An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh.
' Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach Buirdesratsbeschlutz sollen in der Zeit vom 12. bis 15. März ds. Js. die Heu<- und Strohvorräte sestgeltettt
^^^Die Durchführung der Zählung innerhalb des Grotzherzogtmns ist durch Verfügung Grotzh. Ministeriums brä Innern b e r Grotzh. Zentralstelle für dre La ndesstatrst rk zu D arm st ad t übertragen 'worden. m ,,
Die Ausführung! der Erheb uirg liegt den Grotzh. Bürgermeistereien (O b e r b ür g e r m e i st e r, B ü r g e r m e r st er) vv «und ist im Wege der Schätzung durch erne S ach v erst and r g e n- Kommission vorzunehrnen. Eine Vergütung für dre ..crt- ivirkenden wird von Staats wegen nicht geleitet.
Die nötigen Z ä hl l i st en und. Ge mein d c b o g e n Nnrd Ihnen die Grotzh. Zentralstelle für dre LairdeSstatrstrk unmittelbar zusenden. Diejenigen Bürgermeistereien, dre brs z u m iu jjc a rz ds. Js. nicht im Besitze der nötigen Zählpaprcre sind, wollen stch telephonisch oder telegraphisch an die gmanitte Zentralstelle wenden wie folgt: * ., . c-
, Landesstatistik Tarmstadt. Zählpapiere noch nicht emgetrossen.
Bürgermeisterei N. N."
Aus den: Gemeindebogen ist eine Anweisung aufgedruckt, «Ms der Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durchzusuhrmj ist. Damit dies richtig- geschieht, wollen Sie sich mit derr stimmUngen genau vertraut machen und die Zahler belehren.
Anfragen bezüglich der Zählung sind an die Grotzh. Zentralstelle für die Landesstatistik in Tarmstadt zu richten.
Tie Mitglieder der Kommission sind befugt, zur Gewinnung richtiger Angaben die Grundstücke Und Wirtstzlstsranme der zur Angabe Verpflichteten zu betreteii Und dort Besichtigungen vor^ zunehmen. Tie Betriebsinhaber oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, aus Befragen Auskunft zu geben.
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betrwbsmhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie aus Grund dieser Verordnung und der Ausflchru ngsbestimmungen der Landeszentralbchorden ver- v flicktet sind, nickt oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, werden init Gefängnis bis zu sechs Mvnaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
Betriebsinhaber oder StellveAreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie aus Giwnd dieser Ver- ordimng niid der Ausführnngsbestimnmngen der Landeszentralbehörden verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvolMandig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestrast.
Tic ciusqcfülltcn Zähllisten Liebst Gemcindc- bogen sind bis zum 1s. März ds. Js an dre Grotzh. Zentral st cllc für die L a nd e - statt st if in ®axwj stadt cinzuscndcn. Der Termin mutz unbedingt ein geh alten werden.
Gietzen, den 6. März 1916.
Grvtzherzogliches Kreisamt Gietzen.
I. V.: Lange r m a n n.
Beschluß des Bundesrats über die Sicherstellung des Heubedarfs der Heeresverwaltung.
Vom 28. Februar 1916.
1 Für die Heeresvcrpflegung sind 250 000 Tonnen Wiest,v- heii sofort sicherzustellen, und ziir einen Halste bis-zum 15. Marz 4916, zur anderen bis znm 31. März 1916 abzulugern.
2 Tie Berteilnnig des in Zifser 1 genannten Berrages aus die einzelnen Buirdesstaaten erfolgt Unter Zngrurrdelegung des Ernteergebnisses des Jahres 1915. Ter Reichckanzler teilt ledech Bundesregierung rurd dem Statthalter in ElsatzTotbrrngen die ans ihre Gebiete und aus Elsatz-Lothrmgen eutsallcnden Be
^öo^ie^llnterverteilung innerhalb der Bundesstaaten und Elsatz- Lvkhringcns erfolgt durch die Lau deszentratbehördeu.
3. Tie -Sich-er-stellurig erfolgt durch die von den Landeszentral, behördni bestimmten Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer Bezirke, soiveit erforderlich, unter '-Anwendung der ZivangsbestiNimungeu^ im Ls 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 19-14 in der Fassung der Bekanntmacking vom 1 <■ Bezember 1014 tReicks-Gesetzb!. S. 51.6) in Verbindung mit der Bekanntmacyung von. 21. Januar 1915 »Reichs-Getz'tzbl. S. 25) und vom 23. Sep- Ü'inver 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603). Tw genannten Verwaltungsbehörde'.' veranlassen auch die Ablieferung der in ihren Bezirken sicher ge stellten Vorräte an die Heeresverwaltung
A Das 9Nähere über die Älussührung vorstehender Bestrm- rnungeu wird vom Reicksiauzler, hinsichtlich der Nntervertettun^ und Ausbringung innerhalb der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß Lothringens von den Laudeszcntralbehördeu au geordnet.
Berlin, den 28. Februar 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
D e l b x ii ck.
Bekanntmachung
über die Sicherstellung des Heubedarfs der Heeresverwaltung.
Born. 2. März 1916.
Auf Grmid von Nr. 4 des Beschlusses des Bundesrats über die Sicherstellimg des Heubedarfs der Heeresverwaltung vom 23. Februar 4916 (Reichs-Gesetzbl. S. 126) bestimmen wir die Grotzh. Kreisämter als diejenigen Verwaltungsbehörden, durch die gemäß Nr. 3 des Bundesratsbeschlusses die Sicherstellung innerhalb ihrer Bezirke zu erfolgen hat und die Ablieferung der in ihren Bezirken sichergeslellten Vorräte an die Heeresverwaltung zu veranlassen ist.
T a r m st a d t, den 2. März 1916.
Grvtzherzogliches Ministerium des Innern.
_ v. Hombergk. _______
Bekanntmachung
zur Beschränkung des Zuckerverbrauchs bei der Herstellung von »Schokolade. Vom 28. Februar 1916.
Ter Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Matznahmen usw. vom,4. Äugust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung
erlasülw ^ ^ ^ fcpr Verordnung des Bundesrats über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821) erhält folgende Fassung:
(Gewerbliche Betriebe, in denen Süßigkeiten oder Schokolade oder beides hergestellt werden, dürfen im Jahre 1916 nur noch dre Hälfte der Znckermeuge zu Sützigkeiten und Schokolade verarbeiten, die sie in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 191o hierzu verarbeitet haben. ™ .
II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkinrdung ut Kraft.
Berlin, den 26. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. ____
Bekanntmachung
über zuckerhaltige Futtermittel. Vom 1. März 1916.
Ans Grund von § 15 der Verordnung des Bundesrats über zuckerhaltige Futtermittel von: 25. September 1915 (Reichs-Gesetz- blatt S. 614) s. Kreisblatt Nr. 87, wird im Nachgang zu unserer Bekanntmachung vom 29. September 1915 folgendes bestimmt:
Zustilndige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 3 der Ver- ordrrung ist das Kreisautt.
Tannstadt, den 1. März 1916.
Grvtzherzogliches Ministerium des Innern.
___ v. Homberg k. ___
Verbot der Aufnahme vou Photographien betrcsteud.
Tie Verordnung vom 9. Juli 1915 (III d 13 781/6205) betr. das Verbot der Aufnahme von Photographien wird rin Einvernehmen mit dem Gouverneur der Festtmg Mainz auf das Photographiereu, Zeichnen, Malen oder sonstige Abbilden der Stellungen von Ballonabwehrkanonen ilnd Maschinengewehren sowre von Schcinwerferanlagen ausgedehiit.
Frankfurt a. M., den 23. Februar 1916.
Stellvertretendes Generalkommando dev 18. Armeekorps. Ter Komniandierende General Freiherr von Gall, _ General der Infanterie. _
Betr.: Das Gesetz, die Laudstünde betreffend, vom 3. Juni 1911.
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, welche mit der Einsendung der Berichte auf unsere Verfügung vom 7. Januar d Js., Kmsblatt Nr. 3, noch im Rückstände sind, werden an bie baldigste Berrcht- erstattnng lnermit erinnert.
Gietzen, den 4. März 1916.
Gwtzherzvqlichcs Kreisamt Gietzen.
_ Dr. IIsinger. ____
Betr.: Schlutzprüfung der Aspiranten und Aspirantinnen des Schulamts, im Frühjahr 1916.
An die Schulvorstände des Kreises.
Tie 1. diesjährige Sck.lutzPrüfung für Aspiranten und Alpiran- tiuuen des Schulamts begiunt am 15. Mai lf. Fs., vormittags 8 Uhr. zu Tarmstadt. Meldungen zu dwser Prüfung srnd mrt 1 50 Mk. Stempel versehen bis spätestens 1a. Marz ls. Js. UxWn» cinzureickru Tiejeuiaeu Prüflinge, denen keine besondere^Rach- rick-t zugeht, haben sich mn 15. Mai zur Prützurg emznsmden.
Sie wollen den in Betracht kommenden Sckulverwaltern und Sckulverunüteriunen von Vorstehendem Kenntnis geben. Gietzen. den 2. März 1916. ,
Grotzherzoalicke Kreisschulkvmmimou Gietzen.
I. V.: La n g c r m a n u.
Dienstnachrichten des Grotzh. KreiSamtS Gietzen.
Ter Vertrieb der Lose der 1. Klasse der 8. Preusasck ^uü deutsckxn (234 Königl. Prentzischen) Klassenl-otterie beinnnt am 2. Jjuni d. I. und die Ziehung der 1. Klasse dieser Lotterie Nudrt anr 11. und 12. Juli d. I. statt.
Rotationsdruck der B r ü h l'sehen Umv.-Bnch- und Steindrnckerei. R. Lange, Gietzen-


