§ 2. Wer Käse, der im Auslaiid hergestellt ist, zu höheres Dreisen als den in der Verordnung über Käse vom 13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 31) festgesetzten Höchstpreisen verkaufen will, hat dies der Ortspolizeibehörde anzuzeigen und unter Vor­lage der Fakturen und Frachtbriefe oder in sonst geeigneter Weise glaubhaft nachzuweisen, daß und. in welchen Mengen er Käse, der rm Ausland hergestellt ist, bezogen hat. Tie Ortspolizeifi behörde oder die von ihr beauftragten Sachverständigen nehmen me in § 11 der Bekanntmachung vorgesehene Bezeichnung, sofern sie nicht schon von einer anderen amtlichen Stelle erfolgt ist, nach der Vorschrift in §4 vor. Tie Bezeichnung muß in schwarzer Farbe außer dem WorteAuslandskäse" die Angabe der die Kennzeichn nung ausführenden Stelle enthalten.

_ §3- Wer im Großherzogtum Hessen gewerbsmäßig Käse her-

stcllt, ist verpflichtet, die Erzeugnisse durch Airgabe des Erzeugungs­ortes in der in § 4 angegebenen Weise in roter Farbe zu kenn­zeichnen, ehe die Ware in Verkehr gebracht wird.

Wer Käse, der in außeryessischen Gebieten des Deutschen Reiches hergestellt ist, verkaufen will, hat diese Kennzeichnung, sofern sie noch nicht ausgeführt -ist, bei Empfang der Ware nach- z»i holen.

^^.^^^^nnzeichnung erfolgt mit ungiftiger Farbe und einer der Größe des zu bezeichneriden Gegenstandes entsprechenden Schablone bei Hartkäse auf die Mitte des Käses selbst, bei Weich­end Quarkkäse auf die Verpackung. Im Falle des 8 3 Abs. 2 rann die Ortspolizeibehörde die Kennzeichnung auch in sonst ge­eignet erscheinender Weise zulassen.

. Diese Bekanntmachung tritt am 20. März 1916 in Kraft. Darmstadt, den 15. März 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. Hombergk. Krämer.

den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

. Mix beauftragen Sie, die vorstehende Bekanntmachung nebft der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. März 1916 orts- üolrch bekannt zu geben und insbesondere Molkereien von der Ver­pflichtung des 8 3 in Kenntnis zu setzen.

Gießen, den 24. März 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usin ger.

Bekanntmachung

Schlachtverbote betreffend. Vom 15. März 1916.

Auf Grund des 8 4 Abs. 2 der Bekanntmachung des Reichs­kanzlers über ein Sclslachtverbot für trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 515, Regierungsblatt S. 165) bestimmen wir:

8 1. Das Schlachten und der Verkauf zum Schlachten folgen­der Tiere ist verboten:

a) Mhe, Rinder, Kalbinnen und Sauen, die sich in einem der­art vorgeschrittenen Zustand der Trächtigkeit befinden, daß diese den mit ihnen beschäftigten Personen erkennbar ist;

Ifi Milchkühe;

e) männliche und weibliche Jungrinder von 2 Monaten bis 2 Jahren;

d) männliche Kälber unter 4 Wochen und weibliche Kälber

e) Schaflämmer.

§ 2 Im Fall anderer Verkäufe von dem Verbot in Ziffer 1 unterliegenden Tieren ist, wenn sie nicht unmittelbar zwischen Landwirten des Großherzogtums stattfinden, der Verkäufer ver­pflichtet, sich zu verlässigen, daß die Tiere nicht zur Schlachtung weiterverkauft werden. Auch hat der Verkäufer in solchen Fällen den Verkauf unter Namhaftmachung des Käufers der Ortspolizei- behörde anzuzeigen, die diese Anzeige alsbald dem Kreisamt ein­zusenden hat.

Ter Verkauf von Tieren, die dem Schlachtverbot unterliegen, nach außerhalb des Großherzogtums ist nur an Landwirte gestattet' Ter Verkäufer hat in solchem Fall eine beglaubigte Bescheinigung des Käufers, daß die Tiere nicht zur Schlachtung bestimmt sind, vor Ueberlieferung der Tiere dem zuständigen Kreisamt vorzulegen.

8 3. Für Kälber gilt die Mtersgrenze von 4 Wochen als er- reicht, wenn die acht Milchschneidezähne vollständig aus dem Zahn- flnsch hervvraetretkn sind »md das Zahnslcisch so 'weit zurückgewichcn ist, daß der Zahnhals deutlich sichtbar ist.

Für Jungrinder gilt die Altersgrenze von 2 Jahren als er­reicht, wenn wenigstens 2 Schneidezähne gewechselt und so weit vor­geschoben und daß ue annähernd dem oberen Rand der Milch .fchnerdezahne gleichstehen.

§ £ .Ausnahmen von dem Verbot kn Ziffer 1 können in Einzel­fallen beim Vorliegen eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses vom Kreisamt ziigelassen werden. Sie find zu beschränken auf wicht trächtige Mhe und auf Jungrinder, die nach sachverständigem Ermessen zur weiteren Haltung und zur Aufzucht ungeeignet find sowie auf männliche Kälber, die der Besitzer wegen Platzmangels oder wegen Mangels an Milch infolge Erkrankung oder Verlust des Muttertieres nicht weiter zu halten vermag.

Kübe, Rinder und Kalbinnen, sowie für weibliche Kälber ist der Perkauf zum Schlachten nur dann zu gestatten, wenn der Verkauf an einen Landwirt zur weiteren Haltung auch durch

die Vermittelung der Laudlvirtfchoftskammer nicht möglich ist und letztere dies bescheinigt.

J ?* Tie Verbote in Ziffer 1 finden keine Anwendung auf Verkaufe zum Schlachten uird auf Schlachtungen, die erfolgen, inest zu befürchten ist, daß die Tiere an einer Erkrankung verenden oder weirn fie infolge eines llnglückssalles sofort gelötet werden müssen. Solche Verkäufe und Schlachtungen sind innerhalb dreier Tage dem Kreisamt anzuzeigen.

. § 6. Tie Verbote in 8 1 finden keine Anwendung auf Schlacht­

vieh, das aus dem Misland in das Reichsgebiet eingeführt wor­den ist.

" Tie Verbote in 8 1b) bis e) finden keine Anwendung auf Schlachtvieh, das aus einem anderen Bundesstaat in das Landes­gebiet eingeführt worden ist.

8 7. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Be­kanntmachung werden nach 8 5 der Bekanntmachung des Reichs- Kanzlers vom 26. August 1915 mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft.

8 8. Unsere Bekanntmachungen über Schlachtverbote vom 22. Dezember 1914 (Rgsbl. S. 499), vorn 12. Februar 1915 (Rgsbl. S. 11), vom 30. August 1915 (Rgsbl. S. 186), vom 25. Januar 1916 (Rgsbl. S. 27) und vom 25. Februar 1916 (Rgsbl. S. 41) find mit folgenden Ausnahmen aufgehoben.

In Kraft bleiben die Ausfuhrbeschränkungen in Ziffer 6 der Bekanntmachung vom 25. Januar 1916 und die Strafbestimmung m Ziffer 7 daselbst hinsichtlich des 8 17 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. September 1915, sowie die Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 25. Februar 1916.

T a r m st a d t, den 15. März 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k,

\ -

An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises.

. Zur vorstehenden Bekanntmachung bemerken wir zur Er­leichterung des Ueberblickes:

Tie eingangs erwähnte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. August 1915 ist abgedruckt worden im Gießener ^lnzeiger vorn^29. Januar 1916,(3. Blatt).

Tie nach § 8 aufgehobenen Bekanntmachungen finden sich: Bekanntmachung vom 19. Dezember 1914, d. h. 22. Tezember 1914 im Kreisblatt Nr. 81 von 1914.

Bekanntmachung vom 12. Februar 1915 im Krcisblatt Nr. 18 von 1915.

Bekanntmachung vom 30. August 1915 im Kreisblatt Nr. 78 von 1915.

Bekanntmachung vom 25. Januar 1916 im Gießener Anzeiger J? 1 ?* 29. Januar 1916 (3. Blatt), von dieser Bekanntmachung! bleroen bestehen § 6 (Ausfuhrerlaubnis) und 8 7 (Strafbestimmung).

Bekanntmachung vom 25. Februar 1916 (noch nicht von uns veröffentlicht gewesen).

_ t der Beteiligten wollen Sie besonders auf die vor­

stehende Bekanntmachung Hinweisen, sie auch ortsüblich bekannt machen und Zuwiderhandlungen zur Anzeige bringen.

Greyen, den,24. März 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usin ger.

Bekanntmachung

über Regelung des Verkehrs mit Säcken. Vom 17. März 1916 Auf Grund der 88 12 ff. der Bundesratsverorduung über die Errichtung von Preisprüfnngsstellen und die Versorgun.'Rege­lung vom 25. September 1915 und 4. November 1915 wird für den Bezirk des Großherzogtums das folgende bestimmt:

«v gewerbsmäßige Ankauf von Säcken für Brotgetreide,

Mehl, Kleie, Gerste, Hafer, Mais, sonstige Futtermittel und Kartoffeln ist nur mit schriftlicher Erlaubnis des Kreisamts ge­stattet, in dessen Bezirk der Ankauf erfolgen soll.

'ts. ^ 2'«. Die Vorschrift des 8 1 gilt nicht für die von einem hes­sischen Kommunalvcrband, der Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum Hessen oder der Zentralgenossenschaft der Hessw schen Landwirtschaftlichen Konsunwereine mit dem Ankauf von Säcken beauftragten und mit entsprechendem Ausweis versehenen Personen.

8.3 Wer der Vorschrift in 8 1 zuwiderhandelt, wird mit Ge­fängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis Ni 1500 Mt. bestraft.

wrmstadt, 17. März 1916.

Großherzogliches Ministeriuin des Innern, v. Hombergk.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und Größt,. Polizeiamt Gieße».

Ln: rocncn *pir nn, den Befolg der Anwendung zu über»iicficn

Ä. e. e ?"handMngcn zur Anzeige zu bringen. Die beteiligten Kreise ftnd zu belehren.

Gießen, her, 23. März 1916.

Gtvßherzoglichcs .Kreisamt Gießen.

Dr. U s i n g e r.