
8 3. Tie Geschäftsabteilung ist eine Gesellsthaft mit beschränkter Hasttmg. Tie Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat: den Vorsitz in ihm führt der Vorsitzende der Verwaltungsabteilung.
8 4. Die Reichs stelle hat die Aufgabe, die Erzeugung, die Verwertung und die Haltbarn,achnng von Gemüse und Obst zu fördern.
Dabei hat die Verwaltungsabteilung die Verwaltungsange- legenheiten zu erledigen. Tie Geschäftsabteilüng hat nach den grundsätzlichen Anweisungen der Berwaltungsaoteiluug die erforderlichen Geschäfte durchzuführen und für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung, Unterbringung und Berivertung des angekauften Gemüses und Obstes zu sorgen. Sie hat Abnahmestellelt einzurichten.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestnmuungen.
8 5. Tie Geschäftsableilnug macht bekannt, welche Sorten Gemüse und Obst sie erwerben will, unter welchen Bedingungen und bei welchen Ubnahmiestellen.
Wer solches Gemüse oder Obst zu den bekänntgemachten Bedingungen abgeben wfll, kann es bei der Reichsstelle (Geschäftsabteilung) anmelden. Tie Geschäftsabteilung hat die angemeldeten Mengen nach Maßgabe der bekanntgegebenen Bedingungen durch ihre Abu ahme stellen abzunehmen.
Hat die Reichsstelle (Geschäftabteilung) sich bereit erklärt, Genlüse mit Obst auch ohne vorherige Anmeldung abzunehmen, so kann derartiges Gemüse und Obst den bekanntgegebenen ?tt> nahmestellen ohne weiteres zugesandt werden. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprecliend.
' 8 6. Betriebe, die sich mit der Haltbarmachung von Gemüse
und Obst beschäftigen, haben Mengen, die ihnen die Geschäfts- abteilung mit Zustimmung der Verwaltungsabteilung zur Verarbeitung zuweist, nach deren Anweisung zu verarbeiten Sie haben die zugcwieseuen Vorräte und die daraus hergestellten! Erzeugnisse pfleglich zu behandeln. Kommt der Inhaber oder Leiter des Betriebes diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann dre zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten aus Kosten und mit den Mitteln des Betriebes durch einen T-rrtten vornchwen lassen.
Tie Reichssbelle (Verwaltungsabteilung) kann die Vergütung für die Verarbeitung und Aufbewahrung festsetzen.
8 7. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Aussührungsbestimmungen. Sie bestimmen insbesondere, lver alS Zuständige Behörde aruuleben ist.


