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V c t r.': Mlsbeuftmg im Lebens mittelverkc-hr.
An das Großh. Polrzeiamt Gießen, Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und die Großh. Gendarmerie
des Kreises.
Tie im Verkehr mit Lebensmitteln herrschenden Mißstände veranlassen uns, erneut darauf hinzuweisen, daß die Polizeibehörden verpflichtet sind, das Publikum gegen Ausbeutung und Uebervor- teilung bei dem Einkauf von Lebensmitteln wirksam M schüfen. Insbesondere lveisen wir hin auf die maßlosen Preisforderungen für solche Artikel des täglichen Bedarfs, für welche keine .Höchstpreise festgesetzt sind, sowie auf das auffällige plötzliche Verschwinden von manchen Lebensmitteln aus den Verkaufsstätten, sobald eine Begrenzung der Verkaufspreise -angeochnet worden ist. Tie gesetzgeberischen Handhaben zum Einschreiten sind du: polizeilichen Organen in den Gesetzen und Verordnungen über Höchstpreise, Wacher, Entfernung unzuverlässiger Personen vom Handel u. a. m. gegeben. Ein voller Erfolg dieser Vorschriften kann nur durch ein verständnisvolles Znsamntenarbeiten der Gemeinde- und Polizeiver- waltungcnr erzielt werden. Jeder Fall, insbesondere, in dem der Wert der Ware zu den: geforderten Preise in cinetm- auffälligen Mißverhältnis steht, ist zur Untersuchung zu melden.
Gießen, den 4. Mai 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: L an g er ma nn.
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Polizeiverordnung.
Gemäß Art. 64 der Land- und Provinzial-Ordnung und 8 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über das Verfüttern von Roggen und Weizen vom 20. Mai 1915 wird mit Genehmigung! Großh. Ministeriums des Innern vom 17. April 1916 zu Nr. M. d. I. III 6022 bestimmt:
8 1. Tas Verfüttern von grünem Roggen, Weizen und Raps ist verbotet!.
8 2. Ausnahmen kann im Einzelfall der Gemeinderat der Gemeinde gestatten, in deren Gemarkung das betreffende Grundstück liegt, in der Gemarkung Gießen und Schiffenberg der Oberbürgermeister.
8 3. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis 1500 Mk. bestraft.
Gießen, den 6. Mai 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen
I. V.: L an g er mann.
Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Sie wollen für ortsübliche Bekanntmachung besorgt sein, das Feld-Sckutz personal bedeuten und den Befolg der Aitordnung Überwachen.
Gießen, den 6. Mai 1916.
Großherzogliches KUeisamt Gießen.
I. B.: Langermann.
Bekanntmachung.
Be t r.: Fleischversorgung.
Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Gemeinden werden bis ans weiteres auf Antrag höchstens mit soviel Schlachtvieh beliefert werden, als einem Verbrauch von wöchentlich 800 Gramm auf den Kopf entspricht. Jede in einer Gemeinde vorgcnommene .Schlachtung wird der Gemeinde zur Last gerechnet.
Gießen, den 8. Mai 1916.
Grobherzogliches Krcisamt Gießen, vr. U sing er.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Inspektion der Kriegsgefangenenlager XVIII. A.-K. teilt mit:
Ter Heeresverwaltung liegt ob:
Tie Zahlung eines täglichen Verpflegungszuschusses für jeden Soldaten und jeden Kriegsgefangenen in Höhe von 60 Pfg. bis auf weiteres. Tie Auszahlung erfolgt nur dann, wenn die Einzelbesitzer und Gemeinden (Amtsbezirk oder Zweckverband) ihren Verpflichtungen wegen Absonderung, Fluchtverhindernng, Unterkunft, Verpflegung und Versöhnung gewissenhaft nachgelommen sind.
Tie Zahlung des Verpflegungszuschusses erfolgt nach Schluß jeden Kalendermonats (oder nach dem darauf folgenden Wochenschluß). Sie muß bis zu Ende des neuen Monats durchgeführt sein.
Sämtliche landwirtschaftlichen Arbeitgeber haben daher für die .Kriegsgefangenen, welche lediglich mit landwirtschaftlichen Arbeiten — nicht also, wenn auch nur teilweise, mit gewerblichen Arbeiten, nne z. B. Schmiedearbeiten, Schuster- und Schneiderar-
beü^n urch dergl. beschäftigt werden, sowie für dis militärischen Wachtlente die Anforderung der oben gekannten Rückvergütung für die Zeit vom 1. April ab bei den Kommandanturen der Stammlager der dort arbeitenden Kriegsgefangenen einzuoeichen. Wenn sich also bei einem Arbeitskommando Gefangene aus mehreren Stamm lagen: befinden, so sind die Anforderungen gerrennt bei den betreffenden Stammlagern einzureichen. Anforderungsformulare liefern auf Verlangen di« S t ft m m läge r. Die Richtigkeit der Anforderung ist vom Kommandoführer — bei Kommandos ohne militärische Bewachung vom Beauftragten — zu bescheinigen. Eine Bestätigung durch uns ist nicht^erforderlich.
Tie Anforderung muß bis zum 15. des neuen Monats für dett vergangenen Monat bei den Kommandanturen vorliegen, andernfalls der Anspruch auf die Rückvergütung für diesen Monat erlischt.
r Sie wollen Vorstehendes ortsüblich bekannt machen, ins- beiondere alle landwirtschaftlichen Arbeitgeber von Kriegsgefangenen von vorstehenden Bestimmungen in Kenntnis setzen und ihnen zur richtigen und pünktlichen Anmeldung ihrer Ansprüche behilflich sein, damit sie nicht in Verlust geraten. Tie Ansorde- rungsformulare sind sofort von dem Stammlager zu beziehen.
Gießen, den 6. Mai 1916.
Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: L a n g e r m a n n.
Bekanntmachung.
Betr.: Tie Maul- und Klauenseuche im Kreise Friedberg.
In der Gemeinde Rendel ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
In den Gemeinden Petterweil und Nieder-Erlen- b a ch ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
Gießen, den 4. Mai 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Hemm erde.
Bekanntmachnng.
Betr.: Feldbereinigung Ovenhausen: hier: den Ausschlag der iittt* gedeckten Kosten.
In der Zeit vom 17. bis einschließlich 24. Mai 1916 liegt auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Oder:hausen der auf Grund der rechtskräftiger: Unterlage und des Beschlusses vom 16. Dezember 1915 ausgestellte Ausschlag der ungedeckten Kosten zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidnng des Ausschlusses innerhalb der oben genannten Offenlegungsfrist schriftlich bei Großh. Bürgermeisterei Odenhausen vorznbringen und zu begründen.
Friedberg, den 28. April 1916.
Wer Großherzogliche Feldbereinigungskommissär:
S ch n i t t s p a h n , Rcgierungsrat.
Vöchentl. Uedersicht der Todesfälle l ö.Staöi Gießen.
17. Woche. Vom 23. bis 29. April 1916. Einwohnerzahl: angenommen jit 33 109 (iakl. 1609 Mann Militär). Sterblichkeitsziffer. 23,56 Rach Abzug von 8 Ortsfremden: 10,99°/^.
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Summa :
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A n m.: Die in Klanrmern gesetzten Ziffern geben an, wie viH der Todesfälle in der betreffenden Krankheit auf von auswärts! nach Gießen gebrachte Kranke kommen.
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