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Kren Answeis ausstelleN, gtzgÄr dessen Vorlegung die zur Musrüchiterhaltung des Betriebs erforderliche Menge an Wasch- Mitteln abgegeben werden darf. Der .Ausweis muß die zulässige Höchstmenge angeben. Ter Veräußerer hat die Abgabe auf dem Nusweis tu der im § 1 vorgcschriebenen Weise zu vermerken.
Ten Inhaberm der Wäschereien ist die tteberlassung des Ausweises an andere Personen zum Bezüge von Waschmitteln verboten.
8 7. Welche Behörden als zuständige Behörden im Sinne der tzß 2, 3 und 6 anzusehen sind, bestimmt die Landeszentral- vehörde; sie erläßt auch erforderlichenfalls nähere Bestimmungen! Äber die nach § 2 erforderliche Regelung der Seifenzuteilung sowie die nach 88 3 und 6 aus^ustellenden Austoeise.
8 8. Tie Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung gegenüber den Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung Und denjenigen Personen, die von diesen Verwaltungen mit Waschmitteln versorgt werden. Die Verwaltungen treffen besvli-, dere Anordnungen über die Versorgung.
8 9. Wer den Bestimmungen der 88 1, 3, 4, 5, 6 zirwider- hvudelt, wird mit Gefäugnis bis m sochs Monaten oder mit .Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
8 10. Diese Bestimmungen traten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung.
Auf Grund von ß 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers voi'.k 18. April 1916, betreffend Ausfühunngsbestimmungen zuv Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln (Reichs-Gesetzbl. S. 308) wird als zuständige Behörde im Sinne der 88 2, 3 und 6 das K r e i s- amt bestimmt.
D a r m st a d t, den 26. April 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Lai'bgemeiuden des Kreises.
Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers beauftragen wir Sie mit ihrer Durchführung und ortsüblicher Bekanntmachung. Me Verkäufer von Seife, Seifenpulver und fetthaltigen Waschnüttcln sind auf die Bestinnnungen, insbesondere des 8 1 Ziffer I und II und 8 4 hmzüweisen: die in § 3 genannten Personen sind in geeigneter Weise zu bedeuten, ebenso d:e Barbiere gemäß 8 5 und weiter die technischen Betriebe, insbesondere Waschanstalten gemäß 8 6.
Gießen, den 29. April 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: L a n g e r m a n n.
Bekanntmachung
/ über Druckpapier. Vom 18. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Vundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Der Reichskanzler wird ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, nnt während des Krieges die Versorgung der Zntungen, Zeitschriften und anderen periodisch erscheinenden! Dr,Inschriften mit /Druckpapier sicherzustellen.
Insbesondere ist er befugt, Erhebungen über die zur Herstellung von Druckpapier erforderlichen Roh- und Hilfsstoffe anzuordnen.
™ ^ 2 ; <S>n Reichskanzler wird ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um während des Krieges den Verbrauch von Druckpapier zu regeln.
Insbesondere ist er befugt, Erhebungen über den Verbrauch von Druckpapier und die davon vorhandenen Vorräte anzuordnen', sowie Anordnungen über Lieferung, Bezug und Verbrauch von Druckpapier zu treffen.
8 3. Von den auf Grund der 88 1 und 2 getroffenen Anordnungen kann der Reichskanzler Ansuatznten zulassen.
M 2 Pu F C c* 'ft ermächtigt, die Durchführung der
>dnf Grund der 88 1 und 2 ergehenden Anordnungen einer oder Mrtragen^nt^ ^mer Aufsicht stehenden Kriegsgesellschaften zu
Zur Deckung der entsteh, nden Vcrwalttmgskosten kann er den Verbrauchern von Druckpapier Beiträge auferlegen.
8 5. Ter Reichskanzler kanil armrdnen, daß Zuwiderhandlun- gen gegen die von ihm auf Grund dieser Verordnung erlassenen DemmmUugen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft w-rden: auch! kann er auordueu, daß Vorräte, die l>2i der Bestandsaufnahme verschwie- gen werden im Urteil für dein Staat verfallen erklärt werden, in Kermdnuilg tritt, mit dem- Tage der Verkündung
krafttrete'ns^b^ Reichskanzler beßunmt den Zeitpunkt des Anßer-
Berlin, den^18. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
über Strcrr-, Heide- und Weideuutzung auf nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Vom 13. April 1916.
.. Bundesrat hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über
die Ermächtigung des Blundesrats zu wirtschaftlichen. Maßnahmen nsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S? 327) folgende Verordnung erlassen:
... JL1* Besitzer von Forsten und anderen nicht landwirtschaftlich genutzten Gruudstückeir sind auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde verpftrchstet, den von dieser benannten Per,onen, Gemeinden oder Kommunalverbänden zu gestatten, daß fte
1. aus den Grundstücken Streunraterial jeder Art, sowie Heide- aufwuchs zu Futterzwecken oder sonstige Futtermittel ge-, Winnen;
2. auf den Grundstücken Schweine und Rindvieh weiden lassen und die zu diesen: Zwecke erforderlichen Hürden und Unterkunftsräume anlegen.
. höhere Verlvaltuiigsbehörde bestimnit beit Umfang rmd dre Beduiguugen dieser dttitzung und setzt insbesondere die zu zahlende Eutlchädiguug endgültig fest.
8 2. Tie Landes zentral behördeu bestimnien, vier als höhere
Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehcn ist.
8 3. Tiefe Verordnung tritt mit deni Tage der Verkündung in ÄM ft. ^
Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft-,
tretens. D "
Berlin, den 13. April 1916.
Der Stellvertreter dos Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
über Streu-, Heide- unc> Weidenutzuug auf nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Vom 20. April 1916.
Auf Grund des 8 2 der Verordnung des Bundesrats über Streu-, Heide- uiid Wcideuutzung auf nickt landwirÜcbaftlich genutzten Grundstücken vom 13. April 1916 .^R.G.Bl S. 275) wird im Einvernehmen mit Großh. Ministerium der Finanzen folgendes bestimmt:
8 1. Höhere Verwaltungsbehörde ist Großh. Ministerium der Fiiianzeu, Abteittmg für Forst- und KameralverUraltung.
. 8 2. Diese Bestimmung tritt mit dein Tage der Verkündigung
:n Kraft.
Darwstadt, den 20. April 1916:
Großherzogliches Ministerium des Innern.
__v. Homberg k.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 2 Abs. 1 der Kaiserlichen Verordnung vorn 9covember 1915 über das Verbot der Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen (Reichs-Gesetzbl. S. 777) bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß die folgeudei: Gegenstände unter das Verbot fallen:
Lebende Tiere und zwar:
Rindvieh,
Schafe und Schweine, ferner
frisches und zubereitetes Fleisch von diesen Tieren, sowie Fleischwaren aller Art, insbesondere auch Speck, Schweineschmalz, sowie Butter und Butterschmalz.
™ Bekanntmachung vorn 26. November 1915 (ReichSanzcigcr Nr.279) tritt hiermit außer Kraft.
Berlin, den 23. April 1916.
Ter Reichskanzler.
_ Im Aufträge: Richter.
Bekanntmachung.
Betr.: Regelung der Beschiaffuug, des Matzes uiid der Preise v >n lebendem Vieh.
Rach Anhörung des Vorstandes des Oberh. Vicbandelovctt an. des erhält 8 2 Abs. 2 der Satzung für die Regelung des Vied-.n- kaufes rn der Provinz Oberhessen vom 12. Februar ds. folgende Fassung:
„Die -u zahlenden Preise werden nach Anhörung des Vorstandes des Oberhessischen Biehaiidelsverbaude>ö von Großd. Pro
ei nzn holen.
Gießen, den 29. April 1916.
Großh. Provinzial Direktion Ober Hessen. Or. U sing e r.
Vorstehende Wckanntmachnng wird zur öffenttiöoen Kei'ntnis gebracht.
Gießen, den 29. April 1916.
Gwßherzogsiches KreiSamt Gießen.
I. V.: Hem morde.


