Nr. 48
1916
17. Mai
Bekanntmachung
«über das Verbot des MälzhündelA. Vom 4. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahinen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung Malz (Darrmalz) in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Eigentümern, unter Nennung der Eigentümer und des Lagerungsortes dem Deutschen Brauerbnnd in Berlin anzuzeigen, sotveit sich aus den §8 2 und 3 nichts anderes ergibt. Dasselbe gilt von Gerste, die durch Bezug oder Anrechnung auf ein Gerstenkontingent nach 8 8 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 384) beschlagnahmefrei geworden ist, gleichviel, ob sie sich im Gewahrsam von Betrieben mit Gerstenkontingent oder in dem von anderen Betrieben oder Personen, insbesondere von Mälzereien oder Händlern, befindet. Die Anzeigen stnd innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung' zu erstatten. Malz- oder Gerstenmengen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung untenvegs sind, sind unmittelbar nach Empfang vom Empfänger anzuzeigen.
8 2. Von der Anzergepflicht sind befreit Malz- und Gersten- mengen, die sich im Gewahrsam von Betrieben mit Gerstenkontingent, insbesondere von Brauereien, befinden, soweit sie zusammen nnt den bereits verwendeten Malzmengen nicht die Gesamtmengen übersteigen, die diesen Betrieben nach den eigenen oder von ihnen erworbenen Kontingenten zustehcn. Das gleiche gilt von Malz- und Gerstenmengen, die sich im Gewahrsam von Mälzereien befinden, aber im Eigentum von Betrieben mit Gerstenkontingenten stehen oder an solche auf Grund von Verträgen abzuliefern sind, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind. Soweit letztge- dachte Malz- oder Gerstcnntengm jedoch! zuzüglich der im Gewahrsam b-eu betreffenden kontingentierten Betriebe stehenden Mengen deren Gesamtwutingcnte übersteigen, sind sie von den Inhabern der letzgenannten Betriebe innerhalb der im 8 1 gesetzten Frist anzuzeigen. Gerste ist dabei nach dem Maßstabe von 100 zu 75 in Malz umZurechnen.
8 3- Von der Anzeigepflicht befreit find ferner die Malz- und Gerstenniengen, die nach der Verordnung über die Herabsetzung des Malz- und Gerstenkontingents der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916 vom 31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 77) der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Verfügung zu stellen sind.
8 4. Von dem Inkrafttreten dieser Verordnung ab sind Veränderungen an den anzuzeigenden Vorräten, abgesehen von der Vermälzung der Gerste, Und rechts geschäftliche Verfügungen darüber ohne Genehmigung des Deutschen Brauerbnndes verboten. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollzichnng erfolgen. Ter Anzeigepflichtige hat für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung der Vorräte zu sorgen.
8 5. _ Das Malz und die Gerste, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht, find dein Deutschen Branerbund oder dem von ihm zu Bezeichnenden käuflich zu überlassen.
8 6. Erfolgt die Ueberlassnng nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des Deutschen Brauerbnndes durch die zu- st ä n di g e Be hi ö r d e de s O r t e s, wo das Malz oder die Gerste lagert, aus den Deutschen Brauerbnnd oder den von ihw in dem Antrag Gezeichneten übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer des Malz.fD oder der Gerste zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dein Besitzer zuaeht.
8 7. Dem Verpflichteten ist für oie überlassenen Malz- oder Gerstenmengen ein angemessener Uebernahmeyreis zu zahlen.
Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes) wo das Malz oder die Gerste lagert, endgültig festgesetzt. Diese entscheidet ferner endgültig über alte Streitigkeiten, die sich ztoischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur'tteber- lassung und aus der Ueberlassung ergeben.
8 8. .Der Deutsche Branerbund hat die angezeigten Mälz- oder Gerstenvorräte von dem Anzeigepflichtigen binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige abznfordern. Erfolgt die Mforderung binnen dieser 'Frist nicht, so geht die Gefahr auf den Deutschen Branerbund über, und der Preis (§ 7) wird fällig.
8 9. Der Deutsche Brailerbnnd hat die verfügbaren Malz oder Gerstenvorräte ans solche Brauereien und Malzextraktfabriken zu verteilen, deren Kontingent nicht gedeckt ist.
Der Reichskanzler kann die Bedingungeil festsetzen, unter denen der Dentscl)« Branerbund das Malz und die Gerste abzugeben hat.
8 10. Betriebe mit Gerstenkontingcni dürfen Malz oder Gerste, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht nicht besteht, an Dritte nur veräußern, lvenn sie gleichzeitig den entsprechenden Teil ihres Kontingents übertragen.
Die Mälzereien haben das gesamte, ans der Gerste, einschließlich der Ersatzgerste für Ausputzgerste, hergestellte Malz an den Betrieb abzuliefern, ans dessen eigenem oder erworbenem Kontingent die verarbeitete Gerste herrührt. Soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Verträge noch nicht erfüllt sind, sind die Matzmengen, auf die die betreffenden kontingentierten Betriebe vertragsmäßig keinen Anspruch haben, dem Deutschen Brauerbund alsbald nach der Fertigstellung anzuzeigen. Die 88 4 bis 9 finden sinngemäß Anwendung.
8 11. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 7 Abs. 2, sowie als zuständige Behörde im Sinne des 8 6 anzusehen ist.
8 12. Der Reichskanzler kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. Er kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten.
8 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fi'mfzehntausend Mark-wird bestraft:
1. wer vorsätzlich die in den 88 1, 2 und 10 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben, macht;
2. wer den Vorschriften im § 4 Satz 1 und 3 und im 8 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 zuwiderhandelt.
8 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 4.Mai 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
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Bekanntmachung
Über das Verbot des Mälzhandels. Vom 8. Mai 1916.
Auf Grund des 8 11 der Verordnung des Bundesrats über das Verbot des Mälzhandels vom 4. Mäi 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 355 ff.) wird folgendes bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 7 Abs. 2 der Ver^ ordnung ist der Provinzialausschuß> zuständige Behörde im Sinne deren ß 6 das Kreisamt.
D a r m ft a d t, den 8. Mai 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Wild und Geflügel. Vom 10. Mai 1916.
Ter 8 1 unserer «Bekanntmachung über den Verkehr mit Wild und Geflügel vom 28. April 1916 erhält folgenden Zusatz:
„Dieses Ausfuhrverbot gilt bis auf weiteres nicht für dasjenige Wild, das der Eigentümer oder Pächter hessischer Jagden, der im Königreich Preußen seinen Wohnsitz hat, selbst unmittelbar von der Jagd an der Jagdtasche angehängt oder im Rucksack mit sich nach Hause nimmt."
T a r m st a d t, den 10. Mai 1916.
Großherzoglichcs Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.
An den Oberbürgermeister zu Gietzen und die Grotzh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf vorstehende Abänderung der Bekanntmachung vom 28. April 1916 (Kreisblatt Nr. 41) machen wir Sie aufmerksam.
Gießen, den 15. Mai 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
' Dr. ttflnfler.
Betr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl.
AN die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 19. Januar 1916, Kreisblatt Nr. 6, ferner vom 15. März l. Js., Kreisblatt Nr. 24, beauftragen wir Sie, sofern Sie dies noch nicht bericht tet haben, bis zum 20. l. Mts. zu berichten, ob jetzt sämtliche Brotgetreidemengen abgeliefert sind. Sie wollen mit Energie auf Ablieferung dringen, damit uns Strafanzeigen gegen die Pflichtigen erspart bleiben.
Sollte noch Brotgetreide vorhanden sein, so sind die Mengen bis zu biefent Zeitpunkt genau anzugeben, damit unsere beauftragt« Firma „Bereinigte Getreide Händler G. m. b. H." Gießen das Getreide sofort abnehnu'tt kann.
Gießen, den 11. Mai 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinge r.


