Nr. 47

16. Mai

1916

Bekanntmachung

über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen IFetten und O-elen zur Herstellung von kosmetischen Mitteln usw.

Vom 1. Mai 1916.

Auf Grund des § 3 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten zu technischen Zlvecken vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) wird folgendes bestimmt:

Artikel 1. Pflanzliche und tierische 3fctte und Oele dürfen zur Herstellung von kosmetischen Mitteln, üor: Arzneimitteln zum äuße­ren Gebrauche, sowie von Desinfektionsmitteln nicht verwendet werden.

Ausgenommen ist für die Apotheken die Verwendung von:

Leinöl zur Herstellung von Kresolseifenlösung (Liquor Cre- soli saponatus),

Olivenöl zur Herstellung der Kampferöle (Oleum eampno- ratum und Oleum eampdoratum körte),

Oel zur Herstellung von Seifenspiritus, der in seinem Ge­halt an Seife dem Lpiritus saponatus des Deutschen Arz­neibuches entspricht.

Artikel 2. Wollfett oder wollfetthaltige Salben dürfen zur Herstellung von kos luetische:: Mitteln und anderen Mitteln, die nicht Heilzwecken dienen, nicht verwendet werden.

Artikel 3. Die Verwendung von Leinöl zur Herstellung von Kitt ist verboten.

Artikel 4. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft.

Berlin, den I.Mjai 1916.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: Delbrück.

Bekanntmachung

betreffend Aenderung der Vevordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vorn 8. Juli 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420 bezw. S. 683).

Vom 1. Mai 1916.

Ter BuHdesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bmckesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. von: 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassen:

Artikel 1. In der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbrstände vonl 8. Juli

1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) bezw. 21. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 683) erhält-der 8 6 folgende Fassung:

Ter Reichskanzler ist befugt, den Verkehr mit Petroleum zu regeln.

Unter Berücksichtigung der von den Landeszentrulbehördeiil zU beschaffenden Vedarfsnachweisungen kann der Reichskanzler ins­besondere die Grundsätze bestimmen, uach denen die Verteilung der iiu Handel befindlichen und in den Handel kommenden Petro­leumbestände an die Verbraucher zu erfolgen hat. Ter Reichs­kanzler kanA die zur Durchführung der Verteilung erforderlicher« Anordnungen erlassen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichueten Stellen solche Anordnungen erlassen.

Der Reichskanzler kann die Verwendung von Petroleum für bestimmte Zwecke verbieten.

Wer den auf Grund des Abs. 1, des Abs. 2, Satz 2, 3 oder auf Grund des Abs. 3 erlassenen Anordnungen znlviderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Ge­fängnis bis zu drei Monaten bestraft.

Artikel 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft.

Berlin, den 1. Mai 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

betreffend Ansführungsbeftimmungen zu den Bekanntmachungen z'iber die .Höchstpreise von Petroleum und die Verteilung der Pctroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 420), 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 683) und vom 1. Mai 1916.

(Reicks-Gesetzblatt S. 350).

Auf Grund des 8 6 der Bekanntmachung über die Höchst­preise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) loird folgendes bestimmt:

8 1. Petroleum (ß 5 der Bekanntmachung vom 8. Juli 1915 Reichs-Gesetzbl. S. 420) darf bis einschließlich 31. August

1916 yn Leucht zlvecken an Wieder Verkäufer vom 1. Mai 1916 ab und an Verbraucher vom 1. Juni 1916 ab nicht inehr abgesetzt werden.

§ 2. Wer eingelagertes Petroleum mit Beginn des 1. Mai 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen unter Bezeichnung des Eigentümers und des Lagerungsortes der Zentralstelle für Petroleum Verteilung, G. m. b. H., in Berlin, Schiffbauerdamm 15 (Petroleumzentrale), bis znnr 15. Mai 1916 anzuzeigen.

Tie Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die

1. im Eigentnme des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-, Lothringens, insbesondere im Eigentnme der Staatseisen- bahnvern-altungen, der Heeresverwaltungen oder der Maring Verwaltung stehen:

2. sich in Gewahrsam des Eigentümers befinde:: und aus­schließlich für technische Zwecke im eigenen Betriebe des Eigentümers Verwendung finden sollen:

3. insgesamt 1000 Kilogramm nicht übersteigen.

§ 3. Wer eingelagertes Petroleum in Gewahrsam hat, hat es der Petroleum-Zentrale auf Verlangen zum Höchstpreis zw überlassen und auf Mruf zu verladen. Er hat es bis zur Ab-^ nähme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Auf Verlangen hat er der Petroleumzentrale Proben gegen Erstattung der Porto­losten einzusenden.

Ist das Petroleum beim Eintreffen des Abrufs der Petro­leumzentrale in nicht versandfähigen Lagerbehältern eingelagert, so hat die Petroleumzentrale die für die Versendung erforderlichen Fässer oder Tankwagen zu stellen.

Die Ueberlassungspflicht erstreckt sich nicht auf die im 8 2 Ab­satz 2 bezeichueten Mengen.

8 4. Die Petrolenmzentrale hat binnen zwei Wochen nach Ein­gang der Anzeige zu erklären, welche bestimmt m bezeichnenden Mengen sie übernehmen will. Für Mengen, die sie hiernach nicht übernehmen will oder hinsichtlich derer eine Erklärung binnen der genannten Zeit nicht abgegeben wird, erlischt die Ueberlassungs­pflicht.

Solange die Petrolenmzentrale die Ueberlasfung verlangen kann, darf über das Petroleuin nur mit ihrer Zustimmung ander- weit verfügt werden.

8 5. Der Empfänger von Petroleum, das sich nrit Beginn des 1. Mai 1916 unterwegs befindet oder das nach diesem Zeitpunkte aus dem Ausland eingeführt wird, hat unverzüglich nach Eintreffen desselben an dem Bestimmungsorte der Petrolenmzentrale telegra­phisch (TelegrammadressePetrolenmzentrale Berlin") Anzeige über die Menge:: und die Verpackungsart zu machen.

Der Empfänger hat das Petroleum der Petrolenmzentrale auf Verlangen zum Höchstpreise zu überlassen. Standgeld, das für die Zeit nach Ablauf von 48 Stunden nach der Anzeige entsteht, hat die Petrolenmzentrale zu tragen.

Die Petroleum zentrale hat binnen 48 Stunden nach Eingang der Anzeige zu erklären, ob sie das Petroleum übernehmen will. Für Mengen, die sie hiernach nicht übernehnren will, oder hinsicht­lich derer eine Erklärung innerhalb der genannten Zeit nicht abge­geben Nnrd, erlischt die Ueberlassungspflicht.

Solange die Petrolenmzentrale die Ueberlasfung verlangen kann, darf über das Petroleum nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden.

8 6. Streitigkeiten über die aus den Paragraphen 35 sich ergebenden Verpflichtungen entscheidet die höhere Verwaltungsbe­hörde endgültig.

8 7. Die Landeszentralbehörde bestinnnt, wer als höhere Ver­waltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

8 8. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündnftg in Kraft.

Berlin, den 1. Mai 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung.

Auf G:mnd von 8 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom I.Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350), betr. Ausführungsbe- stimnumgen zu den Bekanntmachungen über die Höstpreise von Pe­troleum und die Verteilung der Petroleumbestände vo:n 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420), 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 683) und vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350) nnrd als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von 8 6 der ProvinzialauZ- schuß bestimmt.

D a r m st a d t, den 5. Mai 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H vmbergk.

Betr.: Wie vorher.

Die Vorstehendei: drei Bekanntmachungen lverden hiermit zvr öffenttichen Kenrttnis gebracht.

Gießen, den 9. Mai 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießer:.

Tr. tt sin aer.