Ausgabe 
19.5.1916
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

meisvlatt für den Meis Gießen.

Nr. 49

,8. Mai

1916

Bekanntmachung

über die Ausdehnung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 145) auf SchoK)- lade. Vom 5. Mat 1916.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Kaffee, Tee Und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. .750) wird folgendes bestimmt:

8 1. Tie Vorschriften der Bekanntmachung über die Anfuhr von Kakao vom 3. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) werden auf Schokoladen jeder Art auch ht Packungen ausgedehnt.

Von dieser Bestimmung bleiben ausgenommen Mengen bis zu 1 Kilogramm, sofern deren Einfuhr nicht zu Handelszloecken erfolgt.

8 2. Tiefe Bekanntmachung tritt mit den: Tage der Wer düng in Kraft.

Berlin, den 5. Mai 1916.

.Der Stellvertreter des Reichskanzlers.. I I Delbrück.

Bekanntmachung

Über Antragsrechte in der Invaliden- und Hinterbliebenenvar­sicherung. Vom 12. Mai 1916.

Bundes rat hat auf Grund des 8 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichF-Gesetzbl. S. 827) folgende Ver­ordnung erlassen:

cm ß \ Wenn der Versicherte als Angehöriger der bewaffneten wtacht des deutschen Reichs oder eines mit ihn verbündeten oder besreundeten Staates an dem gegenwärtigen Kriege teilgenommen hat (8 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und vor der Feststellung fernes Todes während des Krieges vermißt gewesen ist, gilt der Berechtigte im Srnne des 8 1253 der Reichsversicherungsordnung als verhindert, den Antrag rechtzeitig zu stellen.

Das Hindernis gilt als weggesallen

1. mit dem Scküusse des Kalenderjahrs, daS dem Jahre folgt, rn dem der Krieg beendet ist,

2 . wenn aber vorher

a) der Tod des Versicherten in das Sterberegister einge- tragen, mit hem Tage dieser Eintragung, o) der Versicherte für tot erklärt wird, mit dem Tage, an dem das die Todeserklärung aussprechende Urteil ergeht Kommen beide Tage der Nr. 2 in Frage, so ist der frühere maßgebend.

Das Vorstehende gilt entsprechend für Versicherte, die nicht fix bewaffneten Macht gehören, wenn sie sich bei ihr aufgehalten Laben oder rhr gefolgt srnd, oder wenn sie in die Gewalt desl Feindes geraten sind.

.. A2. UEr den Voraussetzungen des 8 1 Abs. 1, 4 beginnt dre AussMußfrlst für den Antrag auf Witwengeld nach 8 1300 der Reichsversicherungsordnung mit dem im 8 1 Abs 2, 3 be­stimmten Zeitpunkt.

» . Ist eine Witwe innerhalb der letzten drei Monate der vor- steheird oder der rm 8 1300 der Rei^versicherungsordnung bor­ge schrrchenen Frist infolge von Kriegsverhältnissen verhindert ge­wesen, den Anspruch auf das Witwengeld geltend zu machen, so mlt der Anspruch als rechtzeitig erhoben, weim er vor dem Ab­lauf von drei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses geltend gemacht wvrdeir ist.

§ 3. Stirbt ein Versicherter oder ein zum Bezug einer Hinter- bliebenenrente oder eines Witwengeldes Berechtigter, ohne seinen Anspruch ^erhoben zu haben, und ist er an der Erhebung durch Knegsverhältmsse verhindert gewesen, so sind zur Geltendmachung des Anspruchs und zum Bezüge der auf die Zeit bis zum Todes-

entsalleiiden Betrage nacheinander berechtigt der Ehegatte die Kinder, der Vater die Mutter, die Ge/chwister, wenn sie mit gettbt hÄi^ ^ m Seit feine ^ DvdeZ in häuslicher Gemeinschaft

1914in Kr^ft^ Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. .August

Ansprüche, über die das Feststellungsverfahreii am Tage der Erkundung dieser Verordnung schwebt, unterttegeii deren Vor- schriften. Ihre Nlchtanweiidung gilt auch dann als Revisionsgrund wenii das Oberversichermigsamt sie noch nicht anwenden konnte

Smd Ansprüche nach dem 31. Juli 1914 abgelehnt worden

soweit nicht M>s 2 Matz greift^ Mch den Vorschrifteil dieser Verorderung zu prüfen. Führt diese EM dem Bevechtigten günstigeren Ergebnis oder schech "nttllm ^^chtigleli verlangt, so ist ihm ein neuer Bc-

Berlin, den 12. Mai 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

betreffend die Beittagserstattung nach 8 398 des Versicherung^ gesetzes für Angestellte. Vom 11. Mai 1916.

Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über bit Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen! usw. vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S.327) folgende Per- vrdnung erlassene

8 1. Wenn der Versicherte als Angehöriger der bewaffneten! Macht deS Deutschen Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dem gegenwärtigen Kriege teilgenommen bat (8 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Ulld vor der Feststellung seines Todes während des Krieges vermißt gewesen ist, so wird die Frist für die Geltendmachung des Erstattungsansprnchs nach 8 398 Satz 3. des Dersicherungsgefetzes für Angestellte, wie folgt berechnet:

Die Frist beginnt

.1. mit dem Schlüsse des Kalenderjahrs in welchem der Krieg beendet ist,

2 . wenn aber vorher

a) der Tod des .Versicherten in das Sterberegister ein­getragen wird, mit dem Tage dieser Eintragung, o) der Versicherte für tot erklärt wird, mit dem Tage, an dem das die Todeserklärung gusspreckende Urteil ergeht.

Kommen beide Tage der Nr. 2 in Frage, so ist der frühere maßgebend.

DaS Vorstehende gilt entsprechend für Versicherte, die nicht zur bewaffneten Macht gehörten, wenn sie sich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt ftnd oder wenn sie in die Gewalt des! Feindes geraten sind.

§2. Ist der Berechtigte innerhalb der im 8 398 Satz 3 des

Verftcherungsgesetzes für Angestellte oder der im 8 1 dieser Ver­ordnung bestimmten Frist infolge von Kriegsverhältnissen verhin­dert gewesen, den Erstattungsanspruch geltend zu machen, so gilt der Anspruch als rechtzeitig erhoben, wenn er vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem .Wegfall des Hindernisses geltend ge­macht worden ist.

b Wird nachgewiesen, daß ein Versicherter, der als ver- schollen galt, noch lebt, so braucht die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte dre zu Unrecht erstatteten Beitrage nicht zurück- zufordern.

Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August

1914 in Kraft.

_ Ansprüche auf Beittagserstattung, über die das Feststellungs- Verfahren am Tage der Verkündung dieser Verordnung schwebt, unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung, m <$JF l l ac ^ ^eni 31. Juli 1914 eine Beittagserstattung wegen Verfalls des Anspruchs nach 8 398, Satz 3 des Versicherungs­gesetzes für Angestellte rechtskräftig abgelehnt worden, so ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung! für den Berechtigten günstiger sind. Wird diese Frage bejaht oder wird es von dem Berechtigten verlangt, so ist ihm ein neuer Be­scheid zu erteilen.

Berlin, den 11. Mai 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

___Delbrück.

Bekanntmachung

betreffend die Ausführung des 8 3 des Bersichernngsgesetzes für Angestellte. Vom 4. Mai 1916.

/w ß £ gsgesetzes für Angestellte

(Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 989) hat der Bundesrar bestimmt:

Tre Bekanntmachung betreffend die Ausführung des 8 8 des Versrcherrmgsgesetzes für Angestellte vo.n 9. Juli 1913 (Reichs- Gesetzbl. S. 571) erhalt folgenden Zusatz:

3. Dienstleistungen von Angestellten, die bei Stellenlosigkeit rn gemeinnützigen Schreibstuben oder in Berpftegungsstatio- nen oder ähnlichen Wohltätigkeitsanstalten während eines verhaltnrsnläßrg geringen Zeitraums des Kalenderjahrs be­schäftigt werden, auch wenn eine Geldentschadiguna ge­währt wrvd.

Berlin, den 4. Mai 1916. > ! ^

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. >

_ Delbrück.

Betr.: Förderung der Volksbibliotheken.

An die Schulvorstände des Kreises.

bestehender Volksbibliotheken werden uns voraussichtlich auch in diese,n Jahre Mittel zur Verfügung stehen. Anträge auf Beihilfen, denen eure Uebersicht über die für die Unter- Mtung der betreffeichen Bibliothek verfügbaren Mittel beizugeben lft. wollen <3u: bisäpatesdens I.Juni I. 3s. über>mttcNr. Gießen, den 7.Mäai 1916.

Großherzogliche KreisschulkoMniission Gießen J vr. Using er.