Kreisblatt für Den Kreis Gietzen.
Nr. 27
24 März
1916
Bekanntmachung
Über die Einfuhr von Käse. Vom 11. März 1916.
Auf Grund des § 6 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats Über Käse vom 13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 31) wird folgendes bestimmt:
Z 1. Käse, der nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingeführt wird, darf nur durch die Zentral- Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin oder mit ihrer Genehmigung und der von ihr vorgeschriebenen Kennzeichnung als r,Auslandskäse" in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeitpunkt Käse aus dem Ausland einsührt, hat ihn au die Zen- tral-Einkaufsgesellschaft zu verkaufen und zu liefern.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung.über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.
tz 2. Wer aus dem Ausland Käse einführt, ist verpflichtet, der Zentral-Einkaufsgesellschaft unter Angabe von Menge, Art, Einkaufspreis und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Ware und deren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufsgesellschaft unverzüglich anzu- zeigen. Tie Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftlich zu bestätigen. Tabei ist, wenn möglich, ein von der Zentral-Einkaufsgesellschaft vorgeschriebener Vordruck zu benutzen. .. ^
§ 3. Wer aus dem Auslande Käse einführt, hat die Ware bis zur Abnahme durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf nach den Anweisungen der Zentral - Einkaufsgesellschaft zu verladen. Er hat ihn auf Verlangen der Gesellschaft an einem von dieser zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen.
ß4. Tie Zentral - Einkaussgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, unverzüglich nach der Besichtigung zu'erklären, ob sie den Käse übernehmen will.
8 5. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft setzt den Uebernahme- preis für den von ihr abgenommenen Käse endgültig fest. .
Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Zentral-Einkaufsgesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Gesellschaft oder die von ihr inf Antrag bezeichnete Person übertragen. Tie Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Tas Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.
8 6. Tie Anahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen 14 Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an dem der Zentral-Einkaufsgesellschaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr des Untergangs uiid der Verschlechterung auf die Zentral^Emkaufs- gesellschaft über, und der Kaufpreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme.
§ 7. Me Streitigkeiten, die sich zwiscki-en den Beteiligten über die Lieferung, Behandlung, Aufbewahrung, Versicherung und den Eigentnmsübergang ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. ^ 4 . ... m
Tie Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmung anznschen ist.
8 8. Ausgenommen von diesen Bestimmungen send gering fügige Mengen, die als Reisebedarf oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. .. . < , < . ™ x ■<-
8 9. Die Zentral - Einkaussgesellschaft hat bei der Verteilung des von ihr erworbenen Käses die Bestimmungen des Reichskanzlers oder der von chm bestimmten Stelle innezuhalten.
8 10. Der Erlaß von Vorschriften über die Durchfuhr von fftife bleibt Vorbehalten. t „ p „
§ 11. Wer Käse, der im Ausland hergestellt ist, W höheren Preisen als den in der Berordimng über Käse vom 13. Januar' 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 81) festgesetzten Höchstpreisen verkauft hat iksii äußerlich erkennbar durch die Bezeichnung „Auslands fase" zu kennzeichnen. Tie Landeszentralbehörden erlassen An Ordnungen zur Ausführung dieser Bestirmnung. Sie können auch Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, daß ini Großhandel, in- kändischer Käse nicht als ausländischer Käse in den Verkehr gebracht wird. Sie bestimmen ferner, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bestilw- mungen anzusehen ist. „ „ _ . .. m -
8 12. Mit Gefängnis bis zu seclns Monaten oder mrt Geldstrafe LiS zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, wer den Vor
schriften in 8 1, 8 2 Satz 1 bis 3, 8 3 oder 8 11 Satz 1 oder de« auf Grund des § 11 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Lieferungs- Pflicht kann neben der Strafe der Käse, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht.
8 13. Diese Bekanntmachung tritt am 20. März 1916 in Kraft. Berlin, den 11. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung.
Betr.: Speisefett und Margarine.
Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette .t mit meiner Zustimmung die durch Vcrpftichtungsschein mit den 'argarrne- und Speisefettfabriken, sowie dem Margarine- und Speisefetthandel vereinbarten Gros' und Kleinhandelspreise mit Wirkung vom 15. März 1916 wie folgt geändert:
Die Großhandelspreise dürfen für Margarine aus 1,83 Mark, die ftir Speisefette aller Art mft 100 v. H. Fettgehalt, wie Schmelzmargarine, Pflanzenfett, Kunstspeisefett usw., auf 2,15 Mark; die Kleinhandelspreise für den unmittelbaren Bezug der Verbraucl>er bei Margarine auf 2 Mark und bei Speisefetten aller Art mit 100 v. H. Fettgehalt auf 2,32 Mark — sämtliche Preise für das Pfund berechnet — erhöht werden.
Durch diese Bekanntmachung werden die Angaben in den Verpflichtungsscheinen in der oben angegebenen Weise geändert, so daß der Absatz zu den neuen Preisen vom 15. März morgens ohne besondere Bekanntmachung durch den Kriegsausschnß oder die Margarinefabriken erfolgt.
Berlin, den 12. März 1916.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: Frhr. von Stein.
Bekanntmachung
über die gewerbliche Verarbeitung von Rohjharz.
Vom 9. März 1916.
Der Bündesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtsckwstlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 387) beschlossen:
8 1. Die gewerbliche Verarbeitung von Kiefernrohharz darf nur durch den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Dtte und Fette, G. m. b. H., in Berlin erfolgen.
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen erlassen und Ausnahmen zulassen.
8 2. Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarber- tung des ihlm gelieferten Kiefernrohharzes zu sorgen und die gewonnenen Erzeugnisse nach den Weisungen des Reichskanzlers! abzugeben.
8 3. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfün Hundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Mdnaten wird bestraft:
1. iver der Vorschrift des 8 1 oder den von b*m Reichskanzler erlassenen Ausführungsbestimmuugen zuwider- ihandelt:
2. wer wissentlich Erzeugnisse, die der Vorschrift des § 1
zuwider hergestellt sind, verkauft, seilhätt oder sonst vx Verkehr bringt. ^ ^
8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer-, krafttretens.
Berlin, den 9. Marz 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. _
Bekanntmachung.
Betr. : Gefahrtarif. ,, ^
Die Beibehaltung des Gefahrtarifs der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Großherzogtum Hessen, gültig zur Berechnung der Lasten für die Jalire 1913 und 1914, wird für die Jahre 1915 bis 1919 genehmigt.
Berlin, den 19. Februar 1916.
Das Reichsversicherungsamt.
Abteilung für Unfallversicherung.
gez. Tr. Ka ufmann.
Bekanntmachung
betreffend: Verbot bet Einfuhr von Kl-iuenvieh zu Zucht- Imd Nntzzwcckcn na* Oesterreich. , _ .
Das k k Oeiterreichische Ackerbannilmstnriml hni durch Kiind° vnukLma NE 3 ftebrunr l. I. wesen derrfw^iS her Mmü- und «aüenseuche in ;n§reik!>.-n Gebieten des Drutichm Nei^oie fuhr von Kaueiwieh zu Zucht- und Nnbz>vccken aus »neu Go-


