Kreisblatt für den Kreis Sichen.
Nr. 46 __ 12. Mai_ 1916
Bekanntmachung
betreffend Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399).
Vom 1. Mai 1916.
Ter Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. Llugust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1. Im § 12 Ms. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) werden die Worte „selbst oder deren Rohstoffe" gestrichen.
Artikel 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reiä)s-Gesetzbl. S. 399), wie er sich aus den Aenderungen durch die Verordnungen und Bekanntmachungen vom 5. August 1915 «Reichs-Gesetzbl. S. 489), 19. August 1915 «Reich^Gesetzbl. S. 503 , 13. September 1915 Reichs-Gesetzbl. S. 584', 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 747), 19. Dezember 1915 Reichs- Gesetzbl. S. 831), 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 168).. 24. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 193) und durch den Artikel i dieser Verordnung ergibt, in fortlaufender Nummerfolge der Paragraphen (und unter fortlaufender Numerierung der im § 1 genannten Gegenstände durch das Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen.
Artikel 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Mai 1916.
Ter Stellvertteter des Reichskanzlers.
__ T e lb r ü cf. _
Bekanntmachung
gegen das Fetten von Brotlaiben. A>m 1. Mai 1916.
Ter Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. von: 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Paragraph 11 der Verordnung des Bundesrars über die Bereitung von Backware vom 5. Januar 1915 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 204) erhält folgenden zweiten Llbsatz:
„Es ist ferner verboten, in gewerblichen Betrieben Brotlaibe vor dem Ausbacken mit Fett zu bestreichen. Ms Fett im Sinne dieser Vorschrift gelten tierische und pflanzliche Oele und Fette aller Art."
II. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung ln Kraft.
Berlin, den 1. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ T ei b rü cf. _
Bekanntmachung.
In teilweiser Abänderung unserer Bekanntmachung vom 26. April 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Seife, Seifenpulver und arideren fetthaltigen Waschmitteln wird auf Grrutd von § 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. April 1916, betreffend Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mir Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln (Reichs- Gesetzbl. S. 308) als zuständige Behörde im Sinne der §§ 2, 3 und 6 der Ausführungsbestimmnngen in den Städten von über 20 000 Einwohnern der Oberbürgermeister bestimmt.
T a r m st a d t, den 2. Mai 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. _
Betr.: Brotkarlen-Nachweisung für vorübergehend anwesende
Personen.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern daran, daß die Brotkarten-Nachweisung für die Zeit vom 16. April 1916 bis zum 15. Mar 1916 längstens bis zum 16. Mai ds. I s. an den Kvmmunalverband. Mehlverteilungsstelle Gießen, einzusenden ist. Die entsprechenden Vordrucke sind Ihnen bereits zugegangen.
In der Nachweisung ist unter Nr. 3 (Kriegsgefangene) von letzt an stets anzngeben, welchem Kriegsgefangenenlager die Kriegsgefangenen und Wachtmannschäften angehören.
Gießen, den 9. Mai 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U f in 9 er. _
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Marburg.
Tie Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Dagoberts- Hausen ist erk>schen.
Gießen, den 9. Mai 1916.
LftoßherzogliKeL KreiZamt Gießen. B.r Lemmerde.
Be 1 r.: Ankauf von übrig gebliebenem Saathafer durch die Proviantämter.
An Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unsere Umdruckoerfügung vom 6. ds. Mts. in gleicher Sacke scheint von verschiedenen Seiten mißverstanden worden sein. Wir sehen uns daher veranlaßt. Ihnen mitzuteilen, daß ein unmittelbarer Verkauf von übrig gebliebenem Saathafer an die Proviantämter nicht zulässig ist, da der Kommunalverband selbst noch größere Mengen an die Heeresverwaltung abzusetzen hat.
Wir erwarten daher, daß aUe Restmengen von Hafer, die nunmehr aufgettieben lverden, sobald wie möglich an die Firma „Bereinigte Getreidehändler" in Gießen zur Ablieferung kommen.
Gießen, den 11. Mai 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Using er.
Bekanntmachung.
Betr.: Richtpreise für Saatkartoffetn und Futterrüben.
Die Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberbe s s e n hat I. folgetcke Richtpreisefür Saatkartosscln» für je 100 kg int Verkauf vom Landwirt oder Händler an den Verbraucher festgesetzt:
Gruppe 1. Sorten: Kaiserkrone, Frühe Rosen, Ella, Odenwälder blaue. Lange ftühc Sechswochen, Paulsens Juli M. 20 bis M. 23.
Gruppe 2. Up-to-date, Industrie, Mohär, Magnumbomun M. 16 bis M. 16.
Gruppe 3. Sorten: Hassia, Wohltmann, Märker, Böhms Erfolg, Bismarck, Imperator, Reichskanzler M. 14 bis M. 16.
II. Tie Preisprüfungsstellc Obcrhessen hat ferner nrit Rücksicht auf die Einwirkung der hohen Futterrüben und Möhren Pr eise auf die Gestaltung der Anbaufläche für das kommende Jahr folgende Richtpreise festgesetzt: Runkelrüben, Futterrüben, T i ck w u r z M. 1.20 bis M. 1.40 pro Zentner,
Futter möhren, P f e r d c m ö h r e n, W r u (f c n M. 1.80 bis M. 2.00 pro Zentner.
Tie Preisspannung entspricht den verschiedenen Preisen der drei 'Wirtschaftsgebiete, wobei besonders im Wirtschaftsgebiet a (Bogelsberg) die höheren Preise gelten.
Gießen, den 30. März 1916.
Preisprüfungs st ellefürdieProvinzOber Hessen. I. V.: K l e b e r g e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Wie oben.
Vorstehende Bekanntmachung der Preisprüfungsstelle der Provinz Oberhessen vom 30. März 1916 wird für dm Kreis Gießen als gültig anerkannt. Die Richtpreise sind zu beachten. Für Futterrüben unter II der Bekanntmachung gilt die untere Prcisgrcnzc als angemessen.
Ueberschreitnngen sind auf Grund dos 8 5 der Bundcsrats- verordnung vom 23. Juli 1915 in der Neufassung der Verordnung vorn 23. Vttirz 1916 lArtikel II, R.-G.-Bl. 1916 Nr. 52) strafbar. Gießen, den 10. Mai 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Lang er mann.
Bekanntmachung.
Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.
Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß aus Grund der im Reichsanzeiger verösfentlichttn Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 1. d. M. als verseucht ^ gellen haben:
1. Im Großherzogtum die Kreise Tieburg. Groß-Gerau, Offenbach, Gießen. Büdingen, Friedberg, Mainz und Worms.
2. Im Reichsgebiet alle vezirke mit Ausnahme von Stadtkreis Berlin, Niederbayern, Oberpfalz, Obersranken, Mccklcnburg- Strelitz, Coburg, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondors- Hausen, Waldeck, Lübeck, Bremen und Hamburg.
Gießen, den 9. Mai 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hemmerde.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Marburg.
Auf dem Cyriaxhvf bei Cappel ist die Maul- uttd Klaucttseuche erloschen.
Gießen, den 10. Mai 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. 1
I.V.: K.emmerde.


