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r Bekanntmachung.
Gemäß Artikel 40 ä)kbsatzi 1 der KreiS- und Provinzmlordnungl fbixb der von dem Kreislage unterm 28. d. Mts. festgestellde Bor- Mchlag der Kreiskasse des KreiseS Gießen für das Rechnungsjahr lylv hiernnt veröffentlicht.
Gießen, den 31. März 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt. Gießen.
^ I. B.: L a n g e r m a n n.
> Voranschlag der Kreistage deS Kreises Gießen
1. Rechnungsrest
2. Stiftungen, Schenkringeir wrd Der-, müchtnisse
3. KriegSleistungcn ’jf Beihilfen an Familien crnbenisenev
Mannschaften
5. Beihilfen an Veteranen
6. Mlaemeine VerlMtnng (
7. KrerSskraßen _
§. Unterricht, Wissenschaft und Kunst
9. Gesundheitspflege 9 a. Soziale Fürsorge
10. Landwirtschaft, Gewerbe und Verkehr
11. Unterstützungen
12. Beitraa zur Provinzialkasse 19. Kapitalzinsen
14. Neu auszunehmende und zurückzll- zahlende Kavitalien
15. Auszuleihende Kapitalien .
16. Uneinbringliche Posten und Nachläss«
Ivg. Vorübergehende Kriegseinrich,
Irmaen
17. Reservefonds Ja. Betriebskapital
19. Beiträge der Gemeinden und Gemarkungen 445 3H74 —
it | Zusamnien 820 624,09 820 824,09
Bekanntmachung.
SB c t r.: Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Bich.
Auf Grund des § 19 der Satzung für die Regelung der Be- schafftmg, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh voln 12. Februar 1916 wird die Bekanntmachung des! Oberhessischen Bichhandelsverbandes vom 29. v. Mts. hiermit nochmals veröffentlicht.
Gießen, den 3. April 1916.
' Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: A e m M e r d e.
Einnahme
Mark
113 654,12
Aufgabe
Mark
115 733,80
7 000,— 40 880,— 11 737,33 145 331,90 300,— 5 700,—
7 000,— 40 880,— 32 976,45 259 236,25 2 000,— 14 100,— 509,74
10511,— 40135 —
200,—
20 291,33 106 825 — 148 000,— 9 484,40
7 907,06 on_
* SH ;
400!—
5 400,— lö 000,— 40 000,—
Bekanntmachung.
yhtt Grund des § 2 der Satzung für, die
UlsS
^ __ __ ^ _ ... _ , Regelulw des Vieh-
aUkaukS in der Provinz Oberhessen vom 13. Februar 1u16, des § 3 her Hundesrats Verordnung zur Regelung der Preise für Schlacht- schweine und für Schweinefleisch vom 14. Februar 1916 und der Aussüyrungsanlveisnna Großh. Ministeriums des Jmrern vom 25. Febnrar 1916 wird mit Genehmigung der Großh. Provinzial- birektion Oberhessen mit Wirkung vom 30. März 1916 für beit Verbandsbezirk (Provinz Oberhessen) bestimmt:
4 1. Beim W eiterverk.aus der Schweine, welche in rovinz Obepheffen vom Landwirt oder Mäster gekauft worden sind, ist zu den geltenden Stallhöchstpreisen h ö ch st e n s und e i n- ptalig folgender Aufschlag zulässig:
st) feint Weiterverkauf außerhalb eines öffentlichen Mülachtviehmarkte^
d)
im Weiterverkauf im IMarktverkehr auf einem öffent- innerhalb des Verbands-
12 0/0
- l
0 )
16 °/o
16 ö/o
ichen Schlachtviehmarkt
J\n Weiterverkauf im MarktverkM auf einem öffent- .ichen Schlachtviehmarkt außerhalb des Verbands-
fezirkS
Falls die I d e n t i t ä t des Schweines z w e i f e l s f r e t n a ay e Wiesen werden kann, bleibt für die Berechnung des Auf- ' agS der Stallhöchstpreis derjenigen Gewichtsklasse maß- ebeftd, der das Schwein zur Zeit des Kaufs vom Landwirt oder MÄster angehört hat. Weirn die Identität nicht zweifelsfrei nach^ geNnesen wird, ist für die Berechnung des Aufschlags der Stallno chst preis desjenigen Ortes Maßgebend, an dem der Weiterverkauf stattsindet.
In allen Fällen, also auch bei Einfuhr von außerhalb Hessens, sind für den Weiterverkauf die für Hessen bestimmten Stallhöchst-
>re %TeHfio'Wäge sckliesien sämtliche Spesen. Dandelsgewinneund Gewichtsverlusteein. Es darf indessen bei Schweinen, die trotz des Schlachtverbots nach der Schlachtung trächtig befunden werden, das Gewicht des Tragsacks zn Abzug gebracht werden.
8 2. Als Stallhöchstpreise für den Ankauf von Rind- dieh im Verbandsbezirk werden festgesetzt:
bet
einem Gewicht des Tieres in Zentnern:
fl.) vollfleischigeMastochsen, (bis 6 Jahre alt), Bullen, Rinder (noch nicht gekalbt) Preis für den Zentner höchstens Mark:
b) Kühe und alt« Ochsen. Preis für den Zentner höchstens Mark:
11 und mehr ' t
100.-.
90.—
-*
10 bis 11
95.—<,
85.—
9 biS 10
90.— i
V
80—
6 bis 9 y- *1
85.—
/
75.—
'
7 bis 8
80.—
,
70.—
6 biS 7
75.—s
66.—
5 biS 6
70.—*
60.—
4 bis 5
65.—
55.—
3 bis 4
60.—
—.— 1
Maßgebend ist das Lebendgewicht nüchtern gewogen (12 Stun> den futterfrei) oder gefüttert getrogen abzüglich 5 %. Bei Kühen- die trotz des Schlachtverbots nach der Schlachtung trächtig befunden werden, darf indessen das Gewicht des Tragsacks in Abzug ge-, bracht werden.
8 3. Beim Weiterverkauf von Rindvieh darf zu denr beim Landwirt oder Master gezahlten Preise höchst c n s und ein-, malig folgender Aufschlag genommen werden:
a) beim Weiterverkauf außerhalb eines öffentlichen
Schlachtviehmarktcs 3 °/<?
b) beim Weiterverkauf auf einem öffentlichen Schlacht-
vichmarkt östlich von Berlin 6 %
c) aus dem Schlachthof Berlin und auf öffentlichen
Schlachtviehmärkten westlich von Berlin 7 °/<?
Außerdem dürfen lediglich die reinen Eisenbahnsrachlkosteit berechnet werden; im übrigen schließt der Aufschlag sämtliche S p e s e n und H a n d e l s g e w i n n e e i n.
8 4. Uebertretungen und Um ge Hungen werden auf Grund der Bundesratsverordnungen vom 23. Juli 1915 gegen übermäßige Preissteigerungen und vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel unnachsichtlich strafrechtlrch verfolgt und haben überdies die alsbaldige Entziehung der Ausweise karte zur Folge.
Gießen, den 29. März 1916.
Oberhessischer Viehhandelsverband.
Ter Vorsitzende: Skalweit.
An Grotzh. Polizeiamt Gießen, die 6;roßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Wir verweilen auf unser Ausschreiben vom 3 0. v. Mts. (Kreisblatt Nr. 29).
Gießen, den 3. dlpril 1916.
Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: H e m m er de.
B e t r.: Kontrollversammlung.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir iveifen S^e aus die in Nr!. 74 des Gießener Anzeigers! erschienene Bekanntmachung des Bezirkskommandos Gießen mit dem Aufträge hin, diese in ortsüblicher WÄse zu veröffentlichen. G i e ß e n, den 1. April 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hemm er de.
Bekanntmachung.
Bet r.: Maul- und 'Klauenseuche im Kreise Friedberg.
In der Gemeinde Burg Gräfenr 0 de ist die Maul- uno Klauenseuche erloschen.
G r e ß e n, den 1. April 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.
Bekanntmachung.
Betr.': Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen.
In Altenstädt ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Gießen, den 1. April 1916.
Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Hemm erde.
Bekanntmachung.
Betr.: Den Schutz der Vögel.
Wir bringen in Erinnerung, daß nach 8 1 des Reichsgesehes vom 30. Mai 1608 iR. G. Bl. 8 S. 317) das Zerstören und Ansheben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und Ausnchmen von Eiern, das Ausnelimcn und Töten von Jungen verboten ist. In gleicher Weise ist dos Feilbieten und der Verkauf der gegen dieses Verbot erlangten Eier und Jungen untersagt.
Zuwiderhandelnde werden mit Geldstrafe bis zu 160 Mk. oder mit Haft bestraft. Diese Strafe trifft insbesondere auch denjenigen, dev es unterläßt. Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seinev Hausgenossenschaft gehören, von solchen Zuwiderhandlungen
^ Das ÄiifsichtSversonal ist angewiesen, auf die Befolgung der vor- i Bestimmungen ein
scharfes Augenmerk zu haben und jede er gerichtlichen Bestrafung
stehenden
Zuwiderhandlung bchufS zur Anzeige zu dringen.
Gießen, den 31. Marz 1S16. „„ _
GrohyerzogUches Polizeiamt Gießen. Hemmero«.


