Nr. 25
18. Mürz
1916
Bekanntmachung
Liber die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preis- stcllung für den Weiterverkauf. Vom 2. März 1916.
Auf Grund der 8§ 1, 2, 10 der Bekanntmachung über die Regelung der .Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichsgesetzbl. S. 711) wird folgendes bestimmt:
I. V o in 1 5. M ä r z 19 16 ab beträgt der Höchstpreis für Kartoffeln beim Verkauf durch den Kartofselcrzcuger im Großhandel für die Tonne:
in den preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen,
Posen, Schs''6e -. Rmnmern^ Brandenburg', /im Stadtkreis Be litt, i den Groß'wrzvgtüincrn Meck.cnburg-Schwerin Mcci'lenburg-^lrelitz» . . . . . . . . 90 MV.
in der preußischen Provinz Sachsen, im Kreise Herrschaft Schmalkalden, im Königreich Sachsen, im Großherzog- tum Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Röhn, im Kreise Blankenburg, inr Amte Calvörde, in den Herzog- tüniern Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha ohne die Enklave Amt Königsberg i. Pr., Anhalt, in den Fürstentümern Schwarzburg- Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Neuß ä. L',
Rens; j. L. .. . . 92 Mk.
in den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Han- nover, Westfalen ohne den Regierungsbezirk Arnsberg und den Kreis Recklinghausen, im Kreise Grafschaft Schaumburg, im Großherzogtum Oldenburg ohne das Fürstentum Birkenseld, im Herzvgtuni Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg und das Amt Calvörde, in den Fürstentümern Waldeck, Schaumburg-Lippe,
Lippe, in Lübeck, Bremen und Hamburg.94 Mk.
in den übrigen Teilen des Deutschen
Reiches .. . . % lNk.
II. Beginnend mit dem 15. April 1916, erhöhen sich am 15. jebc.t Monats, letztmalig am 15. Juni, die Preise für die Tonne um 5 Mk.
III. Bei der Festsetzung der Kleinhandelshöchstpreise werden die Gemeinden keiner Beschränkung unterworfen. Die aus 8 4 der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichsgesetzbl. S. 711) sich ergebende Verpflichtung der Gemeinden zur Festsetzung von Höchstpreisen bleibt unberührt.
IV. Die in Abschnitt I festgesetzten Höchstpreise gelten nicht für Frühkartoffeln aus der Ernte 1916. Der Preis für den Doppelzentner inländischer Frühkartoffeln darf beim Verkauf durch den Erzeuger 20 Mk. nicht übersteigen. Als Frühkartoffeln gelten Kartoffeln, die vor dem 15. August 1916 geliefert werden. Tie Gemeinden sind zur Festsetzung von Kleinhandelshöchstpreisen für Frühkartoffeln (8 4 der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 26. Oktober 1915, Reichsgesetzbl. S. 711) berechtigt, aber nicht verpflichtet.
V. Tie Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 28. Oktober 1915 (Reichsgesetzbl. S. 709) tritt mit dem Ablauf des 14. März 1916 außer Kraft.
VI. Diese Bestimmung tritt mit dem 15. März 1916 in Kraft.
Berlin, den 2. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
über die .Herstellung von Schokolade. Vom 5. März 191'$.
Auf Grund des Abschnittes I Absatz 2 der Verordnung des Bundcsrats zur Beschränkung des Zuckerverbrauches bei der Herstellung von Schokolade vom 28. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) und des 8 1 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrats über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821) wird folgendes bestimmt:
8,1. Die Bekanntmachung' über die Herstellung von Süßigkeiten vom 30. Dezeinber 1915 (Reichsanzeiger Nr. 308 vom 31. Dezember 1915) findet auf die Herstellung von Schokolade vorbehaltlich der aus 88 2 und 3 dieser Verordnung sich ergebenden Abweichungen entsprechende Anwendung.
8 2. Tie in 8 2 der Bekanntmachung über die Herstellung, von Süßigkeiten vom 30. Dezember 1915 vorgeschriebenen Erklärungen sind von den Schokolade-Herstellern bis spätestens 15. März 1916 unter Benutzung der entsprechend abgeünderten Vordrucke der Anlagen I und II zu der Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten vom 30. Dezember 1915 abzugeben.
8 3. Bei der Entscheidung über Beschwerden gegen die Festsetzungen der Zuckerzuteilungssiellc über die Zuteilung von Zucker zur Herstellung von Schokolade tritt an hie Stelle des Vertreters! des Verbandes Deutscher Kelsfabrikanten im. Beschwerdeausschuß
ein weiterer Vertreter des Verbandes Deutscher Schokoladesabri- kanten.
8 4. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 8 Nr. 4 der Bun- desratsverordnnng vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 821) mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Berlin, oen 5. März 1916.
Ter Reichskanzler.
_ Im Aufträge: gez. Kautz. __
Bekanntmachung
wegen der Amtsdaner der Mitglieder von Handwerkskammern. Vom 17. Februar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Landeszentralbchördeü sind befugt, die Anrtsdauer der Mitglieder und Ersatzmänner von Handwerkskammern und ihren Gesellenansschüssen (88 103 a, 103 c, 103 i der Gewerbeordnung) bis höchstens znm 31. März 1918 zu verlängern.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kvaft.
Berlin, den 17. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
betreffend Verlängerung der Amtsdauer der Mitglieder der Handwerkskammer zu Daimrstadt. Vom 25. Februar 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Februar 1916 wegen der Amtsdaner der Mitglieder von Handwerkskammern (Reichs-Gesetzblatt S. 110) wird die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmänner der Handwerkskammer zu Drrmft dt und ihres Gesellenausschnsses /ß8 103 a, 103 c, 103 i der Gewerbeordnung) bis 31. März 1918 verlängert.
Darmstadt, den 25. Februar 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. 5) v m b e r g k. Krämer.
wöchentl. Übersicht der Todesfälle i. d. Stadt Gietzen.
8. Woche. Vom 20. bis 36. Februar 1916. Einwohnerzahl: angenommen zu 33100 (iukl. 1300 Manu Militär). SterblichkeitSzifser: 25 # 1 °/ 0 ..
Nach Abzug von 6 Ortsfremden: 12,56 °/ 00 .
EL starben an
Zus.
Er
wachsene
Kinder
tm l. Lebens- vom 2. bi» jahr lv. Jahr
Angeborener Lebensschwäche
i (0
—
1(1)
—
Scharlach
l
—
—
1
Diphtherie
Mi)
—
-
1(D
KenchynUeu
l
—
—
1
Lungentuberkulose
3(1)
3(1)
—
—
Tuberkulose anderer Organe 1
—
—
1
Lungenentzündung
3(2)
3(2)
—
—
Krankheiten des Herzens anderen Krankheiten des
2(1)
2(1)
2(1)
Nervensystems
anderen Krankheiten der Ver-
2(1)
dauungsorgaue
KD
KO
—
—
Summa: 16(8) 11(6) 1(1) 4(1)
Anm.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in der betreffenden Krankheit auf von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen.
Meteorologische veobaci>tungen der Station Eichen.
März |S=.| 5 - s 1916 c So
IP w
w
a S L-n
2- *
E <u
bt
3
ZZ.
2
£ 2 ttD
• ® JO E
e 3
S C
E
g
a 8 V §
COjs
Wetter
17.
2 üJ “
14.5
8.8
71
_
6
Sonnenschein
17.
9“ —
9,6
8,0
89
—
—
4
18.
7 ? M _
6,0
6,9
99
10
Nebel
Höchste Temperatur ain 16. bis 17. März 1916: -\- 15,5'0. Niedrigste „ 16. „ 17. . 1916: + 5.6'0.
Niederschlag 0,0 mm.
Rotationsdruck der Brühl'sehen Uuiv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


