Ausgabe 
16.5.1916
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Bekanntmachrmg

über die Todeserklärung Kriegs verschollener.

Vom 18. April 1916.

Ter Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschailiichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1. Mer als Angehöriger der bewassnetm Macht des Deut­schen Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dein gegenwärtigen Kriege tei.'genommen hat (§ 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und während des Krieges vermißt morden ist, kann im Wege des Aufgebots Verfahrens für tot e r i l ä r t werden, wenn von seinem Leben ein Jahr lang keine Nachricht ein gegangen i st.

Das gleiche gilt Macht gehören, wenn

für Personen, sie sich bei ih

die nicht zur bewaffneten aufgchalten haben oder ihr

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GWflt sind, oder wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten sind.

ß 2. A ls Zeitpunkt des Todes i st, sofern nicht die Ermittlungen ein anderes ergeben, der Zeitpunkt a n z u - n eh inen , in d e nt der Antrag auf Todeserklärung zulässig geworden i st. Wird der Verschollene seit einem besonderen Kriegsereignis (einem Gefecht, einer Sprengung, einem Schifssunsall oder dergleichen), an dem er beteiligt war, vermißt, so ist der Zeitpunkt des Ereignisses als Zeitpunkt des Todes anzuneh- meit, es sei beim, daß die Ermittlungen die Annahme rechtferti­gen, der Verschollene habe das Ereignis überlebt.

6 3. Solange nicht die Todeserklärung erfolgt ist, wird das Fortleben des Verschollenen bis zu dem Zeitpunkt vermutet, der nach § 2 in Ermangelung eines anderen Ergebnisses der Ermitt­lungen als Zeitpunkt des Todes anzunehmen ist.

8 4. Für das Aufgebotsverfahren in den Fällen des § 1 selben die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, (oweit nicht im folgenden ein anderes bestimmt ist.

§ 5. Tie Ausgebotsfrist muß mindestens einen Monat be­tragen.

8 6 Tie Bekanntmachung des Aufgebots durch öffentliche Blatter kann unterbleiben.

Das Gericht kann anordnen, daß das Aufgebot außer an die Gercchtstarel in der Gemeinde, in der der Verschollene seinen letz­ten Wohnsitz gehabt hat, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle auyehcftet wird.

Die Ausgebotsfrlst beginnt mit der Anheftung des Aufgebots an die Gerichtstasel.

8 7. Die Vorschrift des § 972 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeß- vrdnung fandet keine Anwendung.

8 6. In dem Urteil ist der Zeitpunkt des Todes nach Maß­gabe des 8 2 seitzustellen.

8 9. Das Gericht kann das Verfahren auf die Tauer von längstens einem Jahre aus setzen, k/?^erne weitere Nachricht nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Entfernung! des letzten bekannten Aufenthaltsorts des Ver- ^iclN ausgeschlossen erscheint. Gegen

Beschluß Nndet sofortige Beschwerde statt. Nach Ablauf der 1>rrit ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. i rc § or ^- l rA lc Anfechtung eines nach dieser Verordnung er- oÄnurg gelten die Vorschriften der Zivilprozeß-

Erhebt der für tot Erklärte die Anfechtungsklage, so ist die gebunden^ aU St|ftcn bcr §§ 958 ' 976 Zivilprozeßordnung

Verschollene die Todeserklärung überlebt, so rann er ihie ^.usl)ebung bei dem Aufgebotsgerichte becuitragen. sn-v^a^.lntrag lanu schriftlich oder zu Protokoll des Gerichts- ^f^Nt werden. Der Antrag soll eine Angabe der ibn enthaltM^^ ^gdsacrM und die Bezeichnung der Veiveismittel

r^° r ^ Entscheidung ist der Staatsanwalt sowie der- zu Horen, der die Todeserklärung erwirkt hat.

ol 68 '^ Zivilprozeßordnung gilt entsprechend, klärte ob Antragsteller der für tot Er-

nuite m. io ist der Antrag zurückzuweasen und der Antragsteller auf. den Weg der Anfechtungsklage zu verweisen.

Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ^yen. Sie erfolgt durch Beschluß. Gegen die Alifhebung der Todeserklärung findet kein Rechtsmittel statt; gegen die Zurück- schweb jii* litraa§ ^ Cl,t t em Antragsteller die sofortige Be-

r>ied^'«n^ Antrag Ms Mfheöung der DadeSerklärung Hai dieselben W.ttniige'i wre die Cihebmlg der AnfechtnngsNaae. m, r £ ( L, \r ^eSevnarung durch Klage angesochte». so ist baZ cua ä feiihn,9?f a3e *W Entscheidung über

für n^geg«, Z^°rklärung aufgehoben, so wirkt der Beschluß

8 16. In den Fällen des 8 1 und des 8 11 ist änch der Staals-

auwalh antragsberccchtigt.

In eiyein Verfahren nach den Vorschriften dieser Ver

. 17.

vrdnung geti

ZÄsachen, die bei dem

W MmiX srnd. eine mtt dkm

versehene schriftliche Erklärung des militärischen Diszipliuarvor- ge setzten.

Soweit es -sich uni Tatsachen handelt, die bei der obersten Mi­litärverwaltungsbehörde beiäunt sind, genügt zum Nachweis die schriftliche, mit dem Dienstsiegel versehene Auskunft der Behörde.

8 16. Für das Verfahren nach den Vorschriften dieser Bsr- orduung werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.

Wird ein Ausschlußurtoi! gemäß 6 14 aufgelwbcn. so können die dem Antragsteller erwachsenen außergerichtlichen Kosten (8 91 der Zivilprozeßordnung) demjenigen auserlogt werden, der das Ausschlußurteil erwirkt hat. Auch kann angeordnet werden, daß derjenige, der die Todeserklärung erwirkt hat, die Kosten erstattet, die gemäß 8 971 der Zivilprozeßordnung dem Nachlaß des für tot Erklärten zur Last gefallen sind. I

§ 19. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkün­dung tu Kraft.

Berlin, den 18. April 1916.

Der Reichskanzler.

_____ In Vertretung: L i s c o. _

Bekanntmachung

betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnamg. Vom 16. April 1916.

Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrals zu wirtschaftlichen Maßnahmen ustv. vvm 4. August 1914 -Reichs-G-esetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Der im § 1 der Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Neichsversicherimgsordnung. vom 12. Agust. 1915 i Reichs- Gesetzbl. S. 49/) bestiinmtc Zeitpunkt, bis zu welchem die Amts­dauer der Vertreter der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber! und der Versicherten bei Versicherungsbehörden und Versicherungs­trägern, sowie der nichtständigen Mitglieder des Neichsversiche- rungsamts und der Laudesversichcruugsämter längstens erstreckt worden ist, wird auf den 31. Dezember 1917 festgesetzt.

Berlin, den 18. April 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

_ Delbrück.

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II. - Wi 3 wi, ovi|umnivii v- - . i. i: i . *. Ol 11 VvJ A .. 1J l m vU i 11IJ C J L,

in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese getrennt nach Eigen­tümern und Arten in handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe: der Menge, des Eigentümers und Lager ugsdrts dem Kriegs- auöschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette 'G. m. b. H. (Kiiochenstelle) in Berlin bis spätestens 15. Mai 1916 anzuzeigen.

Wer wöchentlich alle Zufuhren einer Woche zuscmmen- gerechnet 5000 oder mehr Kilogramm der ein'-einen cben ge- naimten Stoffe in Gewahrsam nimmt, hat am' Sonnabend jeder Wvche eine den Bestimmnngeil des Abs. 1 entsprechende Anzeige an den Kriegsausschuß (Knochenstelle) zu erstatten.

8 2. Die weitere Verfügung über die nach 8 1 angemeldetetr Knochen, »Rindersüße und 5pornschläuche sowie die Verarbeitung! von Knochen, Rinderfüsten und Hornschläuchen überhaupt ist nur mu Zustimmung des Kriegsäusschusscs für pflanzliche und tie- nm> Oele und Fette (Klwchetistelle) gestattet. Der Kriegsausschuß (Knochenstelle) hat sich auf Anfrage wegen der Verfügung über die genannten Stoffe binnen einer Woche nach Empfang zu er­klären. Auf sein Verlangen sind die Stoffe deii von ihui be- zerchneten Betrieben zur Verarbeitung zuzulciten. Kommt eine Vereinbarung über den Preis tiicht zustande, so setzt der Kricgs- ausschuß (Knochenstelle) diesen endgültig fest.

. 3 ZZ^Kriegsausschuß (Knochenstelle) hat wach näherer Weisung de-^ Echchanzlers ju veranlassen, daß von dein GesamMesällc au Knochen em angemessener Teil beit Veimoarensabi ism und ähn- licheii Betrieben zugefuhrt wird. 70 vom Hundert der Nestbestände hat er zur Verarüertung Betrieben zuzuweisen, die der Kriegs- ansschuß ft.r Eyatzftltter G.m.b.H. in Berlin bestimmt Nach ersolg^r Extraktion sind sämtliche Knochen, Rindersüße und .Hort^ schlauche, soweit sie nicht iiach vorstehender Bestimmu.n den Beiii- ^w"^bnken zuzuUwisen sind, dem Kriegsausschuß für Ersatz- 5N stellen, dieser hat nach näherer Weisung des Nem)skanzlei-s zu veranlafteu, daß angemessene Mengen zur Herstellung von Gelatine und Leim verwandt werden.

u, o 5 l a J l3 Eichen, Rinder süßen oder Horuschiäucben ae- Oele odcr Fctte im GewM-sam hat. ist verWW hKL 8 trennt nach Ergentümm, und Arten 'Handelsüblicher^^ Blicht

der Menge, des Eigentümers und des Lage- rungsorts und unter Beiftiguug vvii größeren versiegelten Proben ?^Ä^/^öerllflkaten dem Kriegsausschuß für pflanzliche und tterrsche Oele und Fette in Berlin bis spätestens 15. Mai 1916 o en.

mwchen verarbeitende Betriebe, in denen ctuö Knocken Rind-pr- ot>er Hornschläuchen Oele oder Fette geivonnen werdeii haben Mse waMiiwefte (ca. 10M Wog ramm bruM