Ausgabe 
9.5.1916
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Kreisblatt M den Kreis Gießen.

Nr. 45 9. Mai 1916

Bekanntmachung.

Auf Grund des Z 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der -Ausfuhr und Durchfuhr vonj Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen, sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zNr .Her­stellung von Kriegsbedarssartikeln dienen, bringe ich unter Auf­hebung aller bisherigen Verbote der Aus- und Durchfuhr von be­arbeiteten Spinnstoffen und Waren daraus nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:

I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von tierischen und pflanzlichen,Spinnstoffen und Waren daraus des 5. Abschnit­tes des Zolltarifs einschließlich der Textilose-Fäden, Gewebe und Säcke ans Dextilose, Textilit (Nr. 391 a 543 c des statistischen Warenverzeichnisses) mit Ausnahme des Beredelungsverkehrs (Eigen- und Lohnveredelung).

II. Das Verb o t u n t e r I e r st r e ck t sich nicht auf folgende Waren i--er bcigefügten Numnrern des statistischen Waren­verzeichnisses, soweit es sich um beschla^nahmefreie Erzeugnisse handelt:

Aus Unterabschnitt A. Seide, Waren ganz oder teil­weise aus SeideZ:

Rohseide vorn Maulbeerspinner der Nrn. 391 a und 392 a, Roh­seide in Verbindung mit anderen Gespinsten als Wolle, Baumwolle iodcr Ramie der Nr. 393,

Florettseidengespinste der Nrn. 398 ac,

.Seidenzwirn aller Art in Aufmachungen für den Eiuzelverkäus der Nr. 399, mit Ausnahme des zur Wundbehandlrmg ge­eigneten aus Maulbeerspinnerseide (der chirurgischen Näh­seide),

Rohseide, künstliche Seide und Florettseidengespinste in Berbin- dung (jedoch^ nicht umsponnen) rnit Metallfäden (Draht oder Lahn) der Nr. 400,

dichte, ungemusterte tastbindige Gewebe aus Maulbeerspinnern seide und beiderseitig mit festen Kanten gewebt (Pongoes oder Häbutae) der Nr. 401 (Kartuschbeutelzeug sPulvertuchj, Ausbrenn- sAetz-s st off dieser Nummer sind verboten.), dichte Gewebe für Möbel- und Ziminerausstattnng, ganz oder teilweise" aus Seide der Nru. 402 403,

Samt und Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe ganz oder teil- loetfe 2 ) aus Seide der ?7rn. 404 ad, andere dichte Geirebe, ganz oder teilweise-) aus Seide, der Nrn. 405 ad,

Tüll, ganz ioder teitiueife 2 ) aus Seide der Nr. 406,.

Deuteltuch ganz oder teilweise 2 ) aus Seide (Müllergaze) der Nr. 107,

Gaze, Krepp, Flor und dergleichen undichte Geivebe, ganz oder teilweise 2 ) aus Seide der Nr. 408,

Handschuhe, Strümpfe und andere Wirkwaren, Wirk- und Netz­stoffe, Ncchivaren. ganz oder teilweise aus Seide der Nrn. 409 ab Glühstrümpfe, nicht ansgeglühte, der Ausfuhr- nunmrer 5OO b unterliegen ivie ausgeglühte der Nr. 371 dem Verbote,

Spitzcnstofse und Spitzen aller Art, einschließlich der Einsatz- spitzen. Kanten und ab gepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, ganz oder teilweise aus Seide der Nr. 410, Stickereien aus Grundstoffen ganz oder teiliveise aus Seide der Nr. 411,

Posamentierwarcu (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und dergleichen) aus Seide: nach Art der sogenannten BauM- wollensparterie hergestellte Waren mit Ausnahme der breiten V i s c a b änd chen aus Kunstseide, die wie der­gleichen schmale der Nr. 394 dem Verbot unterliegen; Chenille der Nr. 412 a,

Knopsmacherwaren, auch mit Unterlagen und Einlagen von Holz, Bein, Horn, ^ Leder oder dergleichen solche mit Unterlagen usiv. von Metallen unterliegen besonderer Behandlung der Nr. 412 b. -

Ans Unterabschnitt 6. Wolle und andere Tierhaare (mit Ausnahme der Pferdehaare aus der Mähne und dem Schweife), bearbeitet, Gespinste aus Wolle oder anderen Ticrhaaren, Waren aus Gespinsten von Wolle oder anderen Tierhaaren, auch .mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten gemischt:

Hasen-, Kaninchen-, Biber-, Affen-, Bisamratten-, Nutriahaare, auch gebeizt, der Nr. 413 6,

Hirsch-, Hunde-, Schweine- und ähnliche grobe Tierhaare der Nr. 413e (Nindviehhaare dieser Nummer sind verboten), Krollhaare ans Schweine- oder anderen groben Tierhaaren der Nr. 415 (Krollhaare aus Rindviehhaaren finb verboten), Fußbodenteppichc, int Stück als Meterware oder abgepaßt (ohne Näharbeit) aus Garnen von groben Tierhaaren, auch aus Tuchenden geflochtene der Nrn. 427, 428 ab, dichte Gewebe für Möbel und Zimmer-Ausstattung, gefärbt, be­druckt oder bunt gewebt aus Wolle oder anderen Tierhaaren, im Stück als Meterware und abgepaßt der Nrn. 429430,

Sammt und Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe, wie Astrachan und Krimmer der Nr. 431,

Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, einschließlich der Einsatz­spitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen aus Wolle: Tüll der Nr. 436.

Aus Unterabschnitt 0. Waren aus Baumivollgespinsten, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Betmischung von Seide, Wolle oder an­deren Tierhaaren:

Spitzenstosfe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatz­spitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen der Nrn. 464 ac,

Stickereien aus nichtseidenen Grundstoffen der Nrn. 466 ac, auch über ein Drittel der zu bestickenden Fläche fertige Stickereien.

Aus U n t e r a b s ch n i t t D. Andere pflanzliche Spinnstoffe, bearbeitet, Gespinste und Waren aus Gespinsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D:

dichte Geivebe für Möbel- und Zimmerausstatttlng aus Jute, gefärbt, bedruckt, buntgewebt, gemustert, der Nr. 490,

Samt und Plüsch, sanrt- und plüschartige Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D, ohne Beimischung von tierischen Spinnstoffen oder von Baumwolle, der Nr. 491,

Gaze, Tüll und ähnliche undichte Gewebe außer Namieschlänchen zu Glühstrümpfen (Glühkörpern) der Nr. 499,

Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatz­spitzen, Kanten und abgepaßten Wareir aus Spitzelt oder Spitzenstoffen der Nr. 601.

Aus Unterabschnitt E. Bnchbi überzeugst of>. Peuslein- wand, wasserdichte Gewebe, Geivel>e mit aufgetragenen Schleif- oder Poliermitteln; Linoleum und ähnliche Stoffe:

Buchbinderzeugstoffe, glatt oder gepreßt: Pausleinwand, Wachs- ttlch, Malerleinwand (Malertuch) ttnd andere wasserdichte Ge­ivebe der Nrn. 503f.03, Mit Ausnahme der WachsLuchuuter- lagen und des Oeltuchs der Nr. 505 ab, Tapeten, Linkrusta und dergleichen aus .Linoleum oder ähnlichen Stoffen der Nr. 510.

Aus Unterabschnitt 8. Melder, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinst waren oder Filzen, anderivert nicht genannt, Kleider, Putzwaren und sonstige genäse Gegenstände aus Gespinstwaren oder Filzen, anderweit nicht genannt:

ganz oder teilweise 2 ) aus Seide 3 ) der Nru. 517 ad aus wasser­dichten Geweben (ausgenommen Kautschuk- u.Nd Guttapercha- gewebe) der Nrn. 521 a, b.

Aus Unterabschnitt J. Künstliche Blumen aus Gespinst- Waren, Rogen- und Sonnenschirme. Schuhe aus Gespinstwaren oder Filzen:

Künstliche BluMen aus Gespinstwaren, fertige: Bestandteile solch« künstlichen Blumen, z. B. einzelne Blätter, Stiele, Staub­fäden, Samenkapseln, Früchte usw.; Stoffschläuche zu Sti­len : Regen- und SonnenschirMle der Nrn. 523525.

Aus U n t e r a b s ch n i t t X. Menschenhaare und Waren da­raus. zugerichtete SchrnNckfedern, Fächer und Hüte:

Menschenhaare ttnd Waren daraus, zitgerichtete Schmuckfedern, Fächer und Hüte der Nrn. 528542.

Aus Unterabschnitt 8. Abfälle von Gespinstwaren und dergleichen:

Dnngabfallseide der Nr. 543 c.

Ilt. Die angegebenen Nummern sind Ausfuhrnummern des statistischen Warenverzeichnisses.

IV. Wegen der pflanzlichen und tierischen Spinnstoffe einschließ­lich der Haare und Borsten des 1. Abschnittes des Zolltarifs (Nrn. 28 ai, 144 af, 145 ac, 146, 151 des statistischen Wa- rettverzeichnisses) ivird auf die Bekanntmachitng vom 16. Februar 1916 (Reichsanzeiger" Nr. 41 vom! 17. Februar 1916) verwiesen.

V. Die Wiedereinfuhr von Umschließungen ans Jute-Baum­wollen, Textilosegeweben, Textilit ist sicherzustellen (Reichsanzei- ger" Nr. 13 voM 16. Januar 1915).

VI. Wegen der Bekteidungs- und Ausrüstungsstücke für das Heer ivird auf die Bekaitntmachttug vom 24. November 1914 (Reichsanzeiger" Nr. 277 vorn 25. November 1914) und auf das imReichsanzeiger Nr. 6 vom 6. Januar 1915 abgedruckte Ver­zeichnis dieser Stücke und der als solche erkennbaren Teile davon und auf die seitdem hierzu erschienenen Nachträge verwiesen.

VII. Die Zoll stellen werden ermächtigt, solche Ge­genstände, deren Ausfuhr durch diese Bekanntmachung neu verboten

*) Geivebe mit Wolle oder Knnstwolle unterliegen dem Verbote.

3 ) IM Sinne dieser Bekanntmachung gelten als Geivebe, teil' weise ans Seide iruv solche, deren Kette oder Einschlag ganz ans Seide besteht.

3) Ausfütterungen mit Gespinstwaren, Sännre, Sckmüre, Gurte bleiben außer Betracht.