Ausgabe 
7.4.1916
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Kreisblatt für re» Kreis Sichen.

Nr. 81 7. April 1916

Bekanntmachung

betreffend Ausnahmen von der Verordnung, betreffend den Nach­nahme- und Frachtverkehr mit dem Ausland, voM 16. Mar- 1916.

Vom 23. Mürz 1916.

A)üf Grund des § 3 der Verordnung, betreffend den Nach- nahnre- und Frachtverkehr mit dem Llusland, vom 16. Mär- 1916. (Reichs-Gesetzbl. S. 171) wird folgendes bestimmt:

Artikel 1. Die Vorschriften der Verordnung, betreffend den Nachnahme- und Frachtverkehr mit denk Ausland, vom 16. März 1916 finden keine Anwendung auf den Verkehr mit Oefterreich- Ungarn und den darüber hinaus gelegenen Ländern, Luxemburg und den von deutschen und österreichisch-ungarischen Truppen be­setzten Gebieten des feindlichen Auslandes.

Artikel 2. 81 der Verordnung findet keine Anwendung aus den Postnachnahmeverkehr, auf die Einziehungen der Vorfrach­ten und Barauslageir der Eisenbahn sowie auf Nachnahmebeträge und Barvorschüsse unter zehn Mark.

Artikel 3. Diese Bekanntnrachung tritt am 1. April 1916 in Kraft.

Berlin, den 23. März 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

betreffend Sperre und Anmeldung des Vermögens von landes- fÜichtigen Personen. Vom 23. März 1916.

Ter Bnndcsrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Matznahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassen: ^.

Artikel 1. Die Vorschriften der Verordnung über die An­meldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) finden auf das Vermögen von Personen, die auf Grund des 8 27 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 583) der deutschen Staatsangehörigkeit verlusng erklärt worden sind, mit der Matzgabe entsprechende An­wendung, datz die Landes^entralbehörden bestimmen, ob und nach welchen Vorschriften das Vermögen anzumelden ist.

Tie Landeszentralbehörden können in Einzelfällcn die Vor­schriften des Abs. 1 auch auf das Verinögen im Auslande sich auf­haltender Deutschen für anwendbar erklären, welche einer vom Kaiser angeordneten Aufforderung zur Rückkehr keine Folge geleistet haben. Tie Anordnung kann zurückgenommen werden.'

Artikel L. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. .

Soweit in der Verordnung vom 7. Oktober 1915 auf den Zeit­punkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an die Stelle.

Berlin, den 23. März 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchs- -ucker. Vom 25. März 1916.

Auf Grund des 8 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Ver- bvauchszucker ' vom 27. Mai 1915 . Reichs-Gesetzbl. S. 308) be-

^^Wer^Berbrauchszucker mit Beginn des 1. April 1916 in Ge­wahrsam l>at, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. £>. in Berlin anzu zeigen. Zu diesem Zlvecke haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach denr 1. April 1916 unver­züglich die ihnen zustehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b.H. sind bis zum 5. April 1916 abzusenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. April 1916 auf dem Transport befinden, sind unverzüglich nach dem Entpfange von dem Empfänger zu erstatten.

Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht 4 auf Mengen, die im Eigentum des Reichs, eines Bundes­staates oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung, sowie auf Mengen, die im Eigentum eines Kommunalverbandes

L. aus^Mengen. die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen.

Berlin, den 25. März 1916.

Der Reichskanzler.

JNr Aufträge: Kautz.

Bekanntmachung

betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Preise und sonstigen Vergütungen für K r a f 1 f u t t e r m i t t e l vom 19. Au­gust 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 504). Vom 26. März 1916.

I. Die Liste der im § 1 der genannten Verordnung aufge­führten Gegenstände wird wie folgt ergänzt oder geändert:

Preis f. 1 Tonne (1000 Kilogr.)

Mark

7 a. Gemenge von Brotgetreide mit H'ülsenfrüchten 300 7 b. Runkelrübensamen (Zuckerrüben- und Futter­rübensamen) .250

11 a. Käkaoschalen, Kakaoschalenpulver.48

12. Haferkleie .130 1 )

14. Haserfuttennehl .130

19. Kartoffelpülpe, getrocknet .150

19 a. Kartoffelpülpe, naß . 5 2 )

20. Getreidetreber, getrocknet (Schlempe) .... 200

20 a. Kärtoffelschlempe, getrocknet .125

22. Biertreber, getrocknet .260

25. Hefe, getrocknet (als Viehfutter).500

51. Ticrkörpermehl, Kadavermehl, deutsches Fleisch-

futtern: chl . 240 3 )

58. Blutmehl .400

60. Ist zu streick-en.

61. Torfstreu.25*)

62. Torfmull. 27 5 )

II. § 2 erhält folgenden Absatz 2:

Bei jeder Lieferung von Futtermitteln, für die ein Höchst­oder Mindestgehalt von Bestandteilen vorgesehen ist, hat der Lie­ferungspflichtige den Gehalt an den betreffenden Bestandteilen durch Vorlegung einer Analyse der zuständigen landwirtschaft­lichen Versuchsstation und einer Bescheinigung der Probenehmer über die ordnungsmäßige Probeentnahme nachzuweisen. Tic Probe- entnahnie hat durch vereidigte Probenehmer oder, falls solche am Verladeorte nicht vorhanden sind, durch zwei Unparteiische zu erfolgen. Bei Lieferung unter 100 Zentnern ist der Nachweis nur auf Verlangen der Bezugsvereinigung zu führen.

III. Tiefe Bestimmungen treten am 1. April 1916 in Kraft. Tie bisherigen Bestimmungen, insbesondere die Preise, bleiben für die Lieferung matzgebeird, soweit die Versandversügung der Be- zugsvercinigung dem Lieferungspflichtigen vor diesem Zeitpunkt zugegangcn ist.

Berlin, den 26. März 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

*) Haferkleie darf höchstens 25 vom Hundert Rohfaser ent­halten. Bei einem Mehrgehalt an Rohfaser gilt die Ware als Haferspelzen. , r ^

2 ) Der Preis gilt für nasse Kartoffelpülpe, welche mindestens 2b vom Hundert Trockensubstanz enthält.

2) Ter Preis gilt für Ware mit einem Mindestgehalte von 55 vom Hundert Protein und Fett und einem Höchstgehalt an Asche von 20 vom Hundert. Jeder Hundertteil Mindcrgehalt an Protein und Fett wird mit 4.36 Mark, jeder Hnnderttcal Mehr­gehalt an Asche mit 3,00 Mark für das Kilogramm m Abgang, gebracht. , . _ .

i) Satz 2 der bisherigen Anmerkung 2 ) erhält lolgenve,Fas­sung: Für jeden vollen Kubikmeter mehr erfolgt ein Zuschlag von 0,75 Mark fitr die Tonne, für jeden vollen Kubikmeter weniger ein Abzug von 1,20 Mark für die Tonne. _

5 ) Ter Preis gilt für eine Ware mit 50 vont Hundert Trocken­gehalt. Jeder Hundertteil Trockengehalt mehr oder lveniger wird mit 1 Mark in An satz gebracht. _

Bekanntmachung

über die Vornahme einer Viehzwisch-nzählung am 15. April 1916.

Vom 23. März 1916.

Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtig:mg des Vrmdesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung> ^la^sen ^ Esprit 1916 findet eine Viehzwischenzählung statt. Tie Zählung erstreckt sich auf Rindvieh, Schafe und Schiverne. Sie erfolgt nach Maßgabe des beiliegenden Erhebungsmusters ).

§ 2. Tie Landeszentralbchörden erlassen die -Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie sind befugt, lvcrtergehende Erhebungen anzustellen. ., ^ ... , ^ ... .

8 3. Dem Kaiserlichen Statistr,chen Amte rst nach beiliegendem Zusammenstellmlgsnmster *) eine vorläufige, sämtliche Unterab­teilungen des Zusammcnstelliingsmusters enthaltende Ueberficht der Zählungsergebnisse nebst den von den Bundesstaaten erlassenen