Ausgabe 
2.5.1916
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XVIII. Armeekorps SteNverLretendes Geueralkommandv Abt. IV a Tqb.-Nr. 6570.

Frankfurt a. M., den 19. April 1916.

Bekanntmachung.

Da sich ergeben hat, das; im Bezirk des 18. Armeekorps die für die Anfertigung von Maunjchastsbeklcidnngsstücken von der Heeres­verwaltung festgesetzte EntlohMlNgen den Arbeitern vielfach unter Umgehung der Tarife vorenthalten werden, bestimme ich auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Ges. S. S. 451) hiermit für den Bereich des 18. Armeekorps:

Für alle von Bekleidungsämtern vom 1. Mai 1916 ab in Auftrag gegebenen und in Privatbetrieben im Bereich des 18. A. K. erfolgenden Anfertigungen von Mannschafisbekleidungsstücken (Schneider- und Mützenmacher-Anfertigungen, Schulterklappen, Unterhosen, Hemden, Leibbinden, Halsbinden, Helmbezügen, Arm­binden, Salzbeuteln, Aufnähen der Buchstaben und Nummern bei Helmbezügen) bürfci: keine Vereinbarungen getroffen werden, welche von den Lohnabreden in dem vom Reserve Bekleidungsamt 18. Ar- nreekorps in MainzKaste! am 15. April 1916 herausgcgebenen all­gemeinen und besonderen Vertragsbedingungen abweichen. Hier­nach ist der Auftragnehmer verpflichtet, jedem an der Auftragsaus­führung beteiligten Arbeiter einen Abdruck des von ihm mit deift Amt geschlossenen Liefcrungsabkommens, soweit es die Lohnver­hältnisse berührt, zu verabfolgen. Ebenso haftet er dafür, daß seine Unterlieferanten oder Zwischenmeister das Gleiche tun.

Außerdem hat jede Arbeitsstelle, die Zuschnitte zu Bekleidungs­stücken ausgibt oder solche Bekleidnngsstticke anfertigt, diese ^All­gemeinen Vertragsbedingungen" sowie ein Verzeichnis der Lohn­sätze und ein vom Amt beglaubigtes Preisverzeichnis der Nähinittel im Arbeitsraun: und in der Ausgabestelle, deutlich sichtbar auszu- hängen.

Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.

F r a n k f u r t a. M., den 20. April 1916.

Ter' Kommandierende General:

Freiherr von G a l l, General der Infanterie.

B e t r.: Freigabe von Stroh für die Strohkraftfutterfabriken und Besckn'änknng der Verwendung von Stroh zu Streuzwecken.

Der aus Reichs- und Staatsmitteln begründete Kriegsansschuß für Ersatzfutter, Berlin W. 10, Matthäikirchstraste IO, hat u. a dio Herstellung von sogen. Ztrohkraftsutter in die Wege geleitet. Das Futter hat sich sehr bewährt und vermag die Hafte des in den Ra- tioncit gereichten Körnerfutters zu ersetzen. Bisher sind 280 Eisen­bahnwagen abgeliefert, und nach der Mitte April erfolgenden In­betriebsetzung sämtlicher Fabriken werden täglich 40 Waggons er­zeugt werden. Eine Störung oder Einstellung des Betriebs würde zu befürchten sein, wenn das als Rohmaterial gebrauchte Stroh nicht in hinreichender Menge zu beschaffen wäre. Nach den bereits feststehenden Ergebnissen der Bestandsaufnahme wird der vorhan­dene Vorrat bis zur nächsten Ernte ansreichen, es erscheint aber dringend erwünscht, das Stroh in möglichst geringem Umfang für Streuzwccke 311 verwenden. Neuerdings wurde aus Anlaß der vont Bundesrat angeordneten Erhebungen über die Heu- und Stroh- Vorräte das vorhandene Stroh, soweit es nicht in der eigenen Wirt­schaft gebraucht wird, zugunsten der Heeresverwallung beschlagnahmt und dadurch der Ankauf von Stroh für Zwecke der Strohkraftfntter- sabrikation unmöglich gemacht. Wir werden auch das für die Strcch- krastfuttcrfabriken bestimmte Stroh, das von der Bezugs- Vereinigung der deutschen Landwirte diesen über­wiesen wird, ebenso wie das für die Heeresverwaltung bestimmte Stroh freigeben. Wir bemerken dazu, daß ein Teil des Strohkraft­futters an die Heeresverwaltung geliefert wird. Ferner weisen wir darauf hin, daß die Verwendung von Stroh zu Streuzwecken mit Rücksicht auf die Versorgung des Strohbedarfs der Armee und die Fntterversorgung so viel als möglich eingeschränkt werden muß.

Gießen, den 29. April 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gieße::.

I. B.: L a n g c r m a n n.

B e t r.: Hederichvertilgnng.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tie Erzielung einer möglichst guten Körnerernte erfordert cs, den Hederich iu den Sommersaaten energisch zu bekämpfen. Ms geeignetes Mittel hierzu hat sich der feingemahlene Kainit erwie­sen: er ist in: Morgentau, möglichst bei nachfolgenden: Sonnen­schein, in Stärke von 4 bis 6 Zentnern pro Morgen ai^zusttcuen.

Wir beauftragen Sie, auf eine möglichst vollständige Ver­tilgung des Hederichs in der angegebenen Weise hinzuwirken und die Land.virtc zum Bezug des feingenrahlenen Kainits besonders auch ii: den Bezugsvereinigungen 31: veranlassen.

Gießen, den 29. April 1916.

Großherzvgliches Krcisantt Gießer:.

I. V.: Hem m erde.

Bekanntmachung»

Bei r.: Bekanntmachung der Reick)sfuttermittelstelle zur Ausfüy- rur:g des Artikels 1 Ziffer 4 der Verordnung betr. Acirde- rung der Verordnungen über den Verkehr mit Kraftfutter- Mittel vom 28. Juni/5. August 1916, vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 168).

Unter Hinweis ans die Bekanntnmchung vom 4. April 1916. (Kreisblatt Nr. 31) fordern wir die anzeigepflichtigen Betriebs- nnternchmcr auf, vie Anzeigen zwecks Erteilung der in Ziffer 2 (R I 6780) vorgeschriebcnen Bescheinigung direkt an die Landes­verteilungsstelle für Futtermittel, Darmstadt, Bleichstraße 1 enr- zusenden.

Diese ist auf Grund der letzten Viehzählung in der Lage, die Angaben hinsichtlich der Zahl der Spannliere rmchzirprüfen, außer­dem wird die Landesverteilnngsstclle diejenigen Futtermittelmen­gen festsetzen, tvelche zur Verfütterung an die Spanntiere für un­bedingt erforderlich erachtet werden.

Gießen, den 28. April 1916.

Großherzvgliches Kreisamt Gießen.

I. B.: L a n g e r m a n n.

Bekanntmachung.

Betr.: Arbeitsnachweiswesen im Großherzogtum Hessen.

Die im Kreise bestehenden nicht gewerbsmäßigen Ar­beitsnachweise sind auf den Befehl des kommandierenden Generals vom 9. Februar d. Js. über die Meldepflicht der Arbeitsnachweise Kreisblatt Nr. 36 noch besonders hinznweisen. Die Be­kanntmachung vom 27. Dezember 1915 (Kreisblatt Nr. 2), die Meldepflichten und die Berichterstattung der nicht gewerbs­mäßigen Arbeitsnachweise betr., bleibt neben dem Befehl in vollem Unifang weiter bestehen. Demgemäß haben die nicht gewerbs­mäßig betriebenen Arbeitsnachweise mit Ausnahme der Arbeits­nachweise für kaufmännische, technische und Bureauangestellte nach wie vor dem am Ort befindlichen öffentlichen Arbeitsnachweise die bet ihnen angemeldeten offenen Stellen, für die sie keine geeigne­ten Arbeitskräfte zuweisen konnten, und die unerledigten Gesuche um Arbeit zweimal wöchentlich mitzuteilen, auchwennsie von der Verpflichtung, zweimal wöck)-entlich an das Kaiser­lich Statistische Amt in Berlin Meldungen zu erstatten, von Gr. Ministerium desJnnern bereits befreit sind) Gießen, den 29. April 1916.

Großherzogliches Kreisantt Gießen.

I. V.: L a n g e r m a n n.

Bekanntmachung.

Betr.: Fleischversorgung: hier: Bedarf der Lazarette, Kliniken und immobilen Truppenteile.

Nachdem auf unsere Bekanntmachung vom 29. l. Mts. (Kreisblatt Nr. 40 von 1916) der oben genannte Bedarf größtenteils gedeckt worden ist, wird die in der eingangs ge­nannten Bekanntmachung den Metzgern erteilte Ermäch­tigung zum freihändigen Ankauf von Schlachtvieh hiermit zurnckgenommen.

Alles von Metzgern in der Zwischenzeit angekaufte Vieh ist den Vertrauensleuten des Oberhessischen Viehhandels- verbandes zur Abnahme anznmclden.

Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt. Gießen, den 30. April 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

J.V.: Langcrmann.

Betr.: Steigenmg der Ernteerträge.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tie möglichste Erhaltung des ). Zt. unentbehrlichen in den landwirtschaftlichen Betrieber: umlaufenden Stickstoffs erfordert eine besondere Behandlung des Stallinists und der Jauche. Es ist da­rauf zu achter:, daß der aus dem Statt gebrachte Mist auf der Düngerstätte sofort aüsae-reiket und festgetreten wird, daß kein Regenwasser in die Dungstätte und in die Jauchegrnbe läuft. ur:d daß die Jauchegrube, rvenn sie voll ist, rechtzeitig entleert rvird. Die Janck^egruüe muß einen dichten Verschluß haben. Tie Findung des Stickstoffs in der Jauche kann weiter durch Einhängcr: von Körben, die mit Gips oder Supcrvhosphat gestillt sir:d uub deren Inhalt von Zeit zu Zeit erneuert wird, unterstützt werden.

Wir beauftragen Sie, in diesem Sinr:e cn:f die Landwirte Ihrer Gemeinde einzuwirken.

Gießen, den 29. April 1916.

Großherzogliches Kreisantt Gießen.

I. V.: H e m m e r d e.

Rotationsdruck der Brühl'schen Univ-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.