lkreisblatt M den Ureis Gießen.
Nr. 88
88. März
1916
Bekanntmachung
Über Rohseide. Vom 16. März 1916.
Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen Usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Tie Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung 0 Uf Roüfette von Rindvieh und Schafen.
Rohfette im Sinne dieser Verordnung sind:
1. die Jnnenfette (Nierenfett ohne Fleischnieren, Darm-, Netz-, Magen-, Herzbeutel-, Brust- und Schloßfeite):
2. die Abfallfette (die beim Reinigen und Schleimen der Därme gewonnenen Fette);
3. Fettbrocken, soweit siesich beim Verkauf von Fleisch ergeben. 8 2. Bei gewerblichen Schlachtungen von Rindvieh und Scha-
en ist der Unternehmer verpflichtet, die Jnnenfette (§ 1 Ms. 2
k
. r. 1) und die Mfallfette (§ 2 Ms. 2 Nr. 2) auf Verlangen des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, vom Tierkörper loszutrennen und an die vom Kriegsausschusse bezeichneten Schmelzen oder Sammelstellen zu liefern. Geiverbsmäßige Verkäufer von Fleisch sind verpflichtet. Fettbrocken, soweit sie sich beim Verkauf von Fleisch ergeben, auf Verlangen des Kriegsausschusses an die genannten Stellen zu liefern. - .
Im Weigerungsfälle kann die zuständige Behörde dre Lostrennung und Lieferung auf Kosten des Verpflichteten und mit den Mitteln seines Betriebes durch einen Tritten vornehmen lassen.
Das Verlangen des Kriegsausschusses ist auf dessen Ersuchen durch die Gemeinde öffentlich bekannt zu machen.
3 3. Der Kriegsausschuß erläßt mit Zustimmung des Reichskanzlers Anweisungen über: , . ^ ^ ^
1. Die Art und den Umfang der Lostrennung der un § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Rohfette:
2. die Behandlung, Verpackung, Bezeichnung Und Versendung der Rohfette.
Er hat für alsbaldige Verarbeitung, für beste Ausnutzung der Rohfette und für Mgabe des ausgcschmolzenen Fettes nach den Weisungen des Reichskanzlers zu sorgen.
8 4. Die Unternehmer und Betriebsleiter der Schmelzen und Sammelstellen haben die Rohfette abzunehmen und einen angemessenen Uebernahmepreis dafür zu zahlen. Der Uebernahmepreis schließt die Kosten der Verpackung, ausschließlich der Beförderungsgefäße, sowie die Kosten der Verladung, der Beförderung bis zur Schmelze, Sammelftelte oder Verladestelle und der Abladung daselbst ein. „
8 5. Für die Uebernahmeprei,e werden Höchstgrenzen von einenr Sachverstäudigenausschuß ermittelt und vom Reichskanzler festgesetzt. Das Nähere über den Sachverständigenausschuß und die Grundsätze für die Ermittelung der Höchstgrenzen bestimmt der Reichskanzler.
8 6. Ist der Lieferungspflichtige mtt dem' vom Unternehmer oder Betriebsleiter der Schmelze oder SamMelstelle gebotenen Preis nicht einverstanden, so setzt auf Antrag die zuständige Behörde den Preis endgültig fest. Sie besttmmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit der Ablieferung oder Verladung angemessen war. Ter Lieferungspflichtige hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern, der Unternehmer oder Betriebsleiter vorläufig den von ihm als angemessen erachteten Preis zu zahlen. ...
Die Zahlung erfolgt spätestens 8 Tage nach Eintreffen der Sendung bei der Schmelze oder Sammelstelle.
Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der zuständigen Behörde der Schmelze oder .Sammelstelle zugeht. ^ „
8 7. Die Unternehmer und Betriebsleiter der Schmelzen und Sammelstellen sind verpflichtet, den Weisungen des Kriegsausschusses über die Mnahme und Verarbeitung der Rohfette, sowie über die Abgabe des ausgeschmolzenen Fettes Folge zu leisten.
Kommt der Unternehmer oder Betriebsleiter der Weisung nicht nach, so kann die zuständige Behörde die ihm obliegenden Leistungen auf seine Kosten und mit Mitteln seines Betriebes durch einen Dritten vornehmen lassen.
8 8. Abdruck dieser Verordnung ist in den Räumen der gewerblichen Betriebe, von deiien Rohfette abzuliefern sind, und in denen ausgeschmolzene Fette verkauft werden, auszuhängen.
8 9. In Gemeinden, in denen nach 8 2 eine Ablieferungs- Verpflichtung begründet ist, dürfen Rohfette gelverbsmäßig an Verbraucher nicht abgesetzt tverden. Der Kriegsausschuß kann mit Zustimmung des Reichskanzlers Vorschriften über die gewerbsmäßige Abgabe ausgeschmolzenen Fettes an Verbraucher erlassen.
8 10. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in Räumen, in denen
Rindvieh oder Schafe geschlachtet oder in denen geschlachtete Tiere oder deren Fette verkauft oder feilgehalten werden, jederzeit cin- zutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen imd nach ihrer Aus- waM Proben gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
8 11. Die zuständige Behörde kann gewerbliche Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die auf Grund derselben ergangenen Anordnungen auferlegr sind. , „ .
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig, lieber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
8 12. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können vorschreiben, daß die in dem 8 2 Abs. 3 vorgcsehme öffentliche Bekanntmachung anstatt durch die Gemeinde durch deren Vorstand erfolgt. Sie bestimmen, wer als Gemeinde, zuständige Behörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anznsehcn ist.
8 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des 8 2 Abs. 1 oder 8 9 Satz 1 zuwiderhandelt:
2. wer den Aushang entgegen der Vorschrift des 8 8 unterläßt:
3. wer den auf Grund des 8 3 Abs. 1 oder 8 9 Satz 2 erlassenen Anweisungen zuwiderchrndelt.
8 14. Die Verordnung tritt mit bcnt Tage der Verkündung in Mast.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 16. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück. , „
Bekanntmachung
über Rohfette. Vom 21. März 1916.
Auf Grund des 8 12 Ms. 2 der Verordnung des Vnndesrats über Rohfette vom 16. März 1916 (Reichsgesetzbl. S. 165) fvird folgendes bestimmt:
8 1. Tie in 8 2 Ms. 2 der Verordnung vorgesehene öffentliche Bekanntmachung erfolgt anstatt durch die Gemeinde durch deren Vorstand.
8 2. Im Sinne der Verordnung ist anzusetzen:
a) als Gemeinde febcr auf Grund des 8 1 der Städte- und Landgeimindeordnung gebildete Verband:
b) als zuständige Behörde das Kreisamt:
c als höhere Berivaltnngsbehörde der Provinziatausschuß.
D a r m st a d t, den 21. März 1916.
Großhcrzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.
Bekanntmachung
über die Einfuhr von Vieh und Fleisch, sowie Fleischwaren.
Vom 18. März 1916.
Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buiidesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: . ,
§ 1. Vieh, Fleisch und Flerschwaren, bte aus dem Auslaiid eingeführt werden, sind an die Zentral-Einkanfsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. .
Ter Reichskanzler bestimmt, welche Arten von Vieh, Fleisch und Fleischwaren dieser Verordnung unterliegen.
8 2 Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für me Lieferung sestsetzen und den Verkehr mit dem eingeführten Vieh und Fleisch, sowie den eingeführten Fleischwaren regeln; er erlätzt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft werden Und daß neben der Sttafe das Vieh oder Fleisch oder die Fleischwaren, woraus sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Tater gehört oder nicht, eingezogen werden.
8 3. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
8 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 18. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.


