Ausgabe 
9.5.1916
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Schluß be ft im munden.

§ 19. Wer zur Lieferung von Branntwein an die Spiritus- Zentrale verpflichtet ist, hat ohne Rücksicht auf die endgültige Fest­setzung des Preises zu liefern.

8 80. Soweit in der Verordnung oder in diesen Ausfüh- rungsbestimmun gen eine Beschwerdefrift festgesetzt ist, beginnt ihr ßaut mit dem Tage des Zuganges der angefochtenen Festsetzung.

8 21. Es ist verboten, Branntwein, der von der Spiritus- Zentrale bezogen wird, zu anderen als den iin' Bestellschein anr gegebenen Zwecken zu verwenden.

8 22. Die Vorschriften der Verordnung ftnden ohne Rück­sicht auf die Menge des hergeftellten und auf die Art der Fest­stellung des steuerpflichtigen Bramltweins keine Anwendung auf Branntwein, der ausschließlich aus Obst, Beeren oder Rückständen davon, aus Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückständen davon gewonnen ist. Bon den Vorschriften der Verordnung wird ferner unverschnittener Arrak und Rum ausgenommen.

8 28. Tie Vorschriften der Verordnung finden keine Anwen­dung auf Branntwein, der nach dem 16. April 1916 aus anderen als den im 8 22 genannten Stoffen in Kleinbrenneveien inner­halb einer Jahreserzeugung von nicht nwhr als 10 Hektolitev Alkohol gewonnen ist.

Die Mehrerzeugung solcher Kleinbrennereien unterliegt den Vorschriften der 88 3 und 5 bis 9 der Verordnung. Eine Ver­letzung der durch diese Vorschriften begründeten Verpflichtungen! ist nach 8 24 der Verordnung strafbar.

Die Spiritus-Zentrale kann die Mnahme der Mehrerzeugung solcher Kleinbrennereien ablehnen.

8 24. Für den nach dem 16. April 1916 hergeftellten Brannt­wein sind in den Mfertignngspapieren Verwerte über die Ver­gällungspflicht nicht mehr zu machen und in den Abnahme-, Lager­ung Reinigruigsbüchern die Spalten, soweit sie sich auf die Vor­schriften über die Vergällungspfticht gründen, nicht mehr aus­zufüllen.

Wird in einer Brennerei nach dem 16. April 1916 Brannt­wein! abgenommen, so ist gegebenenfalls nach den Bestimmungen des 8 Ho Absatz 2 der Brennereivrdnung festzustellen, welche MkoholiUenge vor dem 17. April und welche Menge nach dem 16. Npril 1916 erzeugt ist. Als Tag der Erzeugung gilt der Tag, an dem der Abtrieb der Maische 'usw. erfolgt ist.

Ftir die vor dem 17. April 1916 hergestellten Alkoholmengen' ist die bisherige Unterscheidung hinsichtlich der Vergällungspfticht in allen Abfertigungspapieren und Büchern festzuhalten; sie ist aber für die weitere steuerliche Behandlung ohne Bedeutung. Ver­güt ln ngs pflichtiger Branntwein unterliegt nicht weiter denl Zwange der vollständigen Vergällung: bei vollständiger Vergällung ver- gällungsfteien Branntweins findet die Ausfertigung vgn Ver- gällnngsscheinen oder die Anschreibnng in einem' Ausgleichsbuche nicht mehr statt. Im Falle der vollständigen Vergällung ist die Betriebsauftage stets zu dem in der Verordnung vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 637) in Ziffer V unter a, ß vorgesehenen Satze von 0,23 Mark für das Liter Alkohol zu vergüten.

§ 25. Ter Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle wird er­mächtigt, gemäß § 22 der Verordnung von den Vorschriften der­selben Ausnahmen zuzulassen.

8 26. Ter Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle wird mit der nach 8 1 der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trniköranntwemerzeugnng, vom' 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) dem Reichskanzler znstehenden Zulassung voU Msnahmen Von den Vorschriften dieser Bekanntmächnng. betraut.

Berlin, den 22. April 1916.

Der Reichskanzler.

__ Im Aufträge: Fre iherr von Stein.

Bekamrtrnachurrg.

B e t r.: Sperrzeit für Tauben.

Ms Grund des 6 9b des Gesetzes über den BelagernngszN-, staiw vom 4. Juni 1851 bestimme ich für den mir unterstellten Slo-psbererch und im Einvernehmen mit dem Gouverneur buch für den Befehlsbereich, der Festung Mainz:

Das Msftiegenlassen von Tauben, aicch Militärbrieftauben, ans ihren Schlägen wird hiermit bis znm 1. Juni ds. JA ver­boten.

Zuwiderhandluttgen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beii Dorlregen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Frankfurt a.M., den 29. April 1916.

Ter Kommandierende General Freiherr von Galt, General der Infanterie.

A>> den Oberbür,lermMer z» Gietzcn. Grokft. Polizciami Bietzen und die Grrtzh^ Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Vorstehende Anordnung ist alsbald ortsüblich bekannt zv Wachen.

Jede Zuwiderhandlung ist anzuzeigen. Gießen, den 6. Mai 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V,: § e m m erd e.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Aus- und Durchfuhr v o n W a f f e n, M u n i t i o n. P u l v e r u n d S p r e n g st o f f e n sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegew-i ständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, bringe ich Nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:

I. Es ward verboten die Aus- mtb Durchfuhr von sämt­lichen Waren des elften Abschnitts des Zolltarifs (Papier, Pappe und Waren daraus).

II. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle aller bisherigen Bekanntmachungen, die dergleichen Rohstoffe und Erzeugnisse zum Gegenstand haben mit Ausnahme der Bekanntmachung vom 16. Ok­tober 1915Reichsanzeiger" Nr. 246 vom 18. Oktober 1915, betreffend die Ausfuhr und Durchfuhr von Postkarten.

III. Das Verbot unter I erstreckt sich nicht auf folgende Waren und Nummern des Statistischen Warenverzeich­nisses :

Waren der Numwer 656 b,

.Waren der Nummer 657 mit Ausnahme der durch die unter II bezeichnete Bekanntmachung vom 16. Oktober 1915 be­troffenen Postkarten,

Waren der Nummern 658 und 659,

Waren der Nummern 661 und 662,

Waren der Nummern 668, 669, 670, 671,

Wären der Nummern 672 mit Ausnahme von Patronenhülsen, Waren der Nummer 673 b.

Berlin, den 27. April 1916.

Ter Reichskanzler.

Im Aufträge: Müller.

Bekanntmachung

betr.: Kaffee.

Ter Kriegsausschuß für Käffee, Tee und deren Ersatzmittel G. m. b. H. in Berlin macht bekannt, daß von den ordnungsmäßig angemeldeten und bei ihnr verbuchten Beständen an Rohkaffee vorerst eine Quote von insgesamt 10°/o jeder einzelnen Sorte zum Verkauf und zur Röstung unter folgerüien Bedingungeil freige­geben wird:

1. An den Verbraucher darf Kaffee nur in geröstetem Zustande verkauft werden.

2. In jeden: einzelnen Falle darf nicht mehr als V 2 Pfund gerösterter Käffee verkauft werden. Der Verkauf ist nur gcstottet, wenn gleichzeitig an denselben Käufer mindestens die gleiche Gewichtsmcnge Kaffee-Ersatzmittel abgegebM- wird.

3. Der PreiS für 1/2 Pftlnd gerösteten Kaffee und Va Pfund Kaffee-Ersatzmittel darf zusammen 2,20 Mk. nicht übersteigen.

4. An Großverbraucher (Kaffeehäuser, Hotels, Gastwirtschaften, gemeinnützige Anstalteil, Lazarette usw.) darf all Kaffee nur die Hälfte desjenigen Quantunls in wöchentlichen Raten ver­kauft werdm, das ihrem nachweisbaren wöchentlichen Turch- schnittsverbranch der letzten drei Betriebsmonate entspricht: es muß auch in diesen: Falle mindestens die gleiche Menge Ersatzmittel, verkauft werden.

5. Fertige Mischungen von geröstetem Kaffee mit Ersatzmitteln müssen mindestens die Hälfte Kaffee-Ersatzmittel enthalten. Der Preis für diese Mischungen darf, wenn sie 50 % Kaffee enthalten, Mk. 2.20 pro Pfd. nicht übersteigen. Enthalten bie Mischungen einen geringeren Prozentsatz Bohnenkaffee, so ist der Verkaufspreis dementsprechend niedriger zu stellen.

Denjenigen Verkäufern von Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln und fertigen Mischungen, welche die ob'gen Bedingungen llicht einhalten, wird durch den Kriegsausschuß ihr gesamter Vorrat an Kaffee ab- genommen werden."

betr.: Tee.

Der Kriegsansschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel G. m. b. H. in Berlin macht bekannt:

Tic anMneldeten Bestände an grüllem Tee werden hier­mit unter der Bedingung freigegeben, daß der Verkaufspreis inr Groß- und Kleinhandel Mk. 2.50 für V- Kilo verzollt nicht übersteigt."

Gießen, den 4. Mai 1916.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Lang er mann.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises und Großh.

Polizeiamt Gießen.

Sie wollen für die Durchführung vorstehender Anordnungen besorgt sein, sie ortsüblich bekannt machen und die betreffenden Ver­käufer und Groß-Berbraucher bleuten.

Gießen, den 4. Mai 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I.P.:. L flitQ^ma \\ n.