Ausgabe 
21.3.1916
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Kreisblatt M dm Kreis Gietzeil.

Nr. 26

21. März

1916

Bekanntmachung.

Detr.: Die Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Med ^ ^ . _ .

%k Sdtzung für die Regelung des BrehrmLrufs in der Provinz OSerheffen vom 12. Februar ds. Is, ab gedruckt im Kreisblatt

Nr.

V

s.

3 .

13 wird mit sofortiger Wirkung abgeändert, wie folgt:

Ter §7 erhält folgenden Zusatz als letzten Absatz:

Es dürfen nur solche Geschäfte ftattfirrden, bei denen die Vergütung in einer sofort festMstell enden Geldsumme unter Ausschluß jeglicher Nebenstistungen besteht. Es smd also insbesondere verboten die Viehverstellungen und der Tauschhandel."

Ter 8 8 Abs. 1 erhÄt nachstehenden Worilmll: ,

lieber jedes noch §7 bem Bierbande rmd. feinen Mit­gliedern Vorbehalte ne Vieh Handel sgeschost ist, und Zwar für itbc« Tier gesondert, unter Kennzeich»mng der gehan­delten Tiere vom Käufer eine vorschriftsmäßige und vollständig ansgefüllte Slnzeige nach! dem Muster A dem Vorstände des Verbandes «nzweichen. Die An g a de des Gewichts in der Anreize Hot in jedem Falle und auf Grund amtlicher Verwiegung des Tieres zu erfolgen."

Tic Erkkänmq im Muster A fat jtu tauten:

,.Es wird ausdrücklich erklärt, daß das verkaufte Tier «mtkich gewogen und der vorstehende Preis der allein ge- -tthlte ist und keine weiteren Neben abreden getrosten nnd.

jGie'strn, den 17. März 1916.

Großhcrzagliche Pwvinziakdirektiou Oberhessen, vr. Usinger.

Betr.: Regelung d»r Beschaffu-g, des Absatzes und der Preise von lebendem Bieh.

An das Uroßh. Polizeiamt Gießen, die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden und die Großh. Gen­darmerien des Kreises.

Wir verweisen ans vorstehende Bekanntmachung Großh. Pro- Vinzialdirektiou Oberhoffen und emvfehlen Ihnen wiederholt, mff strengste Turchführung der Vvrsckiriften der Satzung zu achten und jede Zuwiderhandlung unnachlichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 17. März 1916.

Großh erzoqliches Kreisamt Gießen.

I. B.: -Hemm erde.

Bekanntmachung.

Detr.: Regelung der Beschaffung, des Absatzes «nd der Preise von lebendem Bieh; hier: die Ausweis- und Nebenkarten.

Großh. Ministerium des Innern hat durch Verfügung vom 14. d. Mts. zu Nr. M. d. I. III. 4021 angeordnel, daß die von den Vorständen der Viehhandelsverbände auszu- yellenden Ausweis- und Nebenkarten mit den Photo­graphien ihrer Inhaber zuversehen sind. Zu diesem Zwecke haben die Inhaber dieser Karten solche nebst Photographie dis spätestens 15. April l. Is. d e m V e r b a n d persönlich zu überbringen, damit die Identität fest- gestellt und die Photographie durch Ausdruck des Siegels beglaubigt werden kann.

Wir bringen dies zur Kenntnis der Beteiligten. Gießen, den 18. März 1916.

Gwßhcrzogliche Provinzialdirektion Oberhessen.

Ör. Usinger.

Betr.: Regelung der Beschafftmg, des Absatzes und der Preist von lebendem Vieh; hier: die Ausweis- und Neben kart en. .

An Grotzb. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürger meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung GroU. Provmzialdirektion Oberhessen zur Kenntlicher beteiligten Kreist m bringen.

Gießen, den 18. Mürz 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: öernmerbe.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 12 ff. der Bundesratsverordnung über die Bersorgungsregelung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 726) wird hiermit angeordnet:

8 1. In Gast-, Schank- und Speisewirtschaften sowie m Beverns- und Erfrischungsrämnen darf an den nicht fleischlosen Tagen zu einer Mahlzeit jeweils nur ein Fleischgang verabreicht

Ws Fleische im Sinne dieser Vorschrift gelten Rrnd-, Kalbs-, Schaf- und Schweinefleisch sowie Fleisch von Geflügel und Wckd aller Art, ferner Fleischwaien (Fleischkonserven, Würste und Speck). 8 2. Die Veranstaltung von Metzelsuppen ist verbot«: ß 3. Die Vorsck-riften dieser Anordnung finden auch aus Ber- brcmchervereinigungen Anwendung.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen wer­den nach 8 17 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von PreisprüfungsstÄlen und die Bersorgungsregelung vom 25. Sep­tember 1915 (Reick)s-Gesetzblatt S. 607) mit Gefängnis ors zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark geahndet.

8 5. Die vorstehenden Anordnungen treten sofort iu Mast.

Darmstadt, den 15. März 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. Hombergk. Krämer.

die Großh. Dürger- Großh. Gendarmerie

An das Gi'oßh. Polizciaml Gießen, meistereien der Landgemeinden und des Kreises.

Von vorstehender Anordnung wollen Sie sämtliche Wirte, Pensionsinhaber usw. in Kenntnis setzen und den Befolg unaus­gesetzt überwachen.

Gießen, den 17. März 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I)r. ttfinget.__^

Betr.

1912.

Die Rechnung der Kreistasse Gießen für

Auszug

aus der von Großh. O be r rechn n ngs k a m m er revi­dierten Rechnung der Kreiskasse des Kreises Gie ßen für 1912.

Bezeichnung der Rubriken

I. Beiträge der Gemeinden und Ge­markungen .' . .

4 . Beihilfen an Familien einberusener

Mannschaften ......... 6743 85

5. Beihilfen an Veteranen. 28 519 66

6. Allgemeine Verwaltung.3*619 63

7. Kreisstrahen.. 260 476 33

8. Unterricht, Wissenschaft und Kunst . . 2 532 40

v. Gesundheitspflege. 9 912 55

10. Land Wirtschaft, Gewerbe und Verkehr 25 921 84

II. Unterstützungen.. 103 148 17

12. Beitrag zur Provinzialkasse .... 139767 01

13. Kapilalziufen ..10 611 01

14. Auszunehmende und zurückzuzahlende Kapitalien ..........

15. Zurückzuempsangende und artsgeliehene Kapitalien ..........

16. Urteinbr'mgliche Posten und Nachlässe

17. Ausstände . .. .

_18. Kassevorrat..

Abschluß.

Einnahme Jt H

374 400

6 743 85

28112 73 12 645 97 184 345 61 300 4 399 64 12 813 69 43 621 74

200 -

440 66

271 52 16 732 46

6 840 51

50 23 271 70

Gesamtsumme der Einnahme Ausgabe

684 027 77 628 444 89 65 582 88

und

54 797,88 Mk., 785,- .

Verglichen bleibt Rest

dieser besteht:

a) in barem Vorrat . . .

V) in liquidierten Ausständen

Summe wie oben 55 582,88 Alk.

Gießen, am 1. Oktober 1913.

Der Kreiskasserechner: gez. Kauß.

Revidiert, ohne daß sich ftir den Abschluß eine Aenderung ergeben hat.

Darmstadt, den 15. Februar 1915.

Großherzogliche Oberrechnun gskammer. gez. I. V.: Dr. Franck.

Wird gemäß Artikel 43 der Kreis- und Provinzialordnung veröffentlicht.

Gießen, am 17. März 1915.

Ter Vorsitzende des Kreisäusschnsses des Kreises Gießen, vr. Using er.

Betr..' Die Benutzung der Futter- und Streumittel des Waldes.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir verweisen Sie' auf die im Abdruck nachstehende Vers. Gr. M. der Finanzen, Abt. f. Forst- und Kameralvenvaltnng,