Ureisblatt für kn Kreis Gietzen.
Nr. 30 4. April 3916
Bekanntmachung.
Wer die Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-GesetzLl. S. 399) -auf weitere Futtermittel. .Vom 24. März 1916.
Stuf Grund des § 15 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite .399) besttmme ich:
Ten im § 1 der Verordnung genannten Gegenständen treten hinzu:
Kakaoschalen, Kakaoschalen Pulver,
Gemenge von Brotgetreide mit Hülsenfrüchten,
Hefe, naß,
4 Kartosfelschlempe, getrocknet,
Rnnkelrübenfamen (Znckerrüben- und Futterrübensamen). ' Merlin, den 24. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, ri l Delbrück.
Anssührrrirgsbestimmuligett
zur Verordnung des Bundesrats vom. 18. März 1916 über die Einfuhr von Vieh und Fleisch, sowie Fleischtvaren.
Vom 22. März 1916.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Vieh und Fletsch, sowie Fleischwaren vom 48. März 1916 (Reichs-Gesehbl. S. 175) bestimme ich:
8 1. Rindvieh, Schafe und Schweine, ferner frisches und zn- bereitetes Fleisch von diesen Tieren, sowie Fleischwaren aller Act, insbesondere auch Speck, die nach dein Jirtrafttreten dieser Bestim- nmngen aus dem Ausland e i n g e f ü hr t werden, dürfen nur durch die Z e n t r a l - E i n k a n f s g e s e l l s ch a f t m. b. H. in Berlin oder mit deren- Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeitpunkt Gegenstände der be- Keichneten Art aus den: Ausland einführt, hat sie an die Zentral-, Einkanfsgesellschaft zu verkaufen und zu liefern.
tz 2. Wer aus dem Ausland Gegenstände der im 8 1 bezeich- neten Art einführt, ist verpflichtet, der Zentral-EinkanfsgestlllchafL in Berlin unter Angabe von Menge, Art, Einkaufspreis und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst hairdelsüblichen Mitteilungen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft iveiterznleiten. Er hat den Eingang der Gegenstände urrd deren Aufbewahrungsort der Zentral-Einlaussgcsellfchaft unverzüglich - cmzuzeigeu.
Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch Und sind schriftlich zu bestätigen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Gegenstände im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, fo tritt an seine Stelle der Empfänger.
8 3. Wer aus dem Auslarrd Gegenstände der im § 1 bezcich- Neten Art einführt, hat sie bis zur Abnahme durch die Zentral-Eiu-, kaufsgefcllschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anfzubewahren, in handelsüblicher Weise -zu versichern und auf Abruf nach den Anpreisungen der Zentral-Einkaussgeseltschaft zu verladen. Er hat die Gegenstände auf Verlangen der Zentral-Tin- kaussgesellschaft an einem von dieser zu bczeichneten Ort zur Besichtig im g zu stellen.
8 4. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommcn wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Gegenstände übernehmen will.
§ 5. Tie Zentral-Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware einen angemessenen Uebernahmepr-eiS zu zahlen.
Ist der Verpflichtete mit dem von der Zentral-Einkaufsges-ell- jchaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß den Preis -endgültig fest; der Aussckmß bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Ter Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden des Ausschusses, seine Mitglieder und deren Stellvertreter.
Ter Ausschuß entscheidet in einer Besetzung von fünf Mitgliedern, von welchen mindestens drei dem Fachhandel angehören müssen.
Ter Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze anfstelten, die der Ausschuß bei seinen Entscheidungen zu l>e folgen hat.
§ 6. Ter Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Feststellung des Preises zu lwfevn, die Zentral-Einkanfsgesellschaft vorläufig den von ihr angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Zeutrat-Einkaussgesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Gesellschaft oder die von ihr in dem Antrag bezcichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu rickiten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm, zu gebt.
8 7. Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten svatosten s binnen 14 Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Zentral-Einkaufsgesellschaft das Verlangen zugeht. Erfolgt dü ?lb nähme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung aus die Zentral-Einkaufsgesellschaft über, und der .Kaufpreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den jetoeiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen.
Tie Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu- geht.
8 8. Tie höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung und den Eigentums- Übergang ergeben, soweit nicht nach 8 5 der Ausschuß zuständig ist.
8 l). Ausgenommen von diesen Bestimmungen ftiib geringfügige Mengen, an Fleisch Und Fleisch,oaren, die znm Reiseverbrauch oder in einer Menge von höchstens zwei Kilogramm im Grenz verkehr aus dem Ausland eingesührt werden.
Inwieweit im übrigen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zugelassen werden, bleibt besonderer Anordnung Vorbehalten.
8 10. Tie Zentral-Einkaufsgesellschaft hat bei der Abgabe der erworbenen Gegenstände die Bestimmungen des Reichskanzlers odeo der von ihm bestimmten Stelle innezuhalten.
8 11. Tie LandeKzentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als znstäichige Behörde im Sinne btejeö Bestimmungen anznsehen ist.
8 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintsusendfünfhundcrt Mark wird bestraft, wer denl Vorschriften in 88 1 bis 3 dieser Bestimmungen znwiderhandelt.
Bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige- und LiesenmgspsliM können neben der Strafe die Gegenstände, voorauf sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 13. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkürr« düng, der 8 12 mit dem 25. März 1916 in Kraft.
Berlin, den 22. März 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
‘ i * Delbrück.
Bekanntmachung
^betreffend Bestimmungen auf Grund der AnsführungsbestimNttnrgeN zur Bundesratsverordrrung über die Einfuhr von Vieh und Fleisch, sowie Fleischwaren. Vom 24. März 1916.
Auf Grund des § 11 der vorstehenden Ausführungsbesti wnngen bestimmen toir hiernrit:
1. Zuständige Behörde im Sinne des 8 6 Abs. 2 ist daH Kreisamt.
2. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Z 8 ist da Provinzialausschnß.
Darmstadt, den 24. März 1916.
Großherzogliches Ministerium des Jnnem. v. H o m b e r g k.
Betr.: Verkehr mit Brotgetreide'und Mehl.
An die Großh. Bürgermeistereien und Landgemeinden des Kreises.
Tie Reichsgetreidestelle Berlin hat der freien Vereinigung für die Interessen des orthodoxen Judentums in Frankfurt a. M. größere Mengen Weizen zur Bereitung von Mazzos für die Pasfahwoche vom 18. bis 25. April freigegeben, mit der ausdrücklichen Bedingung, daß die auf die Pasta hwochen entfallenden: Brotkarten durch Vermittelung der jüdischen Genleiuden von den rituell lebenden Jrrden eingezogen werden.
Indem wir Sie hiermit auf die Bedeutung dieser Ablieferung Hinweisen, machen wir >es Ihnen zur Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß auch tatsächlich die Brotkarten der betreffenden Juden, welche Mazzos beziehen, für die Zeit vom 18. bis 25. Apc« zurückgegeben werden.
Gießen, den 30. März 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: Langermann.
Bekanntmachung.
Betr.: Einsendung der Abdeckereiverzeichniffe.
An Groszh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürger» tneifteveicn der Landgemeinden des Kreises.
Wir sehen der umgehenden Einsendung der Abdeckerei* Verzeichnisse für Monat M ärz l.Js. entgegen.
Gießen, den 31. .März 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: L a n g e r m a n n.


