Bekanntmachung
über künstliche Düngemittel. Vonr 7. Mäi 1916.
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesrats über künstliche Diingemittet vom 11. Januar 1916 (ReichS-Gesehbk. S. 13) wird folgendes bestimmt:
§ 1. Beim Verkaufe von künstlichen Düngemitteln durch den Hersteller und im Großhandel dürfen die durch die Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) für den Verkauf <m den Verbraucher festgesetzten Höchstpreise nicht überschritten werden.
§ 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Mai 1916. J
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
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Bekanntmachung
über Fleischversorgung. Vom 8. Mai 1916.
Auf Grund des §14 der Bundesratsverordnüng vom 27. März 1916 über die Fleischversorgung (Reichs-Gesetzbl. S. 199) und des § 15 Abs. 3 der Bundesratsverordnung vom 25. September / 4. November 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung (Reichs-Gesetzbl. S. 728) wird die Bekanntmachung über Fleischversorgung vom 8. April 1916 (Beilage zur ,,Darmstädter Zeitung" Nr. 86 vom 11. April 1916) wie folgt geändert:
I. Tie Vorschriften unter II. „0. Hausschlachtungen" werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„.Hausschlachtungen, die ausschließlich ^ür den eigenen Wirtschaftsbetrieb des Viehhalters erfolgen, sind bis längstens 1. Oktober 1916 verboten.
Nur in ganz dringenden, besonders berücksichtigensstierten Fällen sind die Großherzoglichen Kreisämter berechtigt, eine Ausnahme zu gestatten.
.Hausschlachtungen sind auf das für die übrige Zivilbevölkerung vorhandene Kontingent anzurechnen."
Das bei Hausschlachtungen gewonnene Fleisch, sowie Wurst und Dauerwaren aller Art dürfen nur an die zum Haushalt des Viehhalters gehörenden Personen und dessen Bedienstete, im übrigen aber nur unentgeltlich abgegeben, werden.
Niemand darf eine Hausschlachtnng vornehmen, bevor ihm die erforderliche Genehmigung erteilt ist oder ihm vorgelegt wird.
II. Ter Absatz 2 unter II. „v Notschlachtungen" erhält folgende Fassung:
„Das Fleisch notgeschlachteter Tiere ist, wenn nicht der Verkauf tfuf der Freibank erfolgen muß, einem oder mehreren Gewerbetreibenden des Kommunalverbandes zu überweisen, dem
Eigentümer aber nur dann, wenn eine gewerbliche Verwendung nicht möglich ist."
III. Die in Abs. 2 und 3 des Abschnitts VI „Zn § 10 der Verordnung über die Fleischversorgung" vorgesehene Regelung hat an Stelle der Kommunalverbände und Gemeinden durch oeren Vorstand zu erfolgen.
IV. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
T ar mstadt, den 8. Mai 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Hombergk. _
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 5 der Verordnung vom 14. Dezember 1887, die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1881 über die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend, wird hiermit angeordnet :
Während der diesjährigen Frühjahrsschonzeit (bis zum 9. Juni d. J.^ wird der Betrieb der Fischerei im Rhein und Main, sowie in der Nahe, Lahn und Nidda auch an den Tagen von Donnerstag morgen 6 Uhr bis Samstag morgen 6 Uhr gestattet.
Darmstadt, den 9. Mai 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. _
Bctr.: Die Ausstellung von Duplikatsarbeitsbüchern.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Diejenigen von Ihnen die mit der Erledigung unserer Verfügung vom 13. April 1916 — Kreisblatt Nr. 34 — noch im Rückstände sind, werden an die alsbaldige Erledigung hiermit erinnert.
Gießen, den 9. Mai 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hemmerde. _
Bekanntmachung.
Vetr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Friedberg.
In Groß-Karben und Melbach ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
Gießen, den 10. Mai 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: H e m m er de.
XVTII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando Mt. III b Tgb.-Nr. 8593/2341.
Frankfurt a. M., den 2. Mai 1916. Betr.: Verkaufs-Verbot für optische Waren.
Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszch« stand vom 4. Juni 1851 bestimme ich für den mir unterstellten swrpsbezirk und — im Einvernehmen mit dem Gouverneur —4 auch für^en Befehlsbereich der Festung Mainz:
Sowohl Gewerbetreibenden wie Privatpersonen ist eS verboten, ohne Genehmiaung des Generalkommandos Prismengläser aller Art, Ziel- und terrestrische Ferngläser, Galileische Gläser mit emer Vergrößerung von 4 mal unv darüber, sowie die optischen Teile aller vorgenannten Gläser- ferner photographische Objekte in den Lichtstärken 3,5-6 und den Brennweiten von mehr als 18 Ztm. zu verkaufen. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahrs, beim Borliegen mildernder Umstände mit Hait oder mit Geldstrafe bis 1500 Mark bestraft.
Ter Kommandierende General:
Freiherr von Galt, General der Infanterie.
Mt. III b Tgb.-Nr. 8893/2391. Frankfurt a. M., 9. Ma^
Betr.: Festsetzung eines Höchstpreises für Milch.
Die Verordnung vom 12. Februar ds. IS., betr. Milchve^ soraung Und Festsetzung eines Höchsteneises für Milch — Illb 2701/67.7 — wird zu Ziffer II5 dahin abgeändert:
„Die Verordnung gilt bis auf weiteres."
Stellv. Generalkomnurndo des 18. Armeekorps. Ter Konima lrdieren.de General (gsz.); Freiherr von Gall? General der Infanterie.
Gemäß Art. 79 in Verbindung mit Art. 40 Ms. 1 der Kreis- und Provinzialverordnung loird der vom Provinzialtag unterm! 6. ds. MW. festgestellte Voranschlag der Provinzialkasse der Provinz Oberhiessen für das Rechnungsjahr 1916 hiermit veröffentlicht. Gießen, den 9. Mai 1916.
Der Vorsitzende des Provinzialtags.
Pr. U sing er.
Voranschlag
der Provinzialkasse der Provinz Öberhessen f. d. Rechnungsjahr 1916.
Einnahmen für 1916
Bezeichnung der Rubriken
Ausgaben für 1916
M
M
rdf
61317
75
1. Rechnungsrest.
—
14 900
—
3. Allgemeine Verwaltung ....
34 874
83
22 554
29
4. Kretsstraßen.
351 690
24
—
—
5. Unterricht. Wissenschaft mb Kunst
2 800
—
135 008
91
6. Gesundheitspflege.
224 780
—
1000
—
7. Landwirtschaft, Gewerbe u. Verkehr
1 100
—
—
—
8. Soziale Fürsorge.
70 540
—
3 000
—
9. Kapitalzinsen.
—
—
—
—
10. Agiogewinn, Zinsvergütung und
Reichssteinpelsteuer ......
200
—.
—
-
11. Zurückzuempfangende imb aus-
zuleihende Kapitalien.
12. Auszunehmende u. zurückznzahlende
—
—
Kapitalien.
—
—
—
—
13. UneinbringlichePosten und Nachlässe
170
—
14. Reservefonds.
15. Betriebskapital:
7 325
88
—
—'
a) bar.
25 000
—
—
—
b) Belastungspoften.
—
—
480 600
—
16. Beiträge und Zuschüsse ....
—
718 380
95
Summe
718 380
95
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die berichtigten Zähllisten und Gemeindebogen sind bis spätestens zum 18.V.M., vorm. 9 Uhr, bei uns einzuliefern. Pünktlichste Einhaltung dieses Termines wird Ihnen zur besonderen Pflicht gemacht.
Gießen, den 13. Mai 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr. U singer. _
Bekanntmachung.
Betr.: Den Verkauf und Verbrauch von Kaffee und Tee.
Wir verweisen die Verkäufer und Groß-Berbraucher von Kaffee und Tee auf die Bekanntmachung Großherzoglicheu Kreisamts vont 4. l. Mts., veröffentlicht im Kveisblatt Nr. 45.
Gießen, den 9. Mai 1916.
Gvoßherzogliches PolizeianvL Gießen.
H e m m e r d e.
Rotationsdruck der Brtthl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


