Kreisblatt M den Kreis Gießen.
Nr. 45 9. Mai 1916
Bekanntmachung.
Auf Grund des Z 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der -Ausfuhr und Durchfuhr vonj Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen, sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zNr .Herstellung von Kriegsbedarssartikeln dienen, bringe ich unter Aufhebung aller bisherigen Verbote der Aus- und Durchfuhr von bearbeiteten Spinnstoffen und Waren daraus nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von tierischen und pflanzlichen,Spinnstoffen und Waren daraus des 5. Abschnittes des Zolltarifs einschließlich der Textilose-Fäden, Gewebe und Säcke ans Dextilose, Textilit (Nr. 391 a 543 c des statistischen Warenverzeichnisses) mit Ausnahme des Beredelungsverkehrs (Eigen- und Lohnveredelung).
II. Das Verb o t u n t e r I e r st r e ck t sich nicht auf folgende Waren i--er bcigefügten Numnrern des statistischen Warenverzeichnisses, soweit es sich um beschla^nahmefreie Erzeugnisse handelt:
Aus Unterabschnitt A. Seide, Waren ganz oder teilweise aus SeideZ:
Rohseide vorn Maulbeerspinner der Nrn. 391 a und 392 a, Rohseide in Verbindung mit anderen Gespinsten als Wolle, Baumwolle iodcr Ramie der Nr. 393,
Florettseidengespinste der Nrn. 398 a—c,
.Seidenzwirn aller Art in Aufmachungen für den Eiuzelverkäus der Nr. 399, mit Ausnahme des zur Wundbehandlrmg geeigneten aus Maulbeerspinnerseide (der chirurgischen Nähseide),
Rohseide, künstliche Seide und Florettseidengespinste in Berbin- dung (jedoch^ nicht umsponnen) rnit Metallfäden (Draht oder Lahn) der Nr. 400,
dichte, ungemusterte tastbindige Gewebe aus Maulbeerspinnern seide und beiderseitig mit festen Kanten gewebt (Pongoes oder Häbutae) der Nr. 401 (Kartuschbeutelzeug sPulvertuchj, Ausbrenn- sAetz-s st off dieser Nummer sind verboten.), dichte Gewebe für Möbel- und Ziminerausstattnng, ganz oder teilweise" aus Seide der Nru. 402— 403,
Samt und Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe ganz oder teil- loetfe 2 ) aus Seide der ?7rn. 404 a—d, andere dichte Geirebe, ganz oder teilweise-) aus Seide, der Nrn. 405 a—d,
Tüll, ganz ioder teitiueife 2 ) aus Seide der Nr. 406,.
Deuteltuch ganz oder teilweise 2 ) aus Seide (Müllergaze) der Nr. 107,
Gaze, Krepp, Flor und dergleichen undichte Geivebe, ganz oder teilweise 2 ) aus Seide der Nr. 408,
Handschuhe, Strümpfe und andere Wirkwaren, Wirk- und Netzstoffe, Ncchivaren. ganz oder teilweise aus Seide der Nrn. 409 a—b — Glühstrümpfe, nicht ansgeglühte, der Ausfuhr- nunmrer 5OO b unterliegen ivie ausgeglühte der Nr. 371 dem Verbote,
Spitzcnstofse und Spitzen aller Art, einschließlich der Einsatz- spitzen. Kanten und ab gepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, ganz oder teilweise aus Seide der Nr. 410, Stickereien aus Grundstoffen ganz oder teiliveise aus Seide der Nr. 411,
Posamentierwarcu (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und dergleichen) aus Seide: nach Art der sogenannten BauM- wollensparterie hergestellte Waren mit Ausnahme der breiten V i s c a b änd chen aus Kunstseide, die wie dergleichen schmale der Nr. 394 dem Verbot unterliegen; Chenille der Nr. 412 a,
Knopsmacherwaren, auch mit Unterlagen und Einlagen von Holz, Bein, Horn, ^ Leder oder dergleichen — solche mit Unterlagen usiv. von Metallen unterliegen besonderer Behandlung — der Nr. 412 b. -
Ans Unterabschnitt 6. Wolle und andere Tierhaare (mit Ausnahme der Pferdehaare aus der Mähne und dem Schweife), bearbeitet, Gespinste aus Wolle oder anderen Ticrhaaren, Waren aus Gespinsten von Wolle oder anderen Tierhaaren, auch .mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten gemischt:
Hasen-, Kaninchen-, Biber-, Affen-, Bisamratten-, Nutriahaare, auch gebeizt, der Nr. 413 6,
Hirsch-, Hunde-, Schweine- und ähnliche grobe Tierhaare der Nr. 413e (Nindviehhaare dieser Nummer sind verboten), Krollhaare ans Schweine- oder anderen groben Tierhaaren der Nr. 415 (Krollhaare aus Rindviehhaaren finb verboten), Fußbodenteppichc, int Stück als Meterware oder abgepaßt (ohne Näharbeit) aus Garnen von groben Tierhaaren, auch aus Tuchenden geflochtene der Nrn. 427, 428 a—b, dichte Gewebe für Möbel und Zimmer-Ausstattung, gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt aus Wolle oder anderen Tierhaaren, im Stück als Meterware und abgepaßt der Nrn. 429—430,
Sammt und Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe, wie Astrachan und Krimmer der Nr. 431,
Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen aus Wolle: Tüll der Nr. 436.
Aus Unterabschnitt 0. Waren aus Baumivollgespinsten, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Betmischung von Seide, Wolle oder anderen Tierhaaren:
Spitzenstosfe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen der Nrn. 464 a—c,
Stickereien aus nichtseidenen Grundstoffen der Nrn. 466 a—c, auch über ein Drittel der zu bestickenden Fläche fertige Stickereien.
Aus U n t e r a b s ch n i t t D. Andere pflanzliche Spinnstoffe, bearbeitet, Gespinste und Waren aus Gespinsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D:
dichte Geivebe für Möbel- und Zimmerausstatttlng aus Jute, gefärbt, bedruckt, buntgewebt, gemustert, der Nr. 490,
Samt und Plüsch, sanrt- und plüschartige Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D, ohne Beimischung von tierischen Spinnstoffen oder von Baumwolle, der Nr. 491,
Gaze, Tüll und ähnliche undichte Gewebe außer Namieschlänchen zu Glühstrümpfen (Glühkörpern) der Nr. 499,
Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Wareir aus Spitzelt oder Spitzenstoffen der Nr. 601.
Aus Unterabschnitt E. Bnchbi überzeugst of>. Peuslein- wand, wasserdichte Gewebe, Geivel>e mit aufgetragenen Schleif- oder Poliermitteln; Linoleum und ähnliche Stoffe:
Buchbinderzeugstoffe, glatt oder gepreßt: Pausleinwand, Wachs- ttlch, Malerleinwand (Malertuch) ttnd andere wasserdichte Geivebe der Nrn. 503—f.03, Mit Ausnahme der WachsLuchuuter- lagen und des Oeltuchs der Nr. 505 a—b, Tapeten, Linkrusta und dergleichen aus .Linoleum oder ähnlichen Stoffen der Nr. 510.
Aus Unterabschnitt 8. Melder, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinst waren oder Filzen, anderivert nicht genannt, Kleider, Putzwaren und sonstige genäse Gegenstände aus Gespinstwaren oder Filzen, anderweit nicht genannt:
ganz oder teilweise 2 ) aus Seide 3 ) der Nru. 517 a—d aus wasserdichten Geweben (ausgenommen Kautschuk- u.Nd Guttapercha- gewebe) der Nrn. 521 a, b.
Aus Unterabschnitt J. Künstliche Blumen aus Gespinst- Waren, Rogen- und Sonnenschirme. Schuhe aus Gespinstwaren oder Filzen:
Künstliche BluMen aus Gespinstwaren, fertige: Bestandteile solch« künstlichen Blumen, z. B. einzelne Blätter, Stiele, Staubfäden, Samenkapseln, Früchte usw.; Stoffschläuche zu Stilen : Regen- und SonnenschirMle der Nrn. 523—525.
Aus U n t e r a b s ch n i t t X. Menschenhaare und Waren daraus. zugerichtete SchrnNckfedern, Fächer und Hüte:
Menschenhaare ttnd Waren daraus, zitgerichtete Schmuckfedern, Fächer und Hüte der Nrn. 528—542.
Aus Unterabschnitt 8. Abfälle von Gespinstwaren und dergleichen:
Dnngabfallseide der Nr. 543 c.
Ilt. Die angegebenen Nummern sind Ausfuhrnummern des statistischen Warenverzeichnisses.
IV. Wegen der pflanzlichen und tierischen Spinnstoffe einschließlich der Haare und Borsten des 1. Abschnittes des Zolltarifs (Nrn. 28 a—i, 144 a—f, 145 a—c, 146, 151 des statistischen Wa- rettverzeichnisses) ivird auf die Bekanntmachitng vom 16. Februar 1916 („Reichsanzeiger" Nr. 41 vom! 17. Februar 1916) verwiesen.
V. Die Wiedereinfuhr von Umschließungen ans Jute-Baumwollen, Textilosegeweben, Textilit ist sicherzustellen („Reichsanzei- ger" Nr. 13 voM 16. Januar 1915).
VI. Wegen der Bekteidungs- und Ausrüstungsstücke für das Heer ivird auf die Bekaitntmachttug vom 24. November 1914 („Reichsanzeiger" Nr. 277 vorn 25. November 1914) und auf das im „Reichsanzeiger Nr. 6 vom 6. Januar 1915 abgedruckte Verzeichnis dieser Stücke und der als solche erkennbaren Teile davon und auf die seitdem hierzu erschienenen Nachträge verwiesen.
VII. Die Zoll stellen werden ermächtigt, solche Gegenstände, deren Ausfuhr durch diese Bekanntmachung neu verboten
*) Geivebe mit Wolle oder Knnstwolle unterliegen dem Verbote.
3 ) IM Sinne dieser Bekanntmachung gelten als Geivebe, teil' weise ans Seide iruv solche, deren Kette oder Einschlag ganz ans Seide besteht.
3) Ausfütterungen mit Gespinstwaren, Sännre, Sckmüre, Gurte bleiben außer Betracht.


