Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klmrenseuche im Kreise Marburg.
In Marburg wtb Tagobertshausen (Kreis Marburg) ist die Maul-- und Klauenseuche ausgebrochetr.
Gießen. den 11. März 1916.
Grobherzogliches Kreisamt Giesten. I. V.: S) t m m e r b e.
Bekanntmachung.
28 c t r.: Mastregeln gegen die Maick- und Klauenseuche.
Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, dast auf Grund der rnr Reichsanzeiger veröffentlichten Nachweisnng über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 29. Februar d. Js. als verseucht zu gelten haben:
1. Im Grostherzogtum die Kreise Darmstadt, Bens heim, Die- Jm C ?' Hevpenheinr, Offenbach, Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Mainz, Alzey, Oppenheim. Worms.
a- r 2 * Reichsgebiet alle Bezirke mit Ausnahme von Birkenfeld, Goburg, Schwarzburg-Rndolstadt, Waldeck, Reust ä. L., Schaumburg-Lippe, Lübeck.
Giesten, den 12. März 1916.
Gr-vstherzogliches Kreisamt Giesten. I. V.: H e m m e r d e.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Besteuerung der Klaviere, Automaten und Musikwerke, Luxuswagen und Luxusreitpferde.
Unter Hinweis auf Artikel 33 des Gesetzes vom 12. August 1899, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1910, tvird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, dast die Stempelabgabe:
1. für Verkaufs- oder Wagautomaten,
2. „ automatische Kraftmesser,
3. „ Automaten, die zur Unterhaltung des Publikums
dienen,
'4, „ alle in- öffentl. Wirtschaftslokalen ausgestellte Klaviere oder sonstige Musikwerkt!,
5. ,, Luxuswagen und Luxusreitpferde, für das Rj. 1916 inr Monat März an allen Wochentagen von vormittags 9—12 Uhr auf dem Bureau der Unterzeichneten Behörde, Zimlner Nr. 1, dahier zu entrichten ist.
Wer bis zum 31. März 1916 die Abmeldung der stempelpflichtigen Automaten usw. bei uns nicht erwirkt hat, ist zur Weiter- cntrichtung der Abgabe bei Meidung der Bestrafung und zwangsweisen Beitreibung verpflichtet.
Sollte die Entrichtung der Abgabe im Wege der Posteinzahlung erfolgen, so sind die Geldbeträge stets ganz f r e«i ein- zuzahlen.
Tie für das Rj. 1915 ausgestellten Karten sind vorzulegen.
.Giesten, den 25. Februar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Hem m erde.
. Giesten, den 25. Februar 1916.
Vetr.: Wie oben.
An das Grosth. Polizeiamt Giesten und an die Grosth. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
. Vorstehende Bekanntmachung ist auf ortsübliche Weise wiederholt zu veröffentlichen.
Großherzogliches Kreisanit Giesten.
I. V.: H e m m e r d e.
Bekanntmachung.
Vetr.: Die Ausführung des Urkundenstempelgesetzes v. 12. Aug. 1899 in der Fassung der Bekanntmackmng vom 24. März 1910: hier: die Erhebung der Stempelabgaben für Fahrräder.
Unter Hinweis auf Artikel 33 des obigen Gesetzes wird hiermit zur Kenntnis gebracht, daß der Stempelbetrag für Fahrräder
für das Rechnungsjahr 1916 (d. i. die Zeit vom 1. April 1916 bis 31. März 1917) im Monat Mürz 1916 an allen Werktagen, vormittags von 9—12 Uhr, auf dem Bureau ber Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, zu entrichten ist.
Wir fordern hiermit alle Besitzer von Fahrrädern, die diese auf öffentlichen Wegen und Plätzen benutzen, auf, die Stempelabgabe für 1916 Rj. mit 5 Mark von jetzt ab zu entrichten, oder, sofern die Voraussetzungen hierzu vorliegen, Antrag auf Befreiung von der Abgabe zu stellen.
Sollte die Entrichtung der Abgabe im Wege der Posteinzahlung erfolgen, so sind die Geldbeträge stets ganz frei .einzuzahlen, auch müssen die früheren Radfahrkarten mit eingesandt werden.
Wer bis zum 31. März 1916 von der Entrichtung der Abgabe befreit ist, hat erneutes Befreiungsgesuch binnen gleicher Frist bei der Bürgermeisterei seines Wohnortes oder in der Stadt Giesten dem Polizeiamt vorzubringen. Hierbei ist die früher erteilte Radfahrkarte und der letzte Staatssteuerzettel (2 Blätter) vorzulegen. Befreiungsanträge, die nach dem 1. April 1916 gestellt werden, können keine Berücksichtigung mehr finden.
Dre Stempelabgabe wird von all denjenigen Personen, die auswersllch unseres Registers zur Zahlung verpflichtet sind, emerlel, ob sie bisher die Abgabe entrichtet haben oder von derselben befreit waren, beigetrieben werden, falls die von ihnen benutzten Fahrräder nicht bis s p ä t e st e n s 3 1. März 1916 unter Rückgabe der Nummerplatte bei uns abgemeldet worden smd. Auch wird die Bestrafung der Säumigen auf Grund de- Urkundenstempelgesetzes erfolgen.
Gießen, den 25. Februar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Giesten.
I. V.: H em m erde.
„ G ießen, den 25. Februar 1916. '
Betr.: Wie oben.
An das Grosth. Polizeiamt Giesten und an die Grosth. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntniachung wollen Sie wiederholt ver- öffentlichen.
Die bei Ihnen eingehenden Gesuche um Befreiung von dee Stempelabgabe wollen Sie zunächst sammeln und in Verzeichnisse zusammenstellen und diese Verzeichnisse nebst den letzten Radfahrkarten der betr. Radbesitzer, den Steuerzetteln und etwa sonst noch vorhandenen Nachweisen bis znm 15. März 1916 an uns einsenden. Die Einträge in den Verzeichnissen sind in der.Reihen- folge der Nummern der Nadsahrkarten zu vollziehen. Verzeichnisse, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, werden wir als „Porto- pflrchtige Dienstsache" zur Neuaufstellung zurückgeben. Formulare für Verzeichnisse sind bei der Firma W. Klee dahier erhältlich.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: H e m m e r d e.
Betr.: Die Erhebung der Kurtaxe und der Badegelder zu Bad^ Nauheim.
An den Oberbürgermeister zu Giesten und die Grosth. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Grosth. Kurverwaltung Bad-Nauheim hat die Wahrnehmung gemacht, dast in den benachbarten Städten und Orten Fremde Wohnung nehmen, von da aus die Kurmittel in Bad- Nauheim gebrauchen, die Konzerte und das Kurhaus besuchen und die Zahlung der Kurtaxe auf diese Weise zu umgehen suchen. Daher ist angeordnct worden, dast die Abgabe von Bädern in den Badehäusern zu Bad-Nanheim an die Ortsansässigen von Bad-Nauheim und der benachbarten Städte und Orte zukünftig nur dann noch erfolgen soll, wenn von denselben Legitimationskarteit nach dem unten abgedruckten Muster dem Aufsichtspersonal in best Badehäusern vorgezeigt werden. Diese Legitimationskarlen sollen durch Sie auf Ansuchen der Ortsansässigen ausgestellt tverden.
Die Abgabe der Legitimation starten darf also nicht an solche Personen erfolgen, welche zufällig nur zu Besuch a nw e.se nd sind. Nur für die Ortsair lässigen, die mindesterrs drei Monate in d em betr. Orte wohnen und auch Steuer bezahlt haben, dürfen derartige Legi-" t i m a t i o n s k a r t e n a u s g e st e l l t werden, diese Ausstellung hat jedoch zu unterbleiben, insofern diese Ortsansässigen in Bad-Narrheim Wohnung genommen haben rrnd nicht nach genominenenl Bade an demselben Tage in ihren Wohnort zu- rückkehren.
lieber die ausgestellten Legitimationskarten haben Sie namentliche Verzeichnisse zu führen.
Tie jeweils ausgestellten Karten sind nur für das Kalendern jahr, in dem sie ausgesertigt sind, gültig.
Sie wollen Vorstehendes mehrmals ortsüblich veröffentlichen. Tie Formulare zu Legitimationskarten sind bei Grosth. Kurverwaltung Bad-Nauheim gratis und franko zu haben.
Denjenigen Grosth. Bürgermeistereien, dis in den letzten Jahren Legitimationskarten ausgestellt haben, geht in den nächsten Tagen eine entsprechende Anzahl derselben k. H. 'zu.
Tie Listen sind am Schlüsse der jeweiligen Saison — int Oktober jeden Jahres — direkt bei der Grosth. Kurverwaltung Bad-Nauheim portofrei von Ihnen einznreichen.
Sofern keine Legitimationskarten in dieser Saison zur Verwendung kommen, wollen Sie am Ende derselben mittels Postkarbe hiervon der Grosth. Kurdirektion Bad-Nauheim Nachricht geben. Tie nicbtgebrauchten Karten sind von Ihnen zwecks Verwendung in nachfolgenden Jahren zurückzubehalten.
Giesten, den 11. Mürz 1916.
Großherzogliches Kreisamt Giesten.
Ör. U s i n g e r.
Legitimations-Karte.
De.- . - . 5 .
wird hiermit bescheinigt, dast d . . selbe hier ansässig ist und die Bäder in Bad-Nanheim gebrauchen will.
.. den . . Herr . . .19 ?
Gvostherzogliche Bürgermeisterei . . .
(Siegel)
Bei mistbränchlicher Benutzung verliert diese.Karte ihre Gültigkeit.
Rotationsdruck der Brühl'schen Untv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


