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läufe >^TrmPpmtell°, der LaruetttÄ dN°Ätischm^s§ Landgemeinden nur rn beschränktem Umfange mit Groß-- y% nm - Grotzviel) soll in erster Linie KhSM 4 ! Slcetfe (£eorcältef«imgen und Lazarettlieferungen) • a ? ,r mochten daher den Bürgermeistereien der l 5 u« 7 ^^ ^.E«ndeN (unter 1 Ü 00 Einwohnern) m,raten, vor- KGememdevertreter Wr Sammelstelke zu schicken, da MiHw chemlich ist, daß wir regelmäßig diesen Gemeinden
i en S nne .?- I« den meisten Gemeinden müssen auch ^r ^tr^httrche Vorräte an Dauerwaren aus Hans-
l?n §aki d?- h"' „Hs muß erwartet wer-
^ 11 / v») ö ß b i c ländliche Bevölkerung zunächst diese
VÜpSp/ n rrir 0 !^ einiger 3eit wird voraus- H mehr Schlachtvieh zur Verfügung stehen. — Wir ZnlfnZ den Gemeinden, die keine Metzgereien in der
schließen st? daü' benachbarten Gemeinden zusammeuzu-
;? baß die Versorgung der verbundenen Ge- ist^nsb^u ewnhertlich erfolgen kann. Ter Zusammenschluß Großvlebmüs/^- - ^std^sem Falle tmrd sich, die Zuweisung von Ä iS J !« m 1 ld,en lagen Jur übrigen ist eA z,veckmäßig, trn rnS emC Ä m b^r^leischversorgung auf eigene Füße solcher^ kel/en Metzgereibetrieb einrichtet, falls ein
SWh^ wS n Ter Mangel an Rrndsleisch kann auf dem
älSinfn ^Höhung der Zahl der Schlachtungen.' von Schweinen ausgeglichen werden.
Gießen, den 18 . Mai 1916 .
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
.___ Dr. U finget.
m ~ Bekanntmachung. ~
Sftr.: Ausfuhrverbot, Schlachlverbot und Fleischversorgnng
fe&m u Jfi °"°"l'.ckt wiederholt auf die neuen verschärfte Bestlunnnngen über das Ausfuhrverbot für Bich und Reisch aller Art, das Sch^chtverbot für bestimmte Vieharten und die Sicherung der Flei.chbersorgung der Bevölkerung nach der neuen Buudlesratvverordnnng iibcr Reischversorgung vom 27. Mürz 1916 mib bet hessischen Mmistcralverorünnng vom 8. April 1916 in ^(Amtsvrrkündungsblatt 9?r. 76 und 77 vom 14. Slprrl und 17. ApiU 1916) zu verweisen.
I. A n s f n h r:
m^Aen vor allem darauf aufmerksam, daß die Ausfuhr aus Hessen für Schlachttiere aller Art gesperrt ist Verbote ist nicht nur die Ausfuhr von Rindvieh, Kälbern und Schweden sondern auch von Schafen, Hammeln. Ziegen. Schoflämme,' Ziegenlaurnurn, Schlwhipfcrden, Wild jeder Art und Geflügel Tauben, Hühner, Hähne usw.) Die Besch"änku?m von Wild für Jäger ist veröffentlicht wEm '"lt Ziegenlammern, Wild und Geflügel nach wrböteih lmb ’ altb,elctl außerhessischen Bezirken hfl also
ö0,t erlegten Tieren dieser Arten b Ä ;l ^ Ie J fl \ r unb Flnschwaren von diesen Tieren verboten » Zuwiderhandlungen können außer der Bestrafung noch die
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II. Schlachtverbot:
bisher angcordneten und geltenden Scbl'nsttt>p,-s,wP »ach wie vor in Wirkung. Wr verweisen auf utfere SWinn?
«leich.
NteÄülLer^nr^cht'autestE Iwrdlm' Wm ^
Rinder und Ochsen (auch Bullen) Unter 2 Jahren dürfen keine«
^°"s «'»e krersanttlrch- Genehmigung geschl^chte werde,'
AP-MAWSL-L
bi« ME" Iß^hmeg^echnchn^e^^L gegebenenfalls
‘fHasW-
^-^schlqchtungwrsind gk.ichfaltz anmeldeMchtig,
... bleich nvtgeschlachteter Trere steht nicht zur freien Ver-, fuöiutg des Cngentunidrs, sondern des Kreisamts, das Mr Verwendung und Prers be# getöteten Tieres entscheidet. Das Fleisch
ru? Sr ^ arat Eigentümer überlassen werden, wenn eirvg Ueberwersung an Metzger nrcht möglich! ist.
. 3. Gewerbliche Schlachtungen stehen unter Kontrolle der Ge- niemdevorstände und der Fleischbeschau er. Tie Metzger haben das neu vorgesckirwbene Schlachtbuch zu führen; die Fleischbeschalrev haben die Schlachtungen zu kontrollieren.
tragen ^ ^ ^916 erfolgten Schlachtungen sind nachM-
Die Vorschriften unter II A und Z der Ministeralbekannt-, machung vom 8. April 1916 sind zu beachten.
^ Das Fleisch von geschlachteten Tieren, die ohne Genehmigung« gegen dre Vorschriften geschlachtet worden sind, wird beichlagnahmt und ohne Entgeld erngezogen
4. Anrechnung:
f . rt 5[ e „ Schlachtungen, auch Haus- uitb Notschlachtungen, unter-. liege^r der Anmeldepflrcht unt> der Anrechnung
erfolgt nach Maßgabe der Anordnung^ der Land^.flc,schstelle auf die für die Geruieiude zugelasseue Anzahl von ^Schlachtungen der einzelnen Tierarten. ^
Da für emen bestimmten Zeitraum nur eine beschränkte be- [ÄÄefS.^ 1 ^ 4 darf, so ist Sparsamkeit
Auch der Kommunalverband ist beschränkt in der Anzahl der weldZ'ihw^gLÄn^Ei«--- °U° Schlachttingen im Kreise
5. Kreissperre:
ber Versal von Schlacht tiere n und, tteeik-si g außerhalb des Kommunalverbandes
Ta,int ist auch die Verbringung von Vieh und Fleisch m andere hessische Kreise verboten
E/. gilt auch für den Grenzverkehr von Nach,bargeineinde,i.
Aufnahmen bedürfen der Genehmigung d^es Vorstandes des Kommunalverbands (Kreisrat oder dessen Vertre dungsortes.
Vertreter) des Absen-
°°rbäL^!ttchw5w»L^ 0bl-°nseiti- unter den Kommunal.
^6. Verteilung: Auch alle im Kreise vorhandenen TauertvareN weroen dein Kommunalverband aufgerechnet. — Alle Schwach-, b werberr vom Vorstand des KomwNnalverbanW ^ ^ Krersaml) auf dre Gemeinden verteilt und von
den €. ^..nndiVorständen (Bürgerineistereien) auf di e einzel« nen^tctzgerelbetrrebe weiter ausgeschlagen und abgegeben. Diesl Weiterverteilung on die Metzger-hat inr Verhältnis zu dem Um'- Schlachtungen der Einzelbetriebe (etwa seit dem 1. April 4915) zrr erfolgen. Bei der Zuteitung von Schl acht oi eh Ü!'V 1 ?"^^otzger berueksichligt werden, die Mitglieder des Mctz^ ger-Verbaudes für den Landkreis Gießen sind s,./?- ^lchankauf vermittelt allein der Viehhandels-Verbaich LUrc 5U enre K'rersvertraUensleute.
amt kc ^achttiere im Kreise wird vom Kbeis-
im wSu hes Komnmnalverbands unterstützt rmd geregelt und mi Notwlle ourch Enteignung von Vieh erzwungen.
Beschwerden smd an das Kteisanit zu richten.
ho.izel, Gendarmerie riud Fleischdeschmier haben zusammeut-
°^'M^7n. Lnh8.T7stl6" R"sthP-rs°rgnng zu sichern,
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ Dr. Usinger.
ben
\ ^usschlachtungen sind bis 1 Oktober^?916 üerhnt™ h ftbk.teÄ^" &reiWrt,<lrcn °us Hw-sschlachtunge» ist
An die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden Kren es und Großh. Polizeiamt tzZießen.
tE^^^oh^^h.^^wn>G'^Mhtchungh^^vohOAs»o!izctehördei^
pertenm ^rwundete und kranke Militär-
pfleae^si„RiZ>'^!!?^ Vorgekvmmen. daß namentlich in Privat- VUßge vttiuottM XJtUöicre gelegentlich vom. Bezirkskvm'naudo iw Bereich des Landwehrbezirks Gießen ermittelt wüten über die te- Mrtteilnng der zuständigen Polizeibehörde hier nicht tegeganÄ
zieren^^teNrosste77"^ttÄ?'^ &"'«*»& !^rZugang vonOffU SV Utt C°"Ijwren .unb- Nlannscha teil m Privatpflege sofort nach En,treffen dem Bezirkskommando miiznteflen ist ^ Gießen, den 19. Mch 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ Dr. Usiuge r.
Bekalirmnachrrng.
® et iv ^/huch der Schafräude in der Gemarkung Mainzlar.
&1 effttn »loschen. ,
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
Z. B.: Hemmerde.
und Stemdruckerei. dt Lange, Gießen.


