Ausgabe 
21.3.1916
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Mi die Gr. Oberförstereien und empfehle« Ihnen, mit Letz­teren alsbald in Verbindung zu treten.

Gießen, den 17. März 1916.

Großherzogliches Krersamt Gießen Dr. Using er.

Abschrift. ^

Im vorigen Frühjahr wurde infolge des Elichen Wachs- tmns in den Feldfluven von den Futtermttt^n des Waldes mrr in geringem Umfang Gebrauch ^gemacht. ^Ob in diesem ein größerer Bedarf eintveten wird, l-aßt sich noch inchi .übersehen; wir wollen jedoch jetzt schon darauf Hinweisen, daß die rm vorigen Jahre getroffenen Anordnungen wegen Freigabe der Waldwewe und Abgabe der Futtermittel des Waldes auch in diesem Jahve während der Krregsdauer in Wirksamkeit bleiben, und mnpsehlen Ihnen zugleich, den Bedürfnissen und Wünschen der Bevölkerung m Eder möglichen Weise entgegen zu kommen. Wem: die Abgabe von Laubzweigen von früh austterbenden Weichholzern oder Hain­buchen zum Futter für Ziegen und sonstiges Kleinvieh gewrmscht werden sollte, dann sind die Orte in d«r Wäldern zu bezeichnen und anzuweisen, wo solche Zweige ohne Schien abgeschnitten wer­den können. Auch di-e Zweigspihen in den Schalbeschlagen können Während der Rindenernte zu Futterzwecken verabfolgt werden

Um die Stroh- und Dürrfuttervorräte zu streaen, ist der Be­völkerung Gelegenhett zum Bezug von Waldstreu zu Aeben, so­bald dies die Witterung zuläßt. Die Versteigerung der Streu von Wegen, Schneisen und sonstigen Stellen, vre sich zur flachenwersm Nutzung eignen, ist daher baldigst vorzunehmen, soweit dies nicht bereits im Herbst geschchen ist. Im Bedarfsfälle ist mtt der Aus­arbeitung und Versteigerung von Waldstreu zu beginnen. Bei offensichtlichem Mangel an Arbeitskräften hierzu,, kann den Be­dürftigen selbst das Ausarbeiten von Streu an bestimmten Stellen gegen Entrichtung der durch unser Ausschreiben vom 30. April v I für die Kriegsdauer festgesetzten Taxpreise gesittet werden.

Für die Gemnndewaldungen empfchlen wir im Einvernehmen mit den Bürgermeistereien die entspr-echenden Maßnahmen zu ver­anlass___ _

ArrSführungHbesttmmunsen

nix Verordnung des Vundesrats über die Einfuhr von gänzlichen und tierischen Qelen und Fetten, sowie Seifen vom 4 Marz 1916

I (RerchÄ-Gesetzbl. S. 148 ^). Dom 8. Marz 1916.

Ans Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen urtt) Fetten, sowie Seiten vom 4. Mürz 1916 (Reichs-Gcsetzbl. S. 148- wrrd bestimmt'

8 1 ' Wer mis dem Ausland pflanzliche oder tierische Ddc imt> Fette jeder Art mit Ausnahme von Butter, Margarine und Schmalz oder Seifen einführt, ist verpflichtet, den Ein­gang Vieser Stoffe im Inland dem Kriegsausschusse für Pflanz­liche und tierische Oele und Fette, G.mb. H., in Berlin unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkausspreijes und des Aufl bewahruugsortes unverzüglich anMzeigen. Tie Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief, wenn möglich auf einem vom Krregsaus- fchlusse vor zusch reibenden Vordruck zu erfolgen.

MS Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware m Inland zur Verfügung über sw ritt- eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Steile

der aus dem Auslande pflanzliche oder tterischc Ode

und Fette oder Seifen einführt, hat sie an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch den Kriegsausschuß mtt der Sorg­falt eines ordentlichen Kaufmanns' zn behandeln, in Ywwels- üblicher Weise zu versichern und aus Abruf zu verladen. Er hat sie aus Verlangen des Kriegsausschusses an einem von diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen oder Proben

einzusenden. .. _ .

Der KriogSausschuß bat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder nach der Besichtigung oder nach Empfang der Probe

1) zu erklären, sob er die Oele. Fette oder reifen über-, nehmen will. .

8 3. Ter Kriegsausschuß setzt für die von ihm übernommenen Stoffe den Uebernahmepreis fest.

Ist der Verpflichtete mit diesem Preise nickst einverstanden, so seht eine Kommission den Preis endgültig fest: diese bestimmt auch, wer die baren Auslugen des Verfahrens zu tragen hat.

Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden der Kommission, ihre Mitglieder und Stellvertteter. Die Kommission entsckieidet in einer Besetzung von fünf Mitgliedern, von welcher mindestens zwei dem Fachhandel angehören müssen.

Ter Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über dre Zu­sammensetzung und das Verfahren der Kommission erlassen und allgemeine Grundsätze ausstellen, die bei den Entscheidungen zu befolgen sind.

*) Kreisblatt Nr. 23.

8 4. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm festgesetzten Preis zu zahlen. ,

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillige so wird das Eigen­tum aus Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur lleberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum SM über, sobald die Anordnung ihm zugcht.

8 5. Die Abnahme soll auf Verlangen des Verpflichteten spätestens innerhalb 14 Tagen von dem Tage ab erfolgen, an welchem der Gesellschaft das Verlangen Angelst. Erfolgt die W- nähme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung aus den Krieg»« «usschuß über.

Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach 2ll>nahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der- Kommission dev: Kriegsausschusse zugeht.

8 6. Tie höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgAtig alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung. Versicherung und den Eigentums- Übergang ergeben, soweit nicht nach 8 3 die Kommission zu­ständig ifft. r _

§ 7. Ausgenommen von den Vorschritten dieser Verordnung sind geringfügige Mengen, die als Rciseproviant oder iw Grenz­verkehr aus dem Auslände erngeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.

8 8. Tie Landeszentralbchörden besttmmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

8 9. Mit Gefängnis bis zn sechs Monaten oder, mtt Geld­strafe bis zu eint aus eudfünshnndert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften im 8 4 Abs. 1 Satz 1 oder im §2 Abs. 1 dieser Bekanntmachung zuwider handelt.

stieben der Strafe können bei Zuwiderhandlung^ geg^i die Anzeige- rach Lieserungspslicht die Oele, Fette und Leisen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ein gezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 10. Tiefe Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Ver­kündung, der 8 9 mit dem 1 2. März 1916 in Kraft.

Berlin, den 8. März 1916.

Der Stellvertteter des Reichskanzlers.

Delbrück

Bekanntmachung.

Aus Grund des 8 6 der vom Reichskanzler am 8. März 191 st erlassenen stlüsführungsbestimmungen R G Bl. S. 151 zur Verordnung des Bnndesrats über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten, sowie Seifen vom 4. März 1916 bestimmen wir wie folgt i

Zuständige Behörde im Sinne von 8 4 der AusttchE^- bestimmungen ist das Kreisämt, höhere Verwaltungsbehörde ön Sinne von 8 6 der Provinzialausschuß.

Darmstadt, den 13. März 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. Hvmbrrgk._

B e tr.: Maßnahmen zur Verminderung des Wildschadens; hier wilde Kaninchen. *

An den Oberbürgermeister Gießen und an oif Grotzy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sollte in Ihrer Gemarkung oder den Ihnen polizeilich unter stellten Gemarkungen das Vorkonmien von wilden Kaninck>cn fest- gestellt werden, wollen Sie dies uns mitteilen. Sie blieben nch mit den zuständigen Gr. Oberförstereien diesechalb in Verbindung zu setzen.

Gießen, den 20. März 1916. ^

Großberzoglichcs Kreisamt Gießen.

I. V.: Lan ger man n. _

B etr.: Zählung der Leihpferde.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden

des Kreises.

Unter Himveis auf unser Ausschreiben vom 13. Januar d. I. (Kreisblatt Nr. 6) empfehlen wir Ihnen, falls sich Lmhpferde in Ihrer Gen^einde befinden, dem Zentral-Pferde-Dcpot 6 in Darm­stadt rechtzcittg die vorgesänüebene Anzeige zu erstatten. Gießen, den 19. März 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: Hemm er de.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen.

Tie Maul- und Klauenseuche in Lindhcim ist erlosmcn. Gießen, den 19.März 1916.

Großherzogiiibcs Kreisämt Gießen.

I. B.: Hem werde.

Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindeuckerei. R. Lange, Gießen.