Nr. 23
1016
14. März
Bekanntmachung
betreffend« Regelung des Verkehrs von ans dem Auslände cin- geführtcm Schmalz (Schweineschmalz). Vom 4. März 1916.
Ter Bnndesrat Iftt auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen M asm ahmen nsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Vcrord- ordnnug erlassen:
81. Das.nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eiugeführte Schmalz (Schnneineschmalz) darf nur durch die Zentral-Einkaichs-Gesellschast m. b. H. in Berlin in den Verkehr gebracht werden. Vier nach diesem Zeitpunkt Schmalz aus dem Ausland cinfnhrt, hat cs an die Zentral-Einkanfs-Gesellschast rn.b. ,h. in Berlin zn verkaufen und zu liefern.
8 2. Wer aus dem Auslande Schmalz einführt, ist vervslichtet, der Zentral-Einkcrufs-Gesellschaft m. b. H. unter Angabe von Menge, Preis und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung des Schmalzes Anzeige zu erstatten, auch alle sonstigen handelsüblichen Mitteilungen an die Gesellschaft weiterzuleiten. Er hat ferner den Eingang des Schmalzes Und dessen Aufbewahrungsort der Gesellschaft unverzüglich an- zgzcigen.
Tie Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch; sie sind schriftlich zn bestätigen.
8 3. Wer ans Grund des §1 an die Zcntrat-Einkaufs-Gesell- fchaft m. b. H. zn liefern hat, l)at das Schmalz bis zur Abnahme durch die ^Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszubewahren, zn behandeln und es auf Verlangen der Gesellschaft an einen! von ihr zn bezeichnenden Orte zur Besichtigung zn stellen. Er ist verpflichtet, etwaige - Verladnngsanwei- sungen der Gesellschaft zu befahren.
8 4. Die-Zentral-Einkaufs-Gesellschast m. b. §>. soll sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommcn lvird, unverzüglich nach der Besichtigung erklären, ob sie das Schnialz übernehmen will. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über-, in dem die Uebernahmeerklärung dem Veräußerer zugeht.
§5. Tie Zentral-Einkaufs-Gesetlschaft m. b. H. setzt den Ueber- nahmepreiS endgültig fest.
8 6. Mle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Einkaufs-Gesell- schast m. b. H. und dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den EigentumSübergang entscheidet endgültig ein Msschuß.
Tiefer besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern sowie deren Stellvertretern, die sämtlich vom Reichskanzler er-, nannt werden.
Ter Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschluß bei seinen Entscheidungen befolgen soll.
Ter. Ausschuß soll bestimmen, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen l)at.
8 7. Tie Zentral-Einkaufs-Gcsetlscherst m. b. & soll bei Verteilung der erworbenen Schm alz men gen die Bestimmungen des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) innehalten.
8 8. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, Re als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus denr Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zn Handelszwccken erfolgt.
Inwieweit im übrigen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zNgelassen werden, bleibt besonderer Anordnung des Reichskanzlers Vorbehalten.
Der Reichskanzler kann bestimmen, inwieweit diese Verordnung auf die Durchfuhr Hinwendung findet.
§ 9. Ms Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt nicht dos besetzte Gebiet.
810. Mit Gefängnis bis zn sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünshundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in 8§ 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt. Neben der Strafe können in den Fallet! der §§ 1 und 2 die Gegenstände, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
811. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
.Berlin, den 4. März 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
* Delbrück.
Bekanntmachung
über die Einfuhr von Kakao. Vom 3. März 1916.
P Auf Grund des 8 2 der Verordnung des Bundesrates über Kaffee, Tee und Kakao, vonr 11. November 1915 (ReichÄ-Gesetzbl. S. 750) wird folgendes bestimmt:
8 1. Kakao, der nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen
aus k^m Auslande eingcführt wird, darf nur durch die Kriegskakao- gesellschaft m. b. H. in Hamburg in den Verkehr gebracht werden.
Als Kakao im Sinne dieser Bestimmnnaen gilt roher, gebrannter oder gerösteter Kakao, Kakaobutter, Kakaomasse, Kakaopreß- knchen und Kakaoschrot.
8 ,2. Wer aus dem Auslande Kakao einführt, ist verpflichtet- den Eingang der Ware im Inland der Kriegskakaogesellsckxrst unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsortes unverzüglich anzuzcigen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.
8 3. Wer Kakao einführt, hat ihn an die Kriegskakaogeseltschast zu liefern. Er hat ihn bis zur Abnahme durch die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zn verladen. Er hat ihn auf Verlangen der Gesellschaft an einem von dieser zu! bestimmenden JDrte zur Besichtigung zn stellen.
8 4. Tie Kriegskakaogcsellschrst soll sich nach Empfang der Anzeigevon der Einfuhr jund, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung unverzüglich erklären, ob sie die Ware übernehmen will.
8 5. Die Kricgskakaogcscllschast hat für die von ihr übernommene Ware einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Ist der Verpflichtete mit dem von der Kriegskakaoaesellschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß den Preis! endgültig fest; der Ausschuß bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Ter Ausschuß entscheidet in einer Besetzung von fünf Midi gliedern, einschließlich des Vorsitzenden; die Ernennung des Vorsitzenden, (der Mitglieder und deren Stellvertreter bleibt Vorbehalten.
- 8 6. Ter Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige
Festsetzung des Preises zu liefern, die Kriegsckakaogesellschaft vorläufig den von ihr firr angemessen erachteten Preis zn zahlen^
Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigene tum auf Antrag der Kriegskakaogescllschast durch Anordnung dev z u ft ä n d i g e n Behörde aus sie oder die von ihr in dem An-i trag bezeichnete Person übertragen. Tie Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.
8 7. Tie Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme.
Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dein die Entscheidung' des Ausfchusses der Kriegskakaogesellschaft zugeht.
8 8. Tie höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung und den Eigentnmsübergang ergeben, soweit nicht nach 8 5 der Ausschuß zuständig ist.
8 9. Tie Landeszentralbehörden bestimmen, w^r als höhere Verivaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist.
8 10. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- strafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften der 88 1 bis 3 dieser Bestimmungen zuwiderhandelt.
8 11. Tiefe Bestimmungen treten am 5. März 1916 in Kraft.
Berlin, den 3. März 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück. ^
Bekanntmachung.
Auf Grund von 8 9 der Anordnung des Bundesrates von« 3. März 1916 über die Einfuhr von Kakao Rcichs-Gesetzbl. S. 145) bestimmen wir: .
Zuständige Behörde nach 8 6 ist das Kreisamt, höhere Vcr^ waltungsbehörde nach 8 8 der Provinzialausschuß.
T a r m st a d t, den 8. März,1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern. '
__ v. Hombergk. _
Bekanntmachung
über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten, sowie Seifen. Vom 4. März 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 der Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327$ beschlossen: _ ‘ ^ .
8 1. Pflanzliche und tierische Oeke und Mle icder Art ~- mit Ausnahme von Butter, Margarine und Schmalz —, sowie Seifen, die ans denk Anslande eingeführt werde,:, sind an den! Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin zu liefern. .
8 2. Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für


