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Eingang der Eier int Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Versügungsberech- tigte nicht im Inland, so stritt an seine Stelle der Empfänger.
8 3. Wer aus dem Ausland Eier einsijhrt, Hai sie bis zur Abnahme durch die Zentral-Einkanfsgesellschast mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anfznbewahren, in handelsüblicher Meise zu versichern und auf Abruf nach den Anweisungen dev Zentral-Einkanfsgesellschaft zu verladen. Gr hat die Eier auf Verlangen der Zentral-Einkanfsgesellschjaft an einem von dieser! zu bezeichnenden Ort zur Besichtigung zu stellen.
§ 4. Tie Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wenn, eine Besichtigung vor ge iw inmen lvird, n.ach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Eier übernehmen will. Das Eigentum geht mit dem ZeitMnkt auf die Gesellschaft über, jim dem die Uebernahmeerklärrmg! dem Veräußerer zugeht.
§5. Tie Zentral-Einkanfsgesellschaft hat für die von 'ihr übernommene Ware eilten angemessenen Uebernahmepreis yu zahlen.
Mle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Einkaiissgesellschast und dem Beränstere-r über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Ergentumsübergang entscheidet endgültig ein Ausschuß. Der Ausschluß besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern sowie deren Stellvertretern, die sämtlich vom Reichskanzler er- ernannt werden.
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze anfftellen, die der Ausschuß bei seinen Eutschüdnngen zu befolgen hat.
rJ* yy' ^'7 ^s'bflichtele hat ohne Rücksicht ans die endgültige Feststellung des Preijes zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr angemessen erachteten Preis zu zahlen.
. n d Abnahme hat ans Verlangen des Verpflichteten spä
testens binnen 5 ^.agen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Zentral-Ernkanfsgesellschaft das Verlangen zugcht. Erfolgt die Mn ahme innerhalb der Frist nicht, so ist der Kaufpreis von Punkt ab mit 1 vom Hundert Mer deni jeweiligen! Nerchsbankdiskontsatz zu verzinsen.
^ spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für
Restbeträge beginnt die Frist mit dein Tage, an dem die yeibimf! des Ausschusses der Zentral-Einkanfsgesellschaft zn-
e.-- - ^ ^ü'^öonommen voit diesen Bestimmungen sind gering- Mengeir, die zum Reiseverbrauch oder im Grenzverkehr WWben ' f ° fmt Me ^suhr nicht 3u
Inwieweit im übrigen Msnahmen von diesen Bestinnnnngen zugelassen werden, bleibt besoirderer Anordnung Vorbehalten.
8 v. Tie Zentral-Einkanfsgesellschast hat bei der Abgabe der 5J?£ *Ltu n Munmungen des Reichskanzlers oder der
von ihm bestimmten Stelle innezuhalten.
r> r J Mit Gefängnis bis zik sechs Monaten oder mit Geld- ^ r Jlt Ä^ehnhnndert Mark wird bestraft, wer den 8L 1 Bestlmninngen zuwiderhandelt. Bei Zulviderhänd- ^^en die Ailzng^ und LieferungsPflicht können neben der Sivafe die Eier, auf die sich die strafbare Handlung bezieht oder^nM mtbm ' °^ Te Unterschied, ob sie dem Täter gehören.
8 11. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Taae her SWTiTti- ivmin kr § 10 mit dem 26. Avril 1916 in Mast.
Berlin, den 18. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzler^
___ Delbrü cl, _
betreffend Festsetzung von EinheiLSpreileii für zuckerhaltige Futter- >>n ? ,^Utel und Zuschläge dazu. Vom 20. Apnl 1916
ÄÄ, ^ .«-KAM--
191o (Riichs-Gesetzbl. S. 614)
Futtermittel vom 25° September bestimme ich:
GiMigkeit der Bekanntnitzchilng, betreffend Festsetzung von
SWBPtt»’»
Berlin, den 20. April 1916.
Der Reichskanzler.
—- 5 m dlustrage: I n n g.
Bekanntmachung'
, »Sä ft, MW,» «.
Di-eife bie Festsetzung der Höchst-
BÄWa?AÄ.<4SSS
BekanttLmachttttg
ßber den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltige«! Waschmitteln. Vom 18. April 1916.
Ter Bundesrat hat auf Grnird des § 3 des Gesetzes über die Erniächlignng des Bundesrats' zu wirtschaftlicheii Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichis-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
.8 1. Ter Reichskanzler ist erntächtigt, beit Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln zu regeln; er kann insbesondere Vorratserhebungen anordnen.
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die ans Grund vorstehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bjs zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden, sowie daß Vorräte, die bei der Vorratserlwünng verschwiegen werden, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Ter Reichskanzler bestiinmt den Zeitpunkt des Außerkraftz-, tretens.
Berlin, den 18. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
» D e l 5 r ü ck.
Bekanmm^chuttg
betreffend Ausführnngsbeftinnnnngen zur' Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenprrlver und anderen fetthaltigen Wasche Mitteln. Vom 18. April 1916.
Auf Grund des § 1 der Bekanrrtnrachlung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmittelm vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird bis auf weiteres folgendes bestimmt:
*• * 1- Die Mgabe von Seife, Seifenpulver und anderen fett-,
haltigen Waschmitteln an Selbstverbrancher darf nur nach folgen-, den Grundsätzen erfolgen:
I. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge lmndert Gramm Feinseife (Toiletteseife und Rasierseife) so-.
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tu Straft Bestimmung tritt mit dem Tag« der Verkünd'un«
Berlin, dm 20. April 1616.
c> Reichskanzler.
v>m Aufträge: Frhr. von Stein.
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llr dav unter Einschluß der Umhüllung festgestellte Gelvicht «mft* gebend. Als Ueberschrerten der Höchstmenge ist cs nicht anzusehen, wenn etn einzelnes Stück Feinseife abgegeben wird, dessen Gewicht bis zu hnndertzwanzig Gramm beträgt. Bleibt der Bezug einer Person rn einem Monat unter der zngelassenen Höchstmenge, so wachst der M'.nderbetrag der Höchstmenge des nächsten Monats nrcht zu.
II. Die Abgabe darf nur gegen Vorlegung der für die vierte volle Monatswoche bestimmten Brotkarte erfolgen. Die Abgabe ist von: V e r ä n ß e- rer aus dem Siammeder Brotkarte u n te r Bezeichn uung der Art und Menge (Gewicht) mit Tinte oder F a r b st e m p e l zu vermerken.
ß 2 Soweit an einzelnen Orten zur Aufnahme des nach 8 1 II vorgeschriebenen Vermerres geeignete Brotkarten nickt im Gebrauch oder so lege Karten für einzelne Personen nicht erteilt gnd, regelt o i e zuständige Behörde die Zuteilung von Seife, Seisenpnlver und anderen fetthaltigen Wäsch,Mitteln nach, Maßgabe der Grundsätze des 8 1.
^ Die zuständige Behörde ist befugt. Aerzten,
Zahnarzien, Tierärzten, Zahntechnikern, Hebammen und Kranken-, Pflegern auf Antrag erneu Ausweis zu erteilen, demzufolge an den. Inhaber m einem Monat über die auf Grund der 88 1 oder 2 erhältlichen, Waschmittel hinaus Feinseife bis zum doppelten Be- ^?ge der rm 8 1 vorgesehenen Menge abgegeben werden darf ^ Abgabe darf nur gegen Vorlegung des Ausweises erfolgen- sie i,t m der rm 8 1 vorgelchriebenen Weise zu vermerken - Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Zahntechnikern, Hebammen unv Krankenpflegern ist die Überlassung des Ausweises an andere Personen zum Bezüge von Seife verboten.
8 4. An Wiederverkänfer dürfen Seife, Seifenvnlver und an^eie fetthaltige, Waschmittel nur insoweit abgegeben werden, als LE- vorher eine dauernde Geschäftsverbindung zivischen den» Vei t i.aastcilen bestanden hat. Die in etn cm Kalend ervierteljahv abgegebene Menge barf dreißig vom Hundert der im gleickcni Kalenderviertehahre des Jahres 1915 an denselben WliederveÄ kaufet abgegebenen Menge nicht übersteigen.
Abweichungen von diesen Bestimmungen sind nur mit Z'u- H n Ä b I? Krregsansscknsses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. m Berlin zuläsiig.
8 5. Tie Versorgung der Barbiere mit der zur Ll'.freM- erhaltnng thres Gewerbes erforderlichen Rasierseife erfolgt Nach ?Z^^er Wnsiing des Krtegsausschnsses für pflanzliche und tierische OelL und Fcttc, G. M. b. H. in Berlin durch Verinitteluna des Bundes deutscher Barbier-, Friseur-' imb Perückenmacher-Jnii.mgen. h , r J t Betriebe, insbesondere Waschanstalten,
durstn Seife, Seifeiipulvcr und fetthaltige Waschmittel nur mit
^ele gänzliche und tierische
mid Ktte, G. m. b. H m Berlin abgegeben werden.
. V *?«S ß 1 W«««icn, die weniger als zehn Arbei- ter be,chäftigen, kann die zuständige Behörde aus Antrag


