Ausgabe 
4.5.1916
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Ureisblatt für oen Ureis Gietzen.

Nr. 43 4. Mai ISIS

BcrarrnLmgchung

Wer die Einfuhr von Zigarettenrohtabak. Bvm 19. April 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des S 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu rvirtschaftlicherl Maßnahmen usw. Vvm 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl. <3. 327) folgende Verord­nung erlassen:

8 1. Ziga retten robtabak, der aus dein Anstande eingefiHrlt wird, ist. soweit der Reichskanzler dies bestimmt, an die Ziga- rettentabaßEinkaufsgcsellschaft m. b. £>. in Berlin zu liefern. Der Reichskanzler kann bestimmeir, welche Tabake als Zigarettenrol^ tabak iin Sinne dieser Verordnung anzufehen sind.

Tie Mliefcnrng von mehr als 15 vom Hundert der eiuge- führten Tabakmenger: kann nur mit Zustimmung des Bundesrats angeordnet werden.

8 2. Ter Reichskanzler kann dix näheren Bedingungen für die Lieferung des Tabaks an die Gesellschaft nick) für den Vertrieb des Tabaks durch die Gesellschaft fetzsetzen; er erläßt die erforder­lichen Ausfnhrungsbestimmungen. Er kann bestimmen, daß Zu­widerhandlungen mit Gefängnis bis zn sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft und daß neben der Strafe der Tabak, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht, erngezogen

8 3. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. Er kann Vorschriften über die Turchftlhr von Zigarettenrohtabak erlassen.

§ 4. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung

in Kraft.

Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens.

Berlin, den 19. ylpril 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

-lusftthrnngöbcftLmmnrrgen

-Nr Verordnung des Bundesrats vom 19. April 1916 über die

Einfuhr von Zigarettenrohtabak. Vom 20. Avril 1916.

Auf Grund der §§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesrrts Wer die Einfuhr von Zigarettenrohtaba? vom 19. April 1816 (Reichs-Gcsetzbl. S. 313) wird bestimmt:

§ 1. Wer aus dem Msland Zigarettenrohtabak einsührt, ist verpflichtet, den Eingang des Zigarcttenrohtabaks im Inland der Zigarettentabak Einkartfsgesellfchast m. b. H. in Berlin unter Angabe der Menge, der Arten, des im einzelnen bezahlten Ern- lmufspreises und des Ausbeivahrungsorts unverzüglich anzuzeigen: die Anzeige hak durch eingeschriebenen Brief zn erfolge?:. Tabei ist tunlichst ein ron der ZigarettentabaßEinkaufsgesekkschaft m. b. H. vorzuschreibendes Fornrular zu benutze::.

Ms Einführender im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer nach Erngang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder freinde Rechmmg berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungs­berechtigte nickst im Inland, so tritt an seine Stelle der Emp^ sanger.

. dlls Zigaretten rohtabak im Sinne dieser Bestimnlungen gelten vrrental ische mid diesen gleick) 2 rtige Tabake.

8 2. Wer aus dem AuLand Zigarettenrohtabak einsührt, hat der Zigarettentabak-EinkaufSgesellschaft bis zu 15 vom Hundert N '«n-elnen emgeftihrten Gattungen ans Verlangen nach ihrer Wahl zu Werlassen. Ter Einführende l-at den gesamten einge- Myrten Tabak Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zr: behandeln, tn backdelsüblicher Weise zu versichern, sowie ihn der Zigarettentabak-Einkailfsgeseklfchaft auf Verlangen an einem von :hr zu bestnnmenden Orte zur Besichtigung zu stellen.

~ cj Zlüarettentabak Einkaufsgesellschaft hat sich unver- zi^llch nach Eurpfaug der Anzeige <8 1) und, wenn eine Befich tlgimg vargenommen wird, nach der Besichtigung zu erkläret !ueu will"^ ^ erngefiihrten Zigarettenrohtabaks sie übern eh-

Einchhrende hat den: - von der Gesellschaft gewählten Tabak alsbald au-zuwnderil und auf Mruf nach den Anweisungen

Dl/ Verpflichtung zur sorgfältigen. Behandlung und Versicherung «8 2 2) endet für den frei­

bleibenden Tabak mit der Auchondernng, für den ausgesondertcn Teil mit der Abnahme durch die Gesellschaft.

H. Die Zigarettentabak-Einkanfsgesellschast hat für den von thr ubernoinmenen Zigarettenrohtabak einen angemessenen Ueber- uahmepreis zu zahlen. Ter Uebernahmepreis darf den Eiustand^- Preis zuzüglich der tatsächlichen Transportlosten undi eine^ Zusclrlaas !»,, > vom Hundert, des Einstandspreises snr die alla-,nein-n llniosien liicht übersteigen.

«^.«Ehrende mit den, von der Zigarettentabak-Ein- kanfsgeiellschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein .«nsschtib den Preis endaültia fest: der Au,schab bestimm! auch

wer die Laren Auslagen des Verfahrens, insbesondere die Kosten eines von ihm etwa eingeholten Gutachtens, zu tragen hat.

Ter Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden des Ausschusses, seine Mitglieder iind deren Stellvertreter.

Der Ausschuß, entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzen-- bn\ und biex Mitgliedern, von welchen mindestens drei sachkundig sein müssen.

Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze auffteften, die der Ausschuß bei feinen Entscheidungen zu befolgen hat.

8 5. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises" zu liefern, die Zigarettentabak-Einkaufs- Gesellschaft vorläiifig den von ihr für angemessen erachteten PreiSj zu zahlen.

Erfolgt die Ueberlassung nickst freiwillig, so wird das Eigen- tiini auf Antrag der Zigareltentabak Einkaufsgesellschaft durch An­ordnung der von der Laudeszentralbehörde bestimmten Behörde auf sie oder die Vvn ihr in dem Antrag bezeickmete Person über­tragen. Die Anordnung ist au den zur Ueberlassung Verpflichte leid zu richten. Das Eigenturst geht über, sobald die Einordnung ihm zu ge ht.

8 6. Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spä­testens binnen 14 Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an welcherst der Zigarettentabak Einkaufsgesellschaft das Verlangen zugeht. Er­folgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr deS Unterganges und der Verschlechterung auf die Zigareltentabak-r Einkaufsgesellschaft über, und der Kaufpreis ist von diesem Zeit­punkt ab mit 1 vom' Hundert über dem jeweiligen Reichsbank- diskoirtsatz zu verzinsen. Die Zahlung erfolgt spätestes 14 Tage nach Abnahme oder 4 Wlocheu nach dem! Tage, au welchem! der Zigaretteiitabak Einkaufsgesellschaft das Verlangen, den Tabak ab- zunehmen, zugegangen ist. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der Zigarctfentabak Einkaufsgeseffschaft zugeht.

8,7; Alle Streitigkeiten, die sich zrrnschen den Beteiligten über die Lieferung, Ansbewatstilug, Versicherung und den Eigentums- Übergang ergeben, entscheidet endgültig eine von der Lau des zentral-' behörde b e st i m m t e Stelle, soweit nicht nach 8 4 der Aus­schuß zuständig ist.

8 8. Die ZigaretLentabak-Einkaufsgesellschaft hat den von ihr übernommenen Zigarettenrokstaba? an die Zigarettenhersteller mit Ausschluß derjenigen, die selbst Tabak einführen, abzugeben. Da­neben können reine Zigarcttentabakschneidereieu nach Ermessen des Vorstandes berücksichtigt tverden. Die Abgabe kann auch durch Ein­schreibung oder Versteigerung erfolgen.

8 9. Auf Zigarettenrohtabak, der als Durchfubrsendung aus- gegeben ivar, aber in Deutschland gelagert wird, fiubeu diese Be- frimmungeit Anwendung.

§ 10. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld­strafe bis zu fünfzehnhundert Adark roird bestraft, wer den Bor- lchriften im 8 1 Abs. 1 Satz 1. 8 2 oder § 3 Ms. 2 dieser Bekannt- machung zuwiderhandelt.

...Bei Zuividerhandlnngen gegen die Anzeige- lind Lieferung- Mrcht kann neben der Strafe der Zigarettenrohtabak, auf den sich d:e Zuwiderhandlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht.

11 - Diese ^Bekanntinachung tritt mit deist Tage der Ver^ ftlndung. der 8 10 mit dem 25. Llpril 1916 in Kraft

Berlin, den 20. April 1916.

Der Stellvertrkter des ReiMckanzlerS.

Delbrück.

Bekanntmachrrnft

Voin 26. April 1916.

Als Behörden und Stellen, die zum Erlaß der nach den 885, 7 der von dem Reichskanzler erlassener: Ausfüh^unasbestinnunnqen zur Verordnung des Bilndss'rats vom 19. Avril 1916 über die Ein­fuhr von Zigarettenrohtabak (R.G.Bt. S. 317) zu treffender: Au- ordnungcn oder sonstigen Entscheidungen zuständig sind, lverden die Krersämte r bestimmt.

Darm fU b 1, den 26. April 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern. ___ v. Homberg k. _

Bckaunlmachtzn^

betreffend Ausnahme von dem Zahlungsverbot gegen Rußland und von der Sperre feindlichen Vermögens. Vom 19.' April 1916.

?luf Grund des 8 7 Abs. 1 der Verordnung, betr. Zahlriilg^- verbot gegen Cmgland, vom 30. September 1914 lReichs-Gefetz- biatt S. 421.' und der Bekanntmachung, b^tr. Zahlungsverbot gegen Rußland, vom 19. Roveinbee 19!4 (Reich^Gesetzblatt S. 479), sowie der 88 8, 10 der Verordnung über die Arimel- oung des tut ^nnland beftridlichen Vernrögeus von Angehörigen feindcher Staaten von: 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 633) ivivl folgendes bestimmt: