dem Krieg saus sch uh unter Einsendung öott größeren versiegelten ,Proben iu:d Mrülysenzertifiknten anzubieten, wenn diese Menge in der Fabrikation airgefallen ist. In der Fabrikation anfallendes K nochen speisesett, Klauen- und iKiwchenöl muß bereits bei Mengen von 100 Kilogramm netto augeboten werden.
Ter Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang des Angebots (Ms. 1 und 2) zu erklären, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen zehn Tagen nach Absendnng des Angebots eine Erklärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er die Ware nicht überuehwen lvM, so erlischt die Lieferungspflicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die angeborene Ware übernehmen zn wollen, .so ist sie auf sein Verlangen an die von ihm ausgegebene Mresse zu verladen.
8 4. Wer aus Knochen, Rinderfüßen oder Hornschläuchen her- aestellte Futtermittel im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese getrennt nach Eigentümern und Arten Unter Angabe der Menge, Herstellungsart, des Gehalts an Rohprotein nsw., verdaulichem Protein und Phosphorsäure den: Kriegsausschuß für Ersatzfutter G. m. b. H. in Berlin bis spätestens 15. Mai 1916 anznzeigen. Größere versiegelte Prober: und Analysenzertiftrate sind beiznfügen.
Knochen verarbeitende Betriebe, in denen ans Knochen, Rinder- snßcn oder Hornschlänchen Futternlittel gewonnen werden, haben am Sonnabend jeder Woche die vorhandenen Filtermittel in einer den Bestimmungen des Ms. 1 entsprechenden Anzeige dem Kriegsausschuß für Ersatzftitter anzubieten. Einsendung von Proben und Analyseirzertisikat ist nur bei dem ersten Angebot einer jeden Art von Futtermitteln erforderlich.
Ter Kriegsausschuß Kr Ersatzsuttec hat sich unverzüglich nach Empfang des Angebots (Abs. 1 urrd 2) zu erklären, ob er die Futtermittel übernehmen will. Grht binnen 14 Tagen nach Aü- sendung des Angebots eine Erklärung nicht ein oder erklärt der Kriegsansschuß, daß er die Fntiernlittel nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspfiicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die Futtermittel übernehmen zu wollen, so sind sie auf sein Verlangen an die von ihm anfgegebene Adresse zu verladen.
8 5. Knochen verarbeitende Betriebe sind verpflichtet, am Anfrage des Kriegsansschusses' für Erfatzfntter, G. m.b. H. in Berlin die,ein binnen 10 Tagen nach Empfang der Anfrage Anzeige darüber zu erstatten, welche Mengen von Brachen, Rinderfüßen oder Hornschläuchen sie in der Zeit vom 1. Oktober 1911 bis zum 30. September 1914 verarbeitet und welche Mengen Fertigpro^ dnkte (Fette, Leim, Futter-mrd Düngemittel) sie daraus gewonnen haben. Rohstoffe und Fertigprodukte sind getrennt nach Arten jn handelsüblicher Bezeichnung anzugeben.
§ 6. Tiefe Bestimmungen treten mit den: Tage der Vcr- nind.nng in Kraft.
Berlin, den 2. Mai 1916.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: Freiherr von Stein
*) Kreisblatt Nr. 41.
Bekanntmachung
über die Preise von Stroh und Häcksel. Vom 28. ylpril 1916.
Auf Grund des § 15 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) wird folgendes besttmtnt:
Artikel I. Tie in der Bekanntmachung wegen Festsetzung anderer Prcrse im Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 12. Februar 1916 (Reichs-G^esetzbl. S. st3) für Liefertlngen in der Zeit vom' 14. Februar 1916 bis 30. vlwnl 1916 einschließlich festgesetzten Preise bleiben bis zum 1. August 1916 in Kraft.
Ter Höchstpreis für gepreßtes Stroh gilt nur für Stroh, das ^rartig gepreßt ist, daß mindestens 60 Doppelzentner ans einein Toppelwagen (großen! Rungenwagen oder zwe: kleinen Wagen) verladen werden können.
~ -Artikel Ib Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkunduna in Kraft.
Berlin, den 28. April 1916.
Der Reichskanzler.
._ Im Lluftrage: Kau tz. _
Bekanntmachung
Jllmi Auskunftserteilung auf Grund der Verordnung, betreffend die private Schweselwirt^cl>aft. ^vom 13 November 1§15 (Rcichs-
Gemäß § 3 der Verordnung, betreffend die private Schwefel- Wirtschaft, vom 13. November 1915 (Reichs-Olesetzbl. S 761) sind die für dre Berechnung der Uinlage erforderlichen Auskünfte hinsichtlich der :m April 1916 erzeugten Mengen Schwefelsäure und Oleum bis-zum 15 Mai 1916 zu erteilen. Die nach 88 2 und 3 der Verordnung Melde- und Umlagepflichtigen hcheu die Ju- slellung von Fragebogen für die Ansknuftserteiluna unverzüglich r l ™ l n stelle für private Schwcfelwirtscsmft, Ber-
Im W. 9, Köthen er Straße 1—4, zu beantragen, soweit sie ihnen nicht nnmtttelbar zugegangen sind.
,, Die Umlage ist zu entrichten von den Erzeugern von Schivescl- süure Pud Oleum für die in der betreffenden Rechmmgsperiodc verarbeiteten Mengen von Schwefel und schiveselhalttgeu Rohstoffen Berlin, den 29. April 1916.
Der Reichskanzler.
QM Klllttagei Müller.
Bekanntmachung
über die Regelung der Fischpreise. Voni 1. Mai 1916.
Ter Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnudesrats zu wirtschaftlichen Masprahinen nsw. voni 4. August 1914 (Reich,Z-Gesctzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Preise für den Großhandel mit Fischen nach Anhörung von Sachverständigen sest- zu setzen.
8 2. Tie Preise sind für das Reichsgebiet maßgebend, soweit nicht gemäß 8 3 abweichende Bestimmungen-getroffen werden.
8 3. Zur Berücksich,tiguiig der besonderen Marktverhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den Preiseii anordnen. Ter Reichskanzler kann .Höchstgrenzen für diese Abweichungen vor schreiben.
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der gewerblichen Niederlassung des Käufers und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend.
Wird die Wäre an einen anderen Ort als an den der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers verbracht und dort für dessen Rechnung verkauft, so sind die für diesen Ort geltenden Preise maßgebend.
§ 4. Insoweit Preise geinäß 8 1 festgesetzt sind, sind Ge - m e i n d e u mit mehr a l s zehntausend Einwohner!: verpflichtet, andere Gemeinden, sowie Kommunalverbände berechtigt und ans Anordnung der Landeszentralbehörde vervftch- tct. Höchstpreise für den Kleiuv erkauf von Fischen unter Berückst chti- gung der' besondere!: örtlichen Verhältnisse festznsetzen. Ter Reichskanzler ist befugt, Vorschriften über die Grenzen zu erlassen, innerhalb deren sich die Kleinverkaufshöchstpreise zu bewegen habe::. Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung zu hören.
Sind die Höchstpreise am Orte der gewerblichen Mederlassnng des Verkäufers andere als am Wohnort des Käufers, so sind die ersteren maßgebend.
8 5. Gemeinde:: können sich niiteina!:der und mit Kommunal- verbäuden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen.
Tie Landeszentralbehörde!: können Kommunalverbände und Gemeinden zur gemeinsamen Festsetzung vouHöchstpreisen vereinigen.
8 6. Soweit die Höchstpreise ftir einen größeren Bezirk geregelt werden, ruht die Verpflichtung oder die. Befugnis der zu den: Bezirk gehörenden Gemeinden und Kommunalverbände.
8 7- Tie aus Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise int Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise, von: 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung von: 17. Tezember 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen voni 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. Seite 25) und vom 23. März 1916 (Reichsgesetzbl. S. 183.)
8 8. Tie Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung des 8 4. Sie könnet: anordnen, daß die Festsetzungen nach 8 4 anstatt durch die Genteinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen. !ver als KomtunNalvcrband, als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung anznseheu ist.
Tie Landeszeutralbehörde!: oder die von ihnen bestimmten Behörden sind befugt. Ausuahmeu zuzulassen.
8 9. Als Kleinverkauf int Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher.
8 10. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung iu Kraft. Tic Verordnung über die Regelung der Fisch- und Wildpreise vont 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 716) tritt, soweit sie Bestimmungen über Fischprcise enthält, an: gleichen Tage außer Kraft; jedoch bleiben die auf Grund diefcr Verordnung festgesetzten .Höchstpreise bis auf weiteres in Kraft.
Berlin, den 1. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
D e l b r ü ck.
Bekanntmachung
zur Ausführung der Bekanntmachung, betreffend die Regelung der Fischpreise vom 1. Mai 1916. Vom 8. Mai 1916.
Ans Grund des 8 8 der Bekanntmachung des Stellvertreters des.Reichskanzlers über die Regelung der Fischprcise vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) wird folgendes bestimmt:
8 1. Tie Festsetzungen nach 8 4 der Bekanntmachung haben anstatt durch die Gemeinde und Kominuualverbälche durch deren Vorstand zu erfolgen.
8 2. Im Sinuc der Bekauutinacknmg ist anznseheu: a) als Kommuualverband der Kreis;
1)^ als Gemeinde jeder in: Sinne von Artikel 1 der Städte- und Landgeineindoordnung gebildete Verband:
c) als Vorstand des Kommunalverbaudes der Großb. Krcisrat:
d) als Vorstand der Gemeinde in Landgemeinden die. Großb. Bürgermeisterei, in Städten der Bürgermeister oder Oberbürgermeister.
T a r m st a d t, den 8. Mai 1916.
.Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.


