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Bekanntmachung
betreffend Aenderüng der AusfÜhrungsbestimwuN-'M zur Ver vrdnung über den Verkehr mit Seife, Seifenprrlver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 16. April 1916. Vom 4. Mai 1916.
, Auf Grund des 8 1 ber Bekanntmachimg Mer den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom JL8. Avril 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1. 81 II. der Bekanntmachung betreffend Aus- ftihrungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seisenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom I.8. Avril 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) erhält folgende Fassung:
II. Die Abgabe ist während des ganzen Monats gestattet; sie darf jedoch nur gegen Vorlegung derjenigen Brotkarte erfolgen, die für den 2b. Tag des betreffenden Kalender- Moilats gilt. Tie Abgabe ist vom Veräußerer auf dem Stamme der Brotkarte unter Bezeichnung der Art und Menge (Gewicht) mit Trnte oder Farbstempel zu vermerken.
Artikel 2. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Kerkünduna in Kraft.
Berlin, den 4. Mai 1916.
.Der Stellvertreter des NeichskanzlerZ.
1 _ Delbr ü.ck.
Bekanntmachung.
Die Darlehenskassenscheine zu 1 und 2 Mark, deren Beschreibung in der Nr. 208 des Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staatsanzeigers vom 4. September 1914 sowie in anderen Blättern veröffentlicht ist, werden neuerdings, mit sie weniger schnell unansehnlich werden zu lassen, auf beiden Seiten mit einem Unterdrück versehen.
Bei den TarlehenskasAnscheinen zn 1 Mark besteht der Unter druck auf der Vorderseite aus einem fein verschlungenen Linienmuster in braun grüner Farbe, während er auf der Rückseite aus Wellenlinien mit der regelmäßig wiederholten .Wertbezeichn uug „1 Mark" in blaugrüner Farbe gebildet wird.
Ter Darlehenskassenschein zu 2 Mark trägt auf der Vorderseite einen Unterdrück aus Linienmustern in rosa Farbe und auf der Rückseite einen solchen ebenfalls in rosa Farbe, welcher aus Wellenlinien und der Wertbezeichnung „2 Mark" in zahlreichen regelmäßigen Wiederholungen besteht.
Es laufen infolgedessen zurzeit Darlehenskassen scheine zu 1 mckl 2 Mark, sowohl ohne als auch mit Unterdrück um.
Berlin, den 2. Mai 1916.
Hauptverwaltung der Darlehenskassen.
__ Ha Venstein. Maro n.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Ausführung des Reichsimpfgeseßes.
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
In Anbetracht der bevorstehenden öffentlichen Impfungen wird darauf hingewiesen, daß nach Arttkel 3 des Ausführungsgesetzes |1rm! Impfgesetz vom 25. Mai 1875 die Gemeinde nicht nur die für die Abhaltung öffentlicher Impftermine erforderlichen Räumlichkeiten zu stellen, sondern dem Jmpfarzt auch die nötige Schreibhilfe zu gelvAhren hat. Der hiernach zu stellenden Schreibhilfe liegt ob, alle für die Llbhaltung öffentlicher Impftermine notwendigen schriftlichen Arbeiten auszuführen, wozu insbesondere auch die Ausferttgung der Impfscheine gehört. Der Jmpfarzt wird lediglich die so aus ge fertigten Scheine durch seine Unterschrift vollziehen.
Nachdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, daß den Jmpf- und Nachschauterminen nach §4 der Instruktion vom 30. Mai 187-5 (Reg.-Bl. Nr. 25 von 1675) ein Vertreter des Ortsvorst andes und auch der Polizeidiener beizuwohnen haben.
Gießen, den 17. Mai 1916.
Grvßherzvgliches Kreisamt Gießen. _Dr. U ft tt g er.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden
dG, Kreises.
Wir benachrichtigen SieMaß der Großh. Landesgeologe Berg
rat Tr. Schottler in diesen: Jahre Teile des Kreises geologisch
aufnehmen wird. Sie
wollen das Feldschntzpersonal bedeutete, ießen, den 16. 3)lai 1916.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _Dr. Usinger.
Netr.: Zählung der Leihpferde.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
__ Atter Hinweis auf Unser Ausschreiben von: 13. Januar d. Js. Wr.-Bt. Nr. 6) empfehlen wir Ihnen, falls sich Leihpferde in Ihrer Gemwnde befinden, dem Zentral-Pferde-Depot 6 in Tarntet rechtzeitig die vorgeschriebene Anzeige zu erstatten.
Gießen, den 16. Mai 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießer:.
I. V.: Hemm er de.
Betr.r Verwendung Von Getreide und Oelfrüchten zur Grün* fütterung.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Da zu unserer Kenntnis gekommen ist, daß bcr Polizeiverord- nung vom 6. Mai 1916 (Kreisblatt Nr. 45) in mancher Gemarkung zuwidergehandelt.wird, weisen wir Sie an, nochmals die genannte Verordnung öffentlich bekannt zu machen und unbedingt) auf ihre Durchführung zn halten. Leute, die Raps ohne Genehmigung des Gemeinderats, die nur in Ausnahmefallen zu genehmigen» ist, da der Raps zur Oelgewinnung nötig ist und dem Landwirt dann wehr Verdienst bringt, abmähen, sind zur Anzeige zu bringen, Gießen, den 15. Mai 1916.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.
, Bekanntmachung.
Betr.: Höchstpreise für Rind-, Kalb- und Hammelfleisch.
Die Verordnung vom 8. April 1916 (Kreisblatt Nr. 32) erhält die lieber schrift: Höchstpreise für Fleisch und Fleischwaren; und folgende Zusätze: in 8 2: hinter „festgesetzt":
Gesalzenes Schweinefleisch (Solberfleisch,
roh) das Pfund 1,70—1,60 Mk.
Kasseler Rippenspeer mit Knochen, gesalzen und geräuchert 2,—- Mk.
desgleichen ohne Knochen 2,40 Mk^
8 2 u. Ter Preis für den Verkauf in: Kleinhandel an den Verbraucher beträgt:
a) Rindfleisch mit Knochen (25 o/o) das
Pfund 1,70—1,76 Mk.
Roastbeef ohne Knochen 2,15—2,50 Mk.
Lende ohne Knochei: und entfettet 2,30—2,60 Mk.
Hackfleisch 2,10 Mk.
Zimge ohne Gurgel 1,90—2,— Mk.
Leber 1,20 Mk.
Gesalzener Brustkern ohne Knocken 2,10 Mk.
Lappen und Beinfleisch ohne Knochen 1,70—1,74 Mk.
Rindswurst bis 1,80 Mk.
d) Kalbfleisch mit Knochen (25 o/o) das
Pfund 1,80 Mk.
Schnitzel ohne Knochen 2,60 Mdk.
Gehacktes Kalbfleisch ohne Knochen 2,20 Mk.
Kalbs rücken mit eingewachsenein Knochen 2,—\ Mk. Kalbsleber 2,—> Mk.
Kalbsnrilcher 2,—i SDJf.’
Kalbs zunge . 2^ Mt
o) Hammelfleisch, das Pfund mit
Knochenbeilage (bis 30 o/o) 1 öQ Mk.
Vorzugs stücke, wie Keule, Rücken und Bug mit gleicher Knochenbeilage das Pfund
bis zu 2,—* Mk.
Die Preisfestsetzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung abgestempelte Mschrift aller Preise
in Kraft. Eine ortspolizeilich festsetznngen ist in jeder Verkaufsstelle deutlich sichtbar Mizübringeir. Gießen, den 17. Mai 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.
.--
Betr.: Wie oben.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und Großh. Gendarmerie des Kreises.
Vorstehende Preisfestsetzungen wollen Sie ortsüblich bekannt machen und die Metzger und Fleischverkäufer besonders darauf aufmerksam machen. Da der Drucklegung der Preisfestsetzmigeir Schwierigkeiten entgegenstehen, wollen Sie darauf bedacht sein, daß m allen Metzgerläden in haltbarer und deutlicher o c l r 1 V .^^^^^hendcn Preisfestsetznugen und diejenigen vom 8. April. 1916 an geeigneter Stelle zur jcherzcitigen Nack>- punfung mr ore Käufer von den Rdetzgern und Vertäu fern angebracht ll'id. Zuwiderhandlungen sind uns mitzuteilen: !vir werden Metzger und Verkäufer, die sich diesen Anordnungen wider setzen, als u n z n v e r l a s s: g betragen.
Gießen, den 17. Mai 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _Dr. Usinger.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinignng in der Gemarkung Weitershain, Kreis Gießen: hier: die Auflösung der Vollzugskommission. Ich bringe hiermit zur öffentlickien Kenntnis, daß nach endigung des Feldbereinigungsverfahrens und Abschluß des Kassels Wesens durch Entschließung Großh. Ministeriums des Innern Abteilung ftlr Landwirtschaft, Hairdel und Gewerbe, von: 18 De-, zember 1915 die Vollzugskommission ftlr die obige Z-eldbereiniguttg aufgelöst worden ist.
F r i e d b e r g , den 11. Mai 1916.
Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär:
S ch n i t t s p a h n , Reg.-Rat.
Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


