Ausgabe 
9.5.1916
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ist, zur Ausfuhr sreizugeLen, ivenn der Sendung eine Bescheinigung der amtlichen Handelsi>ertretung beigegeben ist, wonach der auszn- . führende Gegenstand bis 15. Mürz 1916 nachweislich fest vom Aus­land bestellt und bis 15. April fertiggestellt war. In Orten, die zu keinem HandelskamMerbczirke gehören, genügt eine Bescheinigung der Gemeindebehörde.

Gegeirstände, die bis zum 30. April 1916 cinschliestlich zum Ver­sand aufgegeben rverden, firtb ohne Bescheinigung der Handels- kanüner oder Gemeindebehörde zur Ausfuhr freizugeben.

VIII. Wegen des Verbots der Ein- und D n r ch f n h r von Erzeugnissen feindlicher Länder (Frankreichs und Großbritannien^, sowie der Kolonien und Schutzgebiete dieser Län­der) )vird auf die Bekanntmachung vom 12. Februar 1915 (Reichsanzeigec" Nr. 39 vom 16. Februar 1915) verwiesen.

Berlin, den 27. April 1916.

Ter Reichskanzler.

Im Aufträge: M ü l l e r.

Aussührnngsbrstimmnttgen

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mit Branntwein vom

zu der Verordnung des Bnndesrats über Regelung des Verkehrs 15. April 1916 (sticichs-Gesetzbl. S. 279).

Vom 22. April 1916.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Reaelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 279) wird folgendes bestimmt:

Zu Abschnitt I der Verordnung (Rcichsbranntiveinstelle).

1. Tie Reichsvranntweinstelle besteht aus einem Vorsitzen-

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§ 2. Tie laufenden .Geschäfte der Reichs bramitN'sin stelle er­ledigt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

Entscheidungen, die nach der Verordnung vom 15. April 1916 dt'r Reicl-sbrannttveiiistelle zustehen, sind nach Stimmenmehrheit der -anwesenden Mitglieder zu treffen: bei Stimmengleichheit gibt btc Stimme des Vorsitzenden den Allsschlag.

In dringenden Fällen trifft der Vorsitzende oder sein Stellver- treter die Entscheidung selbständig; sie ist bei nächster Gelegenheit den Mitgliedern beranntzngeben.

8 3. Oer Beirat besteht ans Regiernngsvertrctern und Ver­tretern der betcUiijten Gewerbe.

Ter Vorsitzende der Re i chs b r an n tw c in stell e beruft den Beirat Und leitet seine Beratungen. > \

§ 4. Das Amt des Vorsitzendem des stellvertretenden Vorsitzen­de" und der Mitglieder der Rcichsbranntweinstelle ist ein Ehrenamt.

8 5 Tie Ueberführung von Branntwein in ein ZoUansschlnß- gebiet (Freihasen), einen Freibezirk oder ein Zollager ist nur mit Genehmigung der Spiritus-Zentrale zulässig.

Zu Abschnitt II der Verordnung (BMnntweinerzeugung).

8 6. Tie Direktivbehörden haben der ReichsbrannttveinsteUe Ws zunk 15. Mai 1916 ein Verzeichnis aller in ihrem Geschäfts- bemcfic liegenden Brennereien zu übersenden, die am 17. April 1916 in Betrieb gewesen sind oder den Betrieb nach dem 16. April 1916 ansgenommen haben. In dem Verzeichnisse nicht berncksich- Me Brennereien, die in dem Betriebsjahre 1915/16 nach denr 16 Mrü den Betriebausnehmem sind in den Ersten, fihtf Tagen des out die Betriedsausnahme folgenden Monats der Reichsbrannt- we in, teile namhaft zu machen.

Kleinl-re.lnereicn sind m die Verzeichnisse nur insoweit anfzn- iieymcn. als ihre Erzeugung zehn Hektoliter Alkohol im Betriebs- ;ahr Nicht übersteigt. Brennereien, deren Erzeugung nach § 21 Ab- 1 ü 6 1 der Verordnung deren Vorschriften nicht unterliegt,'sind von der Aufnahme ausgeschlossen.

Ans Ersuchen der ReichsbrannttveinsteUe sind dieser auch andere Brennereien und nach dem Branntwcinstenergesetz und den Aus- s li.hr un6vbestini.mungen muneldepslichtige Betriebe niitznteilen und nähere ttuskunste über die Brennereien und die andren an melde- Pflichtigen Betriebe zu geben.

, ?«SFuiift nactz> 8 7 der Verordnung ist nur auf be­

sondere Aufforderung der Spirltns-Zentrale zu erstatten. Tiefe übersendet den Brennereien zu diesem Zwecke einen Fragebogen

r 5 rageoAen ist binnen einer Woche rvahrheitsgemäß ansge^ füllt ^zurückzutenden.

Tie Pflicht zur Lieferung des Branntweins ist von der Zn- scndnng des Fragebogens nicht abhängig.

Zu Abschnitt II, III und V der Verordnung 8 8- Tie im § 3 der Verordnung festgesetzte Absatz- mrd Ver- gallungsbclchraninng sowie die rm 8 IO Absatz 1 und im § 11 Matz 1 der Verordnung voraeschriebene Lieferungs- ,ind Anzeige- vstickt bezieht sich nicht auf Brannttvein, der bis zum 16. April ^6 unvollständig vergällt worden ist oder dessen unvollständige Vergällung bis zum 30. April 1916 beantragt und bis zuM °- "folgt ist (8 21 tttföfc 2 der Verordnung). M

die unvollständige Vergällung nicht bis zum 10. Mai 1916 erfolgt 1 ° unterliegt der Brannttvein dur Absah- und Vergällimgsbe^ lchrchikung; er ist nachträglich anzumeNen.

Zu Mschnilt III der Vcrvrdtmng (Branntweinbestände).

$ 9. Von der Liesernngs- und Anzeigepslicht nach den 88 IO und 11 der Verordnmlg ist außer dem im § 10 Msatz 2 der Ver­ordnung bezeichneten Branntwein auch solcher Brannttvein ans- geiwnimen, der nach 8 29 der Branntweinsteuer-Befreiungsord­nung ohne Vergällung steuerfrei abgelassen ist.

8 IO. Tic Anzeige nach 8 11 der Verordnung über unver­steuerten und unverzollten Branntwein ist der Spiritus-Zentrale nach dem beigesiigten Muster A*) ohne besondere Aufforderung Mt erstatten. Tie Anleitung anf^ein Muster ist zu beachten. Die SteuersteUk hat dem zur Anzeige Verpflichteten aus Verlanget, Ansinnst über die in dessen Gewahrsam befindlichen Branntwein- mengen nach den amtlichen Büchern und Mfertim'.ngspapiercn zu geben. Vordrucke für die Anzeige sind bei der Spiritus-Zentrale kostenlos erhältlich.

8 11. Tie Anzeige nach 8 16 der Verordnung über versteuer­ten oder verzollten Branntwein ist ohne besondere. Aufforderung nach dem bcigefügten Muster 6 zu erstatten. Tie Anleitung auf dem Muster ist zu beachten. Tie Anmeldung hat sich auch ans verarbeiteten, zum Genüsse bestimmten oder dazu geeigneten Branntwein zu erstrecken. Vranntweinmengen, die insgesamt nicht niehr als 10 Hektoliter Alkohol enthalten, sind von der An- meldungs- und Liefernngspslicht cvusgcnwmmen. Ist der Bestand größer, so sind die gesanjten Mengen anzuzeigeu; doch ist eine Teilmenge, die nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol enthält, von der Liefernngspslicht ansgenoumren. Vordrucke für die Anzeigen sind bei der Spiritus-Zentrale kostenlos erhältlich.

8 12. In den Fällen der §8 13 und 18 der Verordnung ist der Preis, falls keine Beschwerde eingcht, binnen zwvi Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht binnen einem Monat vom Tage der endgültigen Preisfest­setzung ab, so sind vom Tage der Endgültigkeit ab Zinsen in Höhe von eins vom Hundert über dem Diskontsatz der Reichsoank zu zahlen.

Zu Abschnitt IV der Verordnung (Einfuhr aus dem Ausland).

8 13. Wm ans dem Auslaiid Brauntivein in Fässern oder Kesselwagen einführt, ist verpflichtet, der Spiritus-Zentrale unter Angabe von Art und Menge tunlichst in Litern Alkohol, der Umschlicßnngsart, des Einkaufspreises und des Bestimmungs­orts unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung An­zeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Spiritus-Zentrale weiter zu leiten und die erforderlichen Aus­künfte au. erteilen. Er hat den Eingang des Branntweins und dessen Lagerungsort unverzüglich der Spiritus-Zentrale anznzeigen., Tie Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftlich zu bestätigen. Als Einführender im Sinne dieser Be­stimmungen gilt,. wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht i:n Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.

8 14. Wer aus dem Ausland Branntwein einführt, hat ihn an die Spiritus-Zentrale zu liefern. Er hat ihn bis zur Mnahine durch die Spirittls-Zentrale mit der Sorgfalt eines ordentlichen; Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf nach den Anw-eisungeu der Spiritus-Zenttrals zu verladen. Tie Spiritus-Zentrale hat sich binnen drei Tagen nach Empfang der Llnzeige von der Einfuhr zu erklären, ob'sie den Branntwein übernehmen will. Solveit die Spiritus-Zentrale! die Abnahme ablehnt oder sich binnen der angegebene'^ Frist nicht erklärt, erlischt die Lieferungspflicht.

8 15. Die Spiritus-Zentrale setzt den Heb ern ahm e Preis für bcu übernommenen Branntwein fest. Gegen die Festsetzung ist binnen vierzehn Tagen Beschwerde an den Vorsitzenden cww Reichs- branntweinstelle zulässig, der endgültig entscheidet. Erfolot diel Ueberlassung nicht freiwillig, so finden die Vorschriften im § 5 Abftch 2 der Verordnung entsprechende Anwendung.

8 16. Tie Mn ahme hat ans Verlangen des zur Ueberlassung Berpslichteten spätestens Immen vierzehn Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an dem der Spiritus-Zentrale das Verlangen« Mgeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr des Unterganges mrd der Verschlechterung aut die Spiritus-Zentrale über, und der Kaufpreis ist von diesem Zeit-- Punkt ab mit eins voni Hurrdert über dem 'jeweiligen Diskontsatz der Reichsbank zu verzinsen. Tie Zahtting erfolgt spätestens vier­zehn Tage nacy Mnayme.

8 17- Streitigkeiten, die sich zwischen denr Beteiligten und der Spiritus-Zcnttale über Lieferung, Behandlmig, Aufbewah- rilng, Veruchcrnng n.nd Eigentumsübergoug ergeben, entscheidet der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle endgültig.

Z 18. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld­strafe bis zu fünfzehnlauseiid Mar? ivird bestraft, roer den Be- st immun gen des § 13 und des 8 14 Satz 1 znwiderhandelt. '

Bei Zuwiderhandlungen gegen die in den 88 13 und 14 fest­gesetzte Anzeige-> Liefernngspslicht kann neben der Strafe der Branntwein, auf den sich die strafbare 5)andlung beziehtz ein- geigen werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört vdeü

*) Die Muster sind hier iiicht mit abgedruckt.