Ausgabe 
28.3.1916
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. Bekanntmachung

über das Verbot der Verwendung von Oelen oder Fetten zur Her­stellung von Degras, von Lacken, Firnissen und Farben. Vom 14. März 1916.

Auf Grund des 8 3 der Verordnung über das Verbot der Berlveudung von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten zu technischen'Zwecken vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) wird solgeirdes bestimmt:

Artikel 1. Pflanzliche oder tierische Oele oder Fette dürfen zur .Herstellung von Degras, Tegras-Moellon und Moellon sowie zur Herstellung von Lacken, Firnissen und Farben, die zur Lack- rederfabrikation dienen, nur mit Zustimmung des Kriegsäusschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette in Berlin verwendet lverden, der sich hierbei der Vermittlung der Kriegsleder-Aktien- gesellschaft in Berlin bedient.

Artikel 2. Pflanzliche Oele (Leinöl, Hanföl, Mohnöl, Holz­öl usw.) dürfen zur Herstellung von Lacken, Firnissen und Farben sowie zum Anstreichen nur in Mischungen mit anderen Stoffen verwendet lverden. Eie Mischung darf an pflanzlichen Oelen nicht mehr als 25 vom Hundert des Gewichts des (Ärderzeugnisses, bei Lacken, Firnissen und Lackfarben, die im Ofen getrocknet werden müssen, nicht mehr als 50 vom Hundert des Gewichts des End­erz eugni sses en thalten.

Tie Vorschriften des Absatz 1 finden keine MWendung

1. auf die Herftcllung und Verwendung von Lacken, Firnissen und Färbens die zur Lacklederfabrikation dienen,

2. auf die Herstellung und Verwendung von Lacken, Firnissen und Farben zu künstlerischen Zlvecken.

Artikel 3. Tiefe Bekannunachung tritt am 15. März 1916 rn Kraft und an die Stelle dar Bekanntnrachung über das Verbot der Verlvendung von Oelen oder Fetten zur Herstellmrg von Tegras, von Lacken, Firnissen und Farben vom 1. März' 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 143).

, Lacke, Firnisse und Farben, die am 15. März 1916 bereits fertlggestellt sind und sich nicht mchr im Besitze des Herstellers besmdeu, dürfen olme Rücksicht auf die im Artikel 2 Absatz 1 vor­gesehenen Beschränkungen zum Anstreichen verwendet werden.

Berlin, den' 14. März 1916. »

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

betreffend Uebertragnng von Malzkontingenten.

Vom 16. Marz 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom ^ August 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung

/ß ^r^äge über die Uebectragung von Malzkontingenten (8 3 der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Malz- ver Wendung m den Bierbrauereien vom 15. Februar 1915 Reich^-Gefetzbl. S 9 c ) dürfen im Gebiete der Norddeutschen Brausteuergemernschaft mix durch Vermittlung der Gersten-Ver- wertungsgesellschaft m. b. H. und in den übrigen Brausteuer- gebieten nur durch eine von den Landeszenlralbehorden zu be- stmimende Zentralstelle zu den von diesen Stellen genehmigten Preisen abge,chlo,sen werden, gleichviel ob die Gerstenkontingente der Bekanntmachung über den Verkehr mit Gerste aus r m ^ tCiaJ ! X i 91 ° ?om 28. Juni 1915 - Reichs-Gesetzbl. Z- mit übergehen oder die entsprechenden Malz- oder

Gerjtenmengen mllgeliesert werden sollen.

Verträge die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ab- Und, und nur in,oweit gültig, als sie vor dem Jnkraft- truen der ^crordnung von einer Seite erfüllt oder bei der zustän­digen Steuerbehörde angemeldet sind. " 1

v^^r..^- r d"s Recht, je einen Doppelzentner Malz anszubrauen, barg fünfundzwanzig Mark iricht übersteigen ^ rnJES* ? !C Mitübertragenen Gersten- oder Malzmengen'dürfen höchstens der nack^ewiewne Einstandspreis zuzüglich 5 vom Hun­dert Zinsen vom -Lage der Auswendung ab und die nachaewiesenen angemenenen kosten der- Ablieferung gezahlt lverden. Für Gerste Mr. Ernte fetzen die rm 8 1 Abs. 1 bezeichneten Stellen den

kGesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- im fl ÄÄ SHarf roirb b°«r°st. wer der Vor-

Wr La Beltimmungen zur Äussühruvg dieser Verordnung können IL ^Norddeutschen Braulteuergemeinschaft von

Pn! ?f v r ; Jv übrigen Brausteuergebiete von den ^ erlassen werden. Dabei kann bestimmt wer-

den'M^ Ermittlung (8 1 Abs. 1) unentgeltlich stattzufin-

in; ^ efC Zuordnung tritt mit dem Tage der Verkündung wllttrttens^ Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer-

Bertin, den 16. März 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück

Bekanntmachung

betreffend den Nachnahme- und Frachtverkehr mit dem Ausland. Vom 16. März 1916.

Der Bmrdcsrar hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1. Zahlungen nach dem Ausland im Wege der Nachnahme sind verboten.

.. 8 2-, ^ei Eisenbahngüterseudnngen nach dem Ausland muß

die Fracht in Ueberweisung gestellt werden.

Eisenbahngütersendungen aus dem Ausland tvecden nur über- nominen, wenn die Fracht im Auslmid gezahlt wird.

8 3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung! zulassen.'

8 4. Diese Verordnung tritt mit dein 1. April 1916 in Kämst. Der Reichskanzler bestimmt, tvann und inwieweit diest Ver­ordnung außer Kraft tritt.

Berlin, den^6. März 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

___ Delbrü ck. _

Bekanntmachung

über die Ausdehnung der Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartosfclt'-ockuerei und der Kartoffel­stärke, abrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S 585) Vmn 17. März 1916.

Auf Gruud des 8 6 Abs. 2 der Verordnung über die Rege- lung des Msatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 .Reickfs- Gesetzbl. S. 685) bestimnre ich:

Die Vorschrifteii der Verordnung, soweit sie sich auf Er-> zengnrsse der Kartofteltrocknerei beziehen, werden auf alle Er­zeugnisse ausgedehnt, die entstehen, wenn frischen Kartoffeln,- allern oder in Mischungen mit anderen Stoffen, der größere Dell chces natürlichen Wassergehaltes entzogen ivird.

Berlin, den 17. März 1916.

Der Reichskanzler.

__-_ Im Aufträge: Kautz.

Bekanntnrachung

über Aenderung der Preise für Quark und Quarkkäse Vom 18. März 1916.

Ans Grund des 8 2 der Verordnung des Bnndesrats über Käse vom 13. Januar 1916 -Reichs-Gesetzbl. S. 31) wird fol­gendes bestimmt:

I. Tie im 8 1 Abs. 1 unter III. der Verordnung über Käse vom 13.-Januar 191b (Reichs-Gesetzblatt S. 31) festgesttzten Hochstprelle her Quark und Quarkkäst lverden außer für Bayern, Württemberg, Baben und Elsaß-Lothringen wie folgt abgeändert:

Herstellcroreis Ladeiprcis für 50 k : für 0.5 kg

1. Gepreßter Quark , Rohstoff für Quark- *" Wor * Wa,& käst) mit einem Wassei'gehalte von höch­stens 68,5- vom Hundert 40 00

2 Speisequark mit einem Wassergehalte o von höchstens 75 vom Hundeet . . 38,00 0,50

3. ?zri,cher, leicht angereifter Quarkkä'e

'.Harzer-, Spitz-, S'.äugen-, Faust- und ahnlick>er Käse) ...... 55 00 075

4. Gereifter Quarkkäse .Harzer-, Spitz-',

Stangen-, Faust- und ähnlicher Käse)

Mit einem rveißen Kerne von höchstens der Hälfte der Schnittfläche .... 65,00 090

^yn Bayern Württemberg, Badeil und Elsaß-Lothringeu blei- ben die im 8 1 Abs. 1, III. der Verordnung über' Käst vom 13. ^anuar 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 31) festgesetzten Höchst­preis unverändert in Geltung.

. II. Diese Bcstinrmung tritt mit dem Tage der Verkündung iN nraft. **

Berlin, den 18. März 1916.

Der Reichskanzler.

^zm Aufträge: Freiherr von Stein.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großß. Bnrger- meistereien der Landgemeinden des Kreises.

vorstehende Bekanntmachung wollen Sie die Kreist der Beteiligten besonders Hinweisen.

Gießen, den 26. März 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_ ä5- V.: L a n g er ma n n. »

Bekanntmachung

«r l die Einfuhr von Käst. Vom 15. März 1916.

'/ 'und 11 der Bekanntmachung des Stell- vertr^ers Reichskanzlers vom 11. März 1916 (Rerchs^Gesetzbl

^rd folgendes bestimmt: ^ovinzialaussck^, aV