Ausgabe 
14.3.1916
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Mt* Lieferung feftfefeen uitb erläßt die erforderlichen Ansführnngs- bestimmungen. m kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu seckfs Räonaten oder mit Geldstrafe biS zu eintansendfunfhundert wdark bestraft und daß neben der Strafe die Stoffe, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unter­schied, ob sie dein Täter gehören oder nicht, cingezogen werden.

§ 3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. Gr kann Vorschriften über die Durchfuhr von pflanzlichen und tierischen Oelcn und Fetten, foiuic Seifen, erlassen.

Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf Lacke und Firnisse. Oelsäuren nnd Fettsäuren ausdehnen.

8 4. Als Auslaiid im Sinne dieser Verordnung gilt nicht das besetzte Gebiet.

6 5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer­krafttretens.

.Berlin, den 4. März 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrü ck. __

Bekanntmachung

über das Verbot der Venvendung von Oelen oder Fetten zur Herstellung von Degras, von Lacken, Firnissen und Farben.

Vom 1. März 1916.

Auf Grund des § 3 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 3) wird folgendes bestimmt:

Artikel 1. Pflanzliche oder tierische Oele oder Fette dürfen zur Herstellung von Degras, Degras-Moellon und Moellon sowie zur Herstellung von Lacken, Firnissen und Farben, die zur Lack­lederfabrikation dienen, nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische -Oele und Fette in Berlin verwendet werden, der sich 'hierbei der Vermittlung der Kriegsleder-Aktien- gesellschaft in Berlin bedient.

Artikel 2. Pflanzliche Oele (Leinot, Hanföl, Mohnöl, Holzöl usw.) dürfen zur Herstellung von Lacken, Firnissen und Farben sowie zum Anstreichen nur in Mischungen mit anderen Stoffen verwendet werden. Die Mischung darf an pflanzlichen Oelen nicht mehr als 25 vom Hundert des Gewickßs des End­erzeugnisses enthalten.

... Diese Vorschrift findet auf die Herftelluug boit Lackeu, Fir­nissen und Farben, die zur Lacklederfabrikation dienen, keine An­wendung.

Artikel 3. Diese Bekanntmachung tritt am 15. März 1916 in Kraft.

Berlin, den 1. März 1946.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

._ Delbrü ck. _

Bekanntmachung

betreffend das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände.

Vom 3. März 1916.

Auf Grund der Verordnung über das Verbot der Einfuhr ent­behrlicher Gegenstände vom 2o. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seide 111) verbiete ich bis auf weiteres die Einfuhr über dig Grenzen des Deutschen Reiches für folgende Gegenstände:

Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattnng aus Baumwollgespinsten nsw. der Zvllnummer 445.

Berlin, den 3. März 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

__ Delbrück. _

Bekanntmachung

zur Menderung der Bekanntmachung? betr. die Einfuhr von Getreide, Hülsenrrückten. Mehl nnd Futtermitteln, vom 11. September 1915 (Reicks-Gesetzblatt S. 569). Vom 4. März 1916.

Ter Buirdesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Maß­nahmen usiv. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1. Ter § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchteu, Mehl und Futtermitteln, vom 11. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt 2. 569) erhält folgen- dsn Wortlaut:

Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchte, Buch­weizen, alle Produkte und Abfälle der vorgenannten Erzeug-, nisse, welche durck) Vermahlen, Schälen oder schroten gewonnen, tverden, allein oder in Mischungen auch mit anderen Erzeug-, nissen, sowie Mälz sind, soweit sie aus dem Ausland ein- geführt werde::, an die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. Die in der Liste tzur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom L6. Januar 1916^ (Reichs-Gesetzblatt S. 68) aufgeführten Futtermittel und Dilfsstofse fallen nicht unter die Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft.

Berlin. de» 4. März 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrüch.

Bekanntmachung

über Auskunftserteilung auf Grurrd der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, vom 13. November 1915 (Reicks- Gesetzblatt S. 761).

Gemäß § 3 der Verordnung, betreffend die private Schwefel- Wirtschaft, vom 19. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 761) sind die für die Berechnung der Umlage erforderlichen Auskünfte hin­sichtlich der im Februar 1916 erzeugten Mengen Schwefelsäure und Oleum nnd abgefallenen Säuren bis znrn 15. März 1916 zu er­teilen. Die nach §§ 2 und 3 der Verornung Melden nnd ttm- lagcpflichtiaen habeir die Zustellung von Fragebogen für die Aus­kunftserteilung unverzüglich bei der Verwaltungsstelle für pri­vate Schwefelwirtschaft, Berlin W 9, Köthener Straße 14, zu beantragen, soweit sie ihnen nicht unmittelbar zugegangen sind.

^ Die Umlage ist zu entrichten, soweit nicht eine Ausnahme ge­mäß § 10 der Ausführungsbestimmungen von: 14. November 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reick S. 461) vorliegt.

a) von den Erzeugern von Schwefelsäure und O.'eum für die m der betreffenden Rechnnngsperiode verarbeiteten Mengen von. Schwefel und schwefelhaltigen Rohstoffen,

b) von denjenigen Betrieben, in denen Abfallsäure abfällt, so­weit sie aus dem Wirtschaftskreis des anerkannten Heeres- und Marinebedarfs hoanstritt nnd in die vrivate Wirtschaft übergeht, nnd zwar für die in der betreffenden Rechnnngs- periode abfallenden Mengen.

Berlin, den 7. März 1916.

Der Reichskanzler.

_ Im Aufträge: M ülle r.

Betr.: Die Verteilung der Vorräte an Verbrauchszucker.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Groszh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Um zu verhindern, daß der Einzelne zum Schaden der All­gemeinheit größere Mengen Zucker erwirbt lind aufspcichert, wollen Sie die. Abgabe von Zucker an Haushaltungen in Rl engen von mehr als 1 Kilogramm in jedem Einzelfall ans Grund der Bundes- ratsverordnnng über die Errichtung von Preisprüfungsstellen nnd und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 verbieten. Gießen den 11. März 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: L a n g er ma n n. _

Betr.: Die Sicherung der Frühjahrsbestellung und der Ernte 1916. An die Größt). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Es ist dringend notwendig, daß die Gemeindeverwaltung sich auch in diesem Jahre wiederum eingehend und ständig um die Feld -und Gartenbewirtschaftung in ihrer Gemeinde k ü m m e r n, damit lalle erforderlichen Arbeiten recht­zeitig und richtig vorgenommen werden. Insbesondere ist dies jetzt wegen rechtzeitiger Vornahme der ordnungsmäßigen Früh­jahrsbestellung erforderlich.

Wir empfehlen Ihnen, da Sic wegen Ihrer übrigen Arbeiten diese Angelegenheit allein wohl nicht erledigen können, alsbald die durch den Gemeinderat im Vorjahre gewählte Deputation erneut zu berufen und notfalls durch Neuwahlen zu ergänzen (Gemeurde- ratsmitglieder und sonstige sachkundige wählbare Ortseinwohncr, oevgl. Art. 129 der L.G.O.). Die Deputation hat alles Erforderliche soweit nötig, nach Besichtigung der Gemarkung, uud unter Inanspruchnahme der Mitarbeit der Feldgeschworenen! und Feldschützen alsbald zu beschließen und bei Ihnen in Antrag zu bringen.

Für Frauen, deren Angehörige im Heere stehen, nnd für Per­sonen, welche die Bestellung von Feld und Garten nicht alleinf verstehen, ist der erforderliche Rat ntld Beistand, soweit er nicht durch Verwandte erfolgt, durck von der Gemeinde zu benennende! Vertrauensmänner zu veranlassen.

Bei der Wichtigkeit, die einer geordneten und vollständigen! Feld- und Gartenbewirtschaftung für die gesamte Volksernährnng zukommt, erwarten wir,' daß Sie alles ansbieten werden, um zu erreichen, daß die Feld- und Gartenbestellung in der Gemeinde» vollkommen ordmurgsmäßig durchaeführt wird.

Gießen, den 10. März 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: H em m erde. _

Betr.: Ausstände an Gefällen von Holz-, Pacht-, Gras- und

Pferchgeldern für 1915.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir sehen der umgehenden Vorlage der noch rückstän­digen Mahn- nnd Pfandbefehle oder der Erstattung von Fehl^ berichten spätestens innerhalb 14 Tagen entgegen. Gießen, den 9. Märr 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hemm erde.

Bekanntmachung.

B e t r.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Biedenkopf. '

Die Maul- und Klauenseuche in Hermann stein ist »fr loschen. Die ungeordneten Schutzmaßnahmen sind aufgehoben. «, Gießen, oen 9. März 1916. #

Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Hemmer-».